Googles Suchmaschinen-Geschäfte sind illegal, sagt US-Gericht
Die meisten Handys und Webbrowser kommen in den USA vorinstalliert mit Googles Suchmaschine. Dafür zahlt der Konzern Milliarden, wofür er jetzt verurteilt ist.
(Bild: Google/Daniel AJ Sokolov)
"Google is a monopolist, and it has acted as one to maintain its monopoly. It has violated Section 2 of the Sherman Act." Das sagt ein US-Bundesrichter in seinem Urteil in dem seit 2020 in Washington, DC, laufenden Kartellrechtsverfahren gegen Google USA et al v Google et al. Der Datenkonzern hat seine Marktmacht zugunsten seines Suchmaschinen-Geschäfts missbraucht. Damit verstößt Google gegen US-Wettbewerbsrecht. Welche Sanktionen das Gericht verhängt, ist noch nicht entschieden. Google kann Rechtsmittel ergreifen und wird dies sicher tun.
Sanktionen könnten Google teuer zu stehen kommen. Denn das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Konzern nicht bloß seine Marktmacht missbraucht hat, um seinen US-Marktanteil auf rund 95 Prozent auszubauen und abzusichern, sondern auch, um überhöhte Preise für Textwerbung rund um Suchergebnisse zu verrechnen: die berühmte Monopolrente.
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Der hohe Marktanteil an sich ist nicht verboten. Und tatsächlich gesteht der Richter Google zu, sich durch Investitionen und kluge Entscheidungen die Marktführung erarbeitet zu haben. Allerdings habe Google die dadurch erzielten Einnahmen genutzt, um sich exklusive Vorinstallation in Webbrowsern und Endgeräten zu kaufen – zum Schaden anderer Suchmaschinen und Werbetreibender. Alleine im Jahr 2021 hat Google dafür 26 Milliarden Dollar gezahlt, nicht zuletzt an Apple. Das sei der fast vierfache Betrag der gesamten sonstigen Kosten der Suchmaschine. Überzeugende Rechtfertigungen für sein wettbewerbsfeindliches Verhalten habe Google nicht vorbringen können.
Allerdings hat der Richter in einigen Klagepunkten zugunsten Googles entschieden. (siehe dazu unten)
[Update: Die folgenden Abschnitte sind ein Update vom 6. August 2024, 2:26 Uhr.]
Monopol bei allgemeiner Suchmaschine
In seinem Urteil muss der Richter zunächst bestimmen, welche Märkte es überhaupt gibt (Marktabgrenzung), gegebenenfalls ob Google dort ein Monopol (besondere Marktmacht) hat, um dann feststellen zu können, ob Google das etwaige Monopol missbraucht hat.
Beispielsweise hat Google in dem Verfahren behauptet, dass es einen Markt für allgemeine Internetsuche gar nicht gäbe, weshalb das Unternehmen dort auch kein Monopol haben könne. Der Markt bestünde vielmehr aus "Antwortdiensten auf Nutzerfragen", nicht aus allgemeinen Suchmaschinen. Mit dieser Darstellung konnte Google nicht reüssieren: Die vorgebrachten Beweise zeigten, dass es sehr wohl einen Markt für allgemeine Suche gibt; alternative Angebote wie Suchen in Sozialen Netzwerken oder bei auf bestimmte Themen spezialisierten Diensten seien kein ausreichender Ersatz für allgemeine Suchmaschinen, sondern lediglich Ergänzung. Das gehe auch aus Googles eigenen Studien hervor.
Und in dem Markt für allgemeine Suchmaschinen verfüge Google über die Marktmacht eines Monopolisten. Direkte Beweise dafür sind die enormen Umsätze und "immensen Profitmargen" der Suchmaschine, aber auch eine interne Untersuchung der Konzerns aus dem Jahr 2020: Dabei hat Google festgestellt, dass es keine nennenswerten Umsatzverluste erleiden werde, selbst wenn es die Qualität der Suchmaschine deutlich reduziere. Das zeige Googles Marktmacht. Und wie geneigte Leser wissen, hat sich dieses Studienergebnis inzwischen bewahrheitet.
Außerdem haben die Kläger beweisen können, dass ein Google-Manager angeordnet hat, Datenschutzmaßnahmen auszubremsen. Das alleine sei aber kein starker Beweis für Monopolmacht – denkbar sei, dass Nutzer bereit seien, für bessere Suchergebnisse weniger Datenschutz in Kauf zu nehmen.
Indirekte Beweise für Googles Monopolmacht sind die enormen Marktanteile der Google-Suchmaschine (2020 89,2 Prozent insgesamt und 94,9 Prozent auf mobilen Endgeräten) sowie die hohen Markteintrittsbarrieren (nicht zuletzt aufgrund der von Google abgeschlossenen Exklusivverträge). Bislang habe auch Künstliche Intelligenz bei Suchmaschinen diese Barrieren nicht hinreichend abgebaut.
Monopol bei bestimmter Art von Reklame
Dann wendet sich das Gericht dem Thema Online-Werbung zu. (Hier ist zum besseren Verständnis von Bedeutung, dass das Verfahren aus ursprünglich zwei verschiedenen Klagen beruht, jeweils einer Klage der US-Regierung sowie einer Klage von US-Staaten. Siehe dazu unten.) Die US-Regierung behauptete in ihrer Klage, Google habe Monopolmacht für Online-Werbung bei Suchmaschinen schlechthin. Die Klage der US-Staaten spricht hingegen nur von Werbung auf allgemeinen Suchmaschinen. Beide Klagen sind sich einig darüber, dass Google jedenfalls Monopolmacht beim Teilbereich Text-Werbung auf allgemeinen Suchmaschinen habe.
Google hingegen meinte, das alle Arten von Online-Werbung mit einander in Konkurrenz stünden und einander ersetzen können, es also gar keine eigenen Märkte für Werbung bei Suchmaschinen oder bei allgemeinen Suchmaschinen oder für Text-Werbung bei allgemeinen Suchmaschinen geben könne. Das Gericht sieht das differenziert.
Laut Urteil wurden im Verfahren keine ausreichenden Beweise vorgebracht, die einen einheitlichen Markt für Werbung auf Suchmaschinen schlechthin zeigten; wohl aber sei bewiesen worden, dass es einen Markt für Werbung auf generellen Suchmaschinen gibt, zumal andere Online-Werbeformen mit den spezifischen Informationen aus Suchanfragen nicht mithalten könnten. Doch seien die Kläger beim nächsten Schritt gescheitert: Sie hätten nicht dargelegt, dass Google in diesem Markt Monopolmacht hat. Und Google habe zwar regelmäßig die Preise für Text -Werbung erhöht, nicht aber regelmäßig für andere Werbung, beispielsweise Produkte in Google Shopping (product listing ads, PLA).
Den Teilmarkt der Text-Werbung auf allgemeinen Suchmaschinen erkennt das Gericht ebenfalls als wettbewerbsrechtlich relevanten Markt an. Textwerbung sei den echten Suchergebnissen viel ähnlicher, von den Werbetreibenden selbst geschrieben, und für viel mehr Werbeziele verfügbar als Zusatzdienste wie PLAs. Entsprechend würden selbst Einzelhändler andere Angebote als Zusatz für Textwerbung betrachten, nicht als möglichen Ersatz.
Und bei Textwerbung auf allgemeinen Suchmaschinen hätten die Kläger Googles Monopolmacht sehr wohl bewiesen. Der Konzern setze die Parameter der Werbeplatzversteigerungen ohne Rücksicht auf Angebote Bings (oder anderer Mitbewerber) fest, was ein direkter Beweis für Monopolmacht sei. Indirekte Beweise sei der stetig steigende Marktanteil Googles bei Textwerbung auf Suchmaschine auf 88 Prozent (2020), die hohen Markteintrittsbarrieren, sowie Zeugenaussagen, wonach die Verteilung der Werbebudgets dem Marktanteil Googles folge.
Der Missbrauch im Suchmaschinen-Markt
Google hat laut Urteil also Monopolmacht in zwei relevanten Märkten: Allgemeine Suchmaschinen und Textwerbung auf allgemeinen Suchmaschinen. Das ist nicht illegal. Allerdings ist es verboten, diese Macht zu missbrauchen, selbst wenn man sie sich legal erarbeitet hat. Die Kläger haben das Gericht überzeugt, dass Google seine Macht durch zwei Exklusivverträge missbraucht hat. Das Urteil verweist zunächst auf Googles Abkommen mit Apple und Mozilla: Damit Googles Suchmaschine in den Browsern Safari und Firefox voreingestellt ist, erhalten die Vertragspartner großzügige Umsatzbeteiligungen.
Auch für Endgerätehersteller, die Android als Betriebssystem nutzen, hat Google Vertragsbedingungen, die Mitbewerber ausschließen. Erstens erzwingt Google sogenannte MADAs (Mobile Application Distributation Agreements); möchte ein Hersteller den Google Play Store vorinstallieren, der Android erst für die breite Masse attraktiv macht, muss er auch eine Reihe anderer Google-Apps vorinstallieren. Der Google-Browser Chrome muss auf dem Homescreen aufscheinen, und die Google-Suche muss sogar in dessen Zentrum prangen.
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Das verunmöglicht anderen Suchmaschinen, prominente Platzierungen zu erhalten. Hinzu kommt der zweite Exklusivvertrag: Er beteiligt US-Mobilfunkanbieter und andere Firmen, die Android-Geräte in Umlauf bringen, nur dann an den Werbeumsätzen der Suchmaschine, wenn keine zweite Suchmaschine vorinstalliert ist.
Die Folge: Wenig Wettbewerb
Die Folge: Mitbewerber wachsen nie auf eine ausreichende Größe, um mit Google mithalten zu können. Die Vorgaben sind entscheidend: 70 Prozent aller US-Eingaben bei allgemeinen Suchmaschinen fließen über Vorinstallationen oder die Voreinstellung des Chrome-Browsers an Google.
Nur um die restlichen 30 Prozent können sich die Konkurrenten mit Google balgen. Das Ergebnis: Google erhält neun mal so viele Anfragen, wie alle Mitbewerber gemeinsam. Die dabei gewonnenen Daten kann Google dazu nutzen, seine Suchmaschine weiter zu verbessern, beispielsweise indem es weitere Webseiten einbezieht, die Reihenfolge von Ergebnisse ändert, neue Suchangebote entwickelt und die Werbeplatzierung optimiert. Bing sieht nur ein Prozent aller einzigartigen Suchen (Suchbegriffe, die sonst noch niemand eingeben hat).
Das alles wirkt sich aus. Niemand kann die Abermilliarden riskieren, die notwendig wären, um Google vielleicht ausreichend Marktanteile abzujagen. Zuerst müsste derjenige eine vergleichbare Suchmaschine aufbauen, dann eine vergleichbare Werbeplattform. Und schließlich müsste er den Mobilfunkern und anderen Endgeräte-Verkäufern garantieren, dass sie bei Vorinstallation der neuen Suchmaschine mindestens ebenso viel Geld verdienen, wie aus der Google-Umsatzbeteiligung. Weil das finanziell nicht verantwortbar ist, fließen die Investitionen in bessere Suchmaschinen gar nicht erst. Und das gereicht Verbrauchern zum Nachteil, obwohl die Nutzung der meisten Suchmaschinen gebührenfrei ist (zumindest bislang).
Der Missbrauch im Text-Werbe-Markt
Googles Monopolmacht im Markt für Textwerbung auf allgemeinen Suchmaschinen ergibt sich aus der Monopolmacht des Konzerns bei allgemeinen Suchmaschinen. Wenn die User Konkurrenzangebote nicht nutzen, können deren Betreiber auch keine Textwerbung verkaufen.
Und diese Macht hat Google ausgenutzt, indem es die Preise fortlaufend erhöht hat. Googles hat argumentiert, auch die Qualität der Werbeplatzierungen erhöht zu haben, so dass das Preis-Leistungs-Verhältnis besser geworden sei. Als Beweis zeigte es gestiegene Klickraten – doch hält das Gericht diese Beweise für "schwach", da viele Faktoren die Klickraten beeinflussen können. Vor allem aber habe Google die Parameter für seine Preise ohne Rücksichtnahme auf Mitbewerber gesetzt. Beispielsweise können Google die Preise über dem eigentlichen Auktionsergebnis ansetzen, was in einem von Wettbewerb geprägten Markt unmöglich wäre. Die Preisdifferenz ist die besonders lukrative Monopolrente.
Tatsächlich stellt das Gericht fest, dass Google die Qualität seiner Leistung nicht erhöht sondern reduziert habe: Werbetreibende erhalten weniger Information, und sie können sich nicht mehr dagegen, dass bestimmte Suchbegriffe automatisch ihre Werbeschaltung auslösen. Das führt zu weniger genau zugeschnittenen Werbekampagnen bei gleichzeitig höheren Preisen. Auch das wäre in einem Wettbewerbsmarkt kaum von Dauer.
Googles Erfolge im Gerichtsverfahren
Googles Anwälte haben es geschafft, bestimmte Vorwürfe abzuwehren. Neben den bereits erwähnte Feststellungen, dass Google weder bei Online-Werbung bei Suchmaschinen schlechthin noch bei allen Arten von Online-Werbung bei allgemeinen Suchmaschine hat (sondern nur bei Text-Werbung bei Online-Suchmaschinen), können sie noch weitere Erfolge verbuchen.
Ein Teil der Klage bezog sich auf SA360; das ist ein Google-Dienst, der Werbetreibenden bei der Buchung von Werbung auf verschiedenen Suchmaschinen unterstützt. Google hat neue Funktionen für die Reklamebuchung auf Konkurrenzsuchmaschinen später oder gar nicht umgesetzt. Doch dazu sei Google auch nicht verpflichtet, sagt das Urteil. Denn es gäbe keine rechtliche Verpflichtung, überhaupt mit Konkurrenten zusammenzuarbeiten. Abgesehen davon konnten die Kläger das Gericht sowieso nicht davon überzeugen, dass die fehlenden Features wettbewerbsfeindliche Auswirkungen hätten.
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Die Kläger haben das Gericht auch ersucht, festzustellen, dass Google durch seine Exklusivabkommen nicht bloß Wettbewerbsrecht verletzt hat, sondern das absichtlich getan hat. Auf diese Feststellung verzichtet das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass für den festgestellten Rechtsbruch unerheblich sei, ob dieser absichtlich erfolge.
Ungeschoren kommt Google dafür davon, dass es Chatnachrichten seiner Mitarbeiter gelöscht hat. Das will das Gericht ausdrücklich nicht als Freibrief für solches Verhalten verstanden wissen. Aber die von den klagenden Regierungen vorgelegten Beweise waren offenbar so erdrückend, dass es auf die Chatnachrichten nicht mehr ankommt. Sie hätten die Entscheidungen des Gerichts nicht weiter beeinflusst, weshalb eine separate Strafe für die Löschung nicht angezeigt sei.
So geht es weiter
Einerseits wird Google das Urteil sicherlich bekämpfen. Andererseits folgt eine neue Verfahrensphase, in der über mögliche Strafen und Abhilfen verhandelt wird. Theoretisch könnte die Google-Mutter Alphabet sogar dazu gezwungen werden, bestimmte Konzernteile abzuspalten.
All das wird Jahre dauern. Indirekt werden auch andere Gerichtsverfahren Einfluss nehmen und beeinflusst werden, zudem könnte Google versuchen, Gesetzesänderungen zu seinen Gunsten zu erwirken.
Weitere Prozesse anhängig
Das Verfahren ist nicht zu verwechseln mit dem 2023 vor dem US-Bundesbezirksgericht für das Östliche Virginia angestrengten Verfahren gleichen Namens (USA et al v Google et al, Az. 1:23-cv-00108), bei dem es ebenfalls um Vorwürfe des Monopolmachtmissbrauchs gegen Google geht, allerdings im Online-Werbegeschäft an sich, nicht bloß bei der Suchmaschine.
Um Vorwürfe des Missbrauchs (s)eines Werbemonopols samt Insiderhandel mit Werbeflächen sowie Bildung einer Art Kartell mit Facebook geht es in einem weiteren Prozess, der seit Ende 2020 am US-Bundesbezirksgericht für das Östliche Texas läuft. Die ursprünglichen Kläger sind die Regierungen Texas’ und neun weiterer US-Staaten, die Google zahlloser vorsätzlicher Verstöße gegen Wettbewerbs- und Verbrauchschutzrecht zeihen. Das Verfahren soll nächsten März in die Gerichtssaalphase eintreten. Inzwischen haben sich weitere Regierungen der Klage (Texas et al v Google, Az. 1:21-cv-06841) angeschlossen.
Das aktuelle Urteil bezieht sich auf die Suchmaschine und dort gezeigte Werbung. Es ist am US-Bundesbezirksgericht für den Hauptstadtbezirk District of Columbia anhängig, ohne Geschworene. Dort gab es ursprünglich zwei Klagen. Eine von der US-Regierung und elf US-Staaten (USA et al v Google et al, Az. 1:20-cv-03010), sowie eine Klage praktisch aller anderer US-Staaten und einiger US-Territorien (Colorado et al v Google et al, Az. 1:20-cv-03715). Die beiden Klagen sind zusammengelegt worden. Der einzige US-Staat, der sich an keiner der Vorbringen beteiligt, ist Alabama.
- Das veröffentliche Urteil des US-Bundesbezirksgerichts für den District of Columbia im Fall USA et al v Google et al im Wortlaut
- Das Gericht begründet, warum es in der veröffentlichen Fassung wenig geschwärzt hat
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(ds)