Wer Wohngeld bekommt, hat in der Regel Probleme dabei, die Wohnkosten, sei es die Miete oder die Belastung bei Eigentum, zu stemmen. Um einen Anspruch zu haben, muss man eigenes Einkommen haben, das weder zu niedrig noch zu hoch ist. Doch eine Unterstützung mit der staatlichen Leistung heißt nicht, dass man gar keine zusätzlichen Einkünfte haben kann. Die Frage ist: Werden Kapitalerträge und Nebenverdienste in geringer Höhe beim Wohngeld als Einkommen angerechnet und verringern so den Wohngeldbetrag für Empfänger?
Wohngeld-Falle: Gelten geringe Kapitalerträge als Einkommen?
Zunächst zum Verständnis: Unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen laut einem Hinweisblatt des offiziellen Stadtportals von Berlin beispielsweise:
- Zinsen: etwa aus Sparbüchern, Sparkonten, Tagesgeldkonten und bei Auszahlung von Lebensversicherungen,
- Erträge, Dividenden und sonstige Ausschüttungen: zum Beispiel aus Aktien und Fonds.
Was gilt aber, wenn man zwar Kapitalerträge erhält, aber in eher geringer Höhe? Ist das für den Anspruch auf Wohngeld relevant?
In § 14 Abs. 2 Nr. 15 Wohngeldgesetz (WoGG) ist geregelt, wie Zinsen, Dividenden oder andere Kapitalerträge bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen gewertet werden. Kurz gesagt: Gewinne aus Kapitalanlagen verringern ab einem bestimmten Betrag das Wohngeld. Das Gesetz gewährt dabei einen Freibetrag in Höhe von 100 Euro pro Person im Jahr.
Das bedeutet: Wer maximal 100 Euro Kapitalerträge im Jahr hat, muss nicht befürchten, dass sich dies als relevantes Einkommen auf das Wohngeld auswirkt. Das Geld bleibt anrechnungsfrei. Jeder Betrag, der 100 Euro übersteigt, wird hingegen auf das Jahreseinkommen angerechnet und wirkt sich damit auf den Wohngeldanspruch aus. Wenn jemand zum Beispiel 150 Euro über Zinsen und Dividenden erhält, gelten davon 100 Euro als Freibetrag, 50 Euro werden zum Einkommen gerechnet.
Einkommen vs. Vermögen beim Wohngeld
Einkommen umfasst alle Einnahmen während des Wohngeldbezugs, wie Lohn, Rente oder Zinsen, informiert das Ratgeber-Portal Leistungslotse. Es beeinflusst die Wohngeldhöhe unmittelbar.
Vermögen sind dagegen bereits vorhandene Werte wie Ersparnisse, Aktien oder Wertpapiere vor Beginn des Wohngeldbezugs. Das Vermögen beeinflusst den Wohngeldanspruch, wenn es bestimmte Freigrenzen überschreitet.
Wohngeld: Werden Nebenverdienste in geringer Höhe angerechnet?
Unter einem Nebenverdienst wird zusätzliches Einkommen verstanden, das man durch eine Beschäftigung oder Tätigkeit neben dem regelmäßigen Gehalt erzielt, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Das kann ein Nebenjob oder Minijob sein sowie eine selbstständige Nebentätigkeit.
Wie das Referat für Soziales und Sport der Stadt Augsburg auf Anfrage unserer Redaktion erklärt, handelt es sich bei Minijobs beziehungsweise geringfügigen Beschäftigungen um sogenannte pauschal besteuerte Einkünfte. Diese sind als solche gemäß § 14 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit dem Einkommensteuerrecht in voller Höhe zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu geringen Kapitalerträgen gibt es also keine Freigrenze, bis zu der ein Neben- oder Minijob anrechnungsfrei bleibt.
Bei der Einkommensberechnung werden anschließend von der Wohngeldstelle noch Pauschalabzüge, Abzugsbeträge und etwaige Freibeträge berücksichtigt. Die Einkommensermittlung im Wohngeldrecht erfolgt – vom Referat für Soziales und Sport der Stadt Augsburg grob und sehr vereinfacht dargestellt – wie folgt:
- Ermittlung des Jahreseinkommens jedes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds: Das Jahreseinkommen ist die Summe der sich aus steuerpflichtigen Einkünften (§ 14 Abs. 1 WoGG) und steuerfreien Einkünften (§ 14 Abs. 2 WoGG) ergebenden Beträge. Hier sind also auch Einkünfte aus Kapitalerträgen über 100 Euro und Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen zu berücksichtigen.
- Ermittlung des sogenannten Pauschalabzugs für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied (§ 16 WoGG): Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich aus 1. ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen sowie Sozialversicherungsbeiträge (10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für Rentenversicherungsbeiträge – jeweils auch privat/freiwillig) zu entrichten sind. Bei jedem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied ist somit ein Pauschalabzug von 0 Prozent bis maximal 30 Prozent vorzunehmen. Wichtig: Der Abzug ist vom Jahreseinkommen vorzunehmen, nicht nur von der betroffenen Einkommensposition.
- Die Summe der Jahreseinkommen aus 1. und 2. aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ergibt das sogenannte Gesamteinkommen.
- Von diesem Gesamteinkommen sind Frei- und Abzugsbeträge nach §§ 17 und 18 WoGG vorzunehmen, beispielsweise aufgrund Schwerbehinderung, Alleinerziehung oder für Unterhaltsverpflichtungen.
Fazit: Auch kleine Nebenverdienste werden grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Dadurch kann sich das anzurechnende Gesamteinkommen erhöhen – und der Wohngeldbetrag, den der Empfänger erhält, entsprechend sinken.
Nebenverdienst und Kapitalerträge: Was muss man beim Wohngeldantrag angeben?
Laut Hinweisblatt der Stadt Berlin sind bei der Antragstellung auf Wohngeld von allen bestehenden Geldanlagen die Zinsen, Erträge, Dividenden und sonstigen Ausschüttungen des Vorjahres anzugeben. Wichtig zu wissen: Diese Einkünfte sind auch dann anrechenbar, wenn der Antragsteller wegen Sperrfristen und Co. noch gar nicht über sie verfügen konnte.
Kapitalerträge nicht zu melden, ist keine Option: Die Behörden können die Daten abgleichen. Unter § 23 WoGG zur Auskunftspflicht ist geregelt, dass Banken der Wohngeldstelle unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge erteilen müssen. Allerdings ist ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde nur erlaubt, wenn durch einen Datenabgleich der Verdacht besteht oder feststeht, dass zu Unrecht Wohngeld bezogen wurde oder wird, und das betroffene Haushaltsmitglied bei der Feststellung der Kapitalerträge nicht oder nicht vollständig mitwirkt.
Zudem müssen laut dem Familienratgeber der Aktion Mensch bei einem Wohngeldantrag alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder angegeben werden, also auch aus Minijobs und Co. Dazu müssen dem Wohngeldamt die Verdienstbescheinigungen der letzten Monate vorgelegt werden.
Muss man der Wohngeldstelle Änderungen bei Kapitalerträgen und Nebenverdiensten melden?
Wie uns das Referat für Soziales und Sport der Stadt Augsburg informiert, gilt: Sofern ein laufender Wohngeldbezug besteht, richtet sich die Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG. Demnach sind Einkommenserhöhungen mitzuteilen, die erheblich sind. Das bedeutet, wenn sich die Summe der monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 WoGG und der monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Vergleich zum im Bewilligungsbescheid genannten Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht.
Die Wohngeldbehörde ist überdies hinaus jedoch von Amts wegen verpflichtet, Änderungen zu prüfen, unabhängig von einer etwaigen Mitteilung der wohngeldempfangenden Person, informiert das Referat. Da Kapitalerträge unter 100 Euro, wie oben beschrieben, anrechnungsfrei sind und demnach keine erhebliche Einkommenserhöhung ausmachen können, sind sie nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.
Beträgt die Einkommenserhöhung mehr als 15 Prozent und ist sie nicht nur vorübergehend, also für mindestens fünf Monate, so wird der Wohngeldanspruch von Amts wegen ab dem Ersten des Monats der Änderung neu berechnet. Tritt die Änderung nicht zum Ersten des Monats ein, erfolgt die Neuberechnung zum Ersten des Folgemonats. Beispiel: Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt zum 15. August 2026. Es folgt eine Einkommenserhöhung um 20 Prozent. Die Neuberechnung des Wohngeldanspruchs erfolgt ab dem 1. September 2026. Etwaige zu viel geleistete Wohngeldzahlungen sind gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
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