Wer Wohngeld erhält, hat eine Unterstützung auch nötig. Die Sozialleistung wird in Deutschland nämlich nur an Menschen ausgezahlt, die sich das Wohnen kaum mehr leisten können. Wenn bei einem Wohngeld-Berechtigten dann noch der Job wegfällt, oder der Arbeitgeber Kurzarbeit durchgesetzt hat, kann es finanziell enorm eng werden. Das Wohngeld ist dann ein noch wichtigerer Anker. Doch wie wirkt sich die Veränderung der Situation auf die Wohngeldzahlung aus? Und was passiert, wenn die Bezieherin oder der Bezieher die Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit nicht beim Amt meldet?
Wohngeld: Muss man Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit melden?
Änderungen beim Einkommen müssen nur unter Umständen beim zuständigen Wohngeldamt gemeldet werden. Im Wohngeldgesetz (WoGG) ist unter § 27 festgehalten, dass das Amt bei einer Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 Prozent umgehend benachrichtigt werden muss.
Eine Einkommenssenkung unterliegt nicht einer solchen Mitteilungspflicht, wie uns Katharina Lorenz, Leiterin der Abteilung Sozialpolitik beim SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V. mitteilte. Wenn Wohngeldberechtigte ihren Job verloren haben oder in Kurzarbeit geschickt wurden, müssen sie das Amt dementsprechend nicht sofort informieren, nur weil sich das Einkommen verändert hat.
Und auch der Bezug von anderen Leistungen, die im Rahmen einer Arbeitslosigkeit oder einer Kurzarbeit möglich werden, bedeutet nicht, dass die Mitteilungspflicht ausgelöst wird. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld schließt den Anspruch auf Wohngeld nicht aus, wie Lorenz aufklärt.
Die Entwarnung: Wer Wohngeld bezieht und eine aufkommende Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit nicht gemeldet hat, muss sich also keine Sorgen um rechtliche Konsequenzen machen.
Wohngeld bei Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit: Lohnt sich eine Neuberechnung?
Für Wohngeld-Empfänger kann es trotzdem Sinn ergeben, im Falle von Kurzarbeit oder Jobverlust Kontakt mit dem Amt aufzunehmen. Der Grund: „Sinkt das Einkommen um mehr als zehn Prozent, kann die betroffene Person eine Neuberechnung beantragen“, erklärt Lorenz im Gespräch mit unserer Redaktion. Auch das ist in § 27 des WoGG nachzulesen.
In einem derartigen Szenario stehen die Chancen gut, dass die Wohngeldzahlung erhöht wird. Die Höhe der Auszahlung hängt laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vor allem an drei Faktoren: der Höhe der Miete oder Belastung (bei eigener Immobilie), der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe des Gesamteinkommens. Das BMWSB bietet einen Wohngeld-Rechner an. Wenn Sie in diesem die entsprechenden Felder ausfüllen, können Sie schnell erkennen, ob sich eine Neuberechnung des Anspruchs lohnen könnte.
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