E-Mails fürs Finanzamt
Was man dem Finanzamt bereitstellen muss und was nicht
Bei Steuerprüfungen muss man alle relevanten Unterlagen vorlegen, auch E-Mails – allerdings mit Einschränkungen, wie ein Beschluss des Bundesfinanzhofs zeigt.
Die Finanzämter führen regelmäßig sogenannte Außenprüfungen bei Selbstständigen und Unternehmen durch. Wer an der Reihe ist, erhält zunächst vom Finanzamt eine Prüfungsanordnung. Darin teilt die Behörde unter anderem nach § 194 der Abgabenordnung (AO) mit, welche Steuerarten, welche Jahre und gegebenenfalls welche bestimmten Sachverhalte geprüft werden sollen.
Prüfungsgegenstand sind auch digitale Unterlagen, etwa geschäftliche E-Mails. Gemäß § 147 Abs. 6 der AO kann der Prüfer auch verlangen, dass ihm die elektronischen Daten nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format bereitgestellt werden. Angefordert werden beispielsweise strukturierte Übersichten, Inhaltsverzeichnisse und sogenannte Journale, also tabellarische Übersichten der einzelnen Kommunikationsvorgänge.