Wer hierzulande Probleme hat, sich das Wohnen leisten zu können, kann Wohngeld erhalten – zumindest, wenn eine bestimmte Ausgangslage gegeben ist. Beim Anspruch auf Wohngeld spielen drei Faktoren die Hauptrollen: die Höhe der Miete oder Belastung (in einer eigenen Immobilie), die Größe des Haushalts und das Einkommen. Letzteres ist nicht selten entscheidend, da das Wohngeld nur an Personen ausgezahlt werden soll, die wirklich bedürftig sind. Bei den Angaben des Einkommens kann es im Wohngeld-Antrag unübersichtlich werden. Für Antragstellerinnen und Antragsteller hilft es daher zu wissen, wie das Einkommen kontrolliert wird.
Einkommen beim Wohngeld: Antragsteller sollten vorsichtig sein
Wer einen Antrag auf Wohngeld stellt, sollte bei den Angaben rund um das Einkommen „vorsichtig sein“, erklärt Katharina Lorenz, Leiterin Abteilung Sozialpolitik beim SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V., auf Anfrage unserer Redaktion. Der Hintergrund: Wer einen Wohngeld-Antrag abgibt, verpflichtet sich dazu, korrekte Angaben gemacht zu haben. Stellen sich die Angaben beim Einkommen als falsch heraus, kann die zuständige Behörde im Extremfall eine Anzeige wegen Sozialbetrugs einleiten.
Falsche Angaben würden von den Ämtern laut Lorenz schnell erkannt werden. Das Wohngeldamt prüfe das Gesamteinkommen sehr genau und verlange häufig Nachweise. „Bei Unklarheiten kann es auch einen automatisierten Datenabgleich geben“, verrät Lorenz.
Das Wohngeldamt prüft das Gesamteinkommen sehr genau. Oft sind Nachweise notwendig. Bei Unklarheiten kann es auch einen automatisierten Datenabgleich geben. Da muss man vorsichtig sein.
Katharina Lorenz, Leiterin Abteilung Sozialpolitik beim SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
Wohngeld-Antrag: Wie wird das Einkommen genau geprüft?
Die Ermittlung des Einkommens ist beim Wohngeld an das Einkommensteuerrecht gekoppelt, erklärt uns Frederik Hintermayr, der als persönlicher Referent des Zweiten Bürgermeisters in Augsburg für das Referat für Soziales und Sport verantwortlich ist. „Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtiges Einkommen ist auch bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen“, sagt Hintermayr. Teils können auch steuerfreie Einkünfte berücksichtigt werden, wie aus § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) hervorgeht.
„Im Antragsverfahren selbst ist – sofern keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen – grundsätzlich von den Angaben der antragstellenden Person auszugehen – und hierzu die erforderlichen Nachweise anzufordern“, erklärt Hintermayr das Vorgehen der Behörden. Er legt nahe, dass ein automatisierter Datenabgleich, durch den beispielsweise sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten bekannt werden, einmal im Quartal erfolgt. „Dadurch wird ein mögliches Verschweigen von Einkünften abgefedert“, stellt Hintermayr klar.
Wohngeld: Das sollte man bei den Einkommensangaben beachten
Für Wohngeld-Berechtigte spart es folglich Ärger und Zeit, wenn direkt beim ersten Antrag alle erforderlichen Angaben zum Einkommen gemacht werden. „Das Bruttoeinkommen, das sind wirklich alle Einnahmen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit. Da sind auch Minijobs, Renten und Entgeltersatzleistungen anzugeben“, fasst Lorenz zusammen. Arbeitslosengeld und Krankengeld gehören zu diesen Entgeltersatzleistungen. Das Kindergeld stellt aber kein Einkommen dar. „Es macht Sinn, einen Einkommensnachweis in Kopie beizufügen. Eine Jahresbescheinigung, die Auskunft über das Jahreseinkommen gibt, ist ebenfalls sinnvoll“, rät Lorenz.
Wer bereits Wohngeld bekommt, muss Änderungen beim Einkommen melden, die mehr als zehn Prozent betragen. „Das ist häufig bei Lohnerhöhungen oder Rentenerhöhungen, zum Sommer, der Fall. Beim Wohngeld geht es um das Jahresbrutto. Der voraussichtliche Gewinn, den kann man durch den letzten Steuerbescheid oder durch Einnahmenüberschussrechnung nachweisen“, erklärt Lorenz.
Auch interessant: Ebenso kann man nach einer Privatinsolvenz Wohngeld erhalten, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
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