Steuerfreie Extras Wenn der Chef die Kita zahlt
"Seien Sie froh, wenn Sie nicht so viel verdienen, dann zahlen Sie auch weniger Steuern" - wer sich im Jahresendgespräch so blöde Sprüche anhören muss, sollte über eine Kündigung nachdenken. Doch auch weniger dreiste Chefs deuten gerne mal an, dass man bei so hohen Abzügen eigentlich doch gar nicht so viel hat von der Gehaltserhöhung.
Da gibt es Abhilfe. Viele Extras können sie ihren Angestellten bezahlen, ohne dass darauf ein Cent Einkommensteuer anfällt. Wäre doch schade, wenn ihre Spendierfreude an profanen Steuerregeln scheiterte. Diese Vergünstigungen können Arbeitnehmer für sich aushandeln.
Kita-Zuschuss
Gute Kinderbetreuung ist teuer, bei manchem Niedriglöhner ist das Nettoeinkommen kaum höher als die Kosten für Kindergarten oder Tagesmutter. Statt das Gehalt zu erhöhen, kann sich der Chef einfach an der Kita-Gebühr beteiligen - in unbegrenzter Höhe. Steuern fallen darauf nicht an.
Aufpassen muss man aber bei der Steuererklärung: "Sie können als Arbeitnehmer nicht den Zuschuss kassieren und dann die vollen Kosten noch mal von Ihrer Einkommensteuer absetzen", sagt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Und wenn das Kind in die Schule kommt, entfällt die Steuerfreiheit - was mit dem Geld danach passiert, sollte man mit dem Chef frühzeitig klären.
Jobticket oder Tankfüllung
Ob sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren: Bei beiden kann sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen, ohne dass Steuern anfallen: Entweder kann er Ihnen ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr bezuschussen oder Ihnen Tankgutscheine schenken - beides im Wert von maximal 44 Euro im Monat.
Allerdings keinen Cent mehr: Gibt der Arbeitgeber auch nur 44,01 Euro, muss er den gesamten Betrag versteuern. Noch komplizierter wird es bei den Tankgutscheinen: Der sollte auf einem Firmenbriefbogen ausgestellt werden und folgende Punkte enthalten: Euro-Betrag, Name des Empfängers, das Ausgabedatum, Monats- und Jahresangabe und welche Tankstelle als Kooperationspartner des Unternehmens angesteuert werden kann.
Fitness- und Gesundheitskurse
Als einziger im Rauchereck? Alleine im Lift, weil die Kollegen die Treppe nehmen? Für Bewegungsprogramme, Stressbewältigungsseminare oder Raucherentwöhnung, die im Betrieb stattfinden, kann der Chef steuerfrei bis zu 500 Euro pro Jahr dazugeben. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein kann zwar nicht erstattet werden, die Tai-Chi-Stunden aber durchaus. Etwas anderes ist die Erholungsbeihilfe: Hier kann der Chef 156 Euro zugeben, nach einem Unfall oder längerer Krankheit sind es sogar 600 Euro. Davon können etwa Wellness-Wochenenden bezahlt werden.
Fortbildung
Wer eine neue Sprache oder ein Computerprogramm lernt, ist danach meist wertvoller für seinen Chef. Also ist es nur fair, dass der Fortbildungen auch bezuschusst. Auch der Staat beteiligt sich, indem er keine Steuern auf Zuschüsse verlangt. Und zwar in unbegrenzter Höhe: Wenn ein Arbeitgeber so überzeugt von einer Fortbildung ist, dass er sie bezahlt, erkennt das Finanzamt sie auch an.
Personalrabatt
Mehr als 14 Millionen Liter "Haustrunk" schleppen die Angestellten von Brauereien jedes Jahr vom Hof ihres Arbeitgebers. Das Rabatt-Bier ist nur eine bekannte Form des sogenannten Deputatlohns. Eigene Produkte oder Leistungen zum reduzierten Preis kann prinzipiell jedes Unternehmen seinen Mitarbeitern verkaufen, bis zu 1080 Euro Rabatt im Jahr sind steuerfrei möglich.
Auch fremde Produkte kann man vom Chef geschenkt bekommen, dann muss man nach Warengutscheinen fragen. Für die gelten die gleichen Regeln wie für den Benzingutschein, also im Wert von maximal 44 Euro pro Monat.
Bonusmeilen
Was dem Brauer der Bierkasten ist, sind der Managerin die Bonusmeilen. Auch auf Dienstreisen erflogene Prämienpunkte darf sie privat nutzen, wenn der Arbeitgeber es ihr erlaubt. Hier gilt ebenfalls die 1080-Euro-Grenze pro Jahr. Meilen in diesem Wert darf sie für private Prämien verbrauchen, ohne dass sie den geldwerten Vorteil versteuern muss.
Umzug
Ob die eigene Zweigstelle geschlossen wird oder in einer anderen ein lukrativer Job wartet - Arbeitnehmer müssen heutzutage häufiger den Wohnort wechseln als früher. Umzüge aus beruflichen Gründen darf der Arbeitgeber steuerfrei bezuschussen. Die Kosten sind dabei weit gefasst, sagt Christina Georgiadis von der VLH: "Transportkosten, Makler, Kartons, Kaution, doppelte Mietkosten, Reisekosten sowie Transportschäden." Wenn der Chef bereit ist, all das zu bezahlen, fallen auch keine Steuern auf den Zuschuss an.
Wer seinem Chef die Extras abgerungen hat, sollte mit Kompromissen vorsichtig sein. Der Vorschlag etwa, den Lohn dann um die Höhe des Zuschusses zu kürzen, macht wenig Sinn. Um wirklich steuerfrei zu bleiben, müssen die Leistungen zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Auch wer für die steuerfreien Zusatzleistungen auf eine künftige Gehaltserhöhung verzichtet, sollte sich das zweimal überlegen. Wer zum Beispiel Vater wird und Elterngeld beantragt, hat von den Zulagen wenig: Die Ersatzleistung beträgt rund zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens - und das fällt dann niedriger aus.
Wahllos um Zuschüsse feilschen sollte man also nicht. VLH-Expertin Georgiadis rät Arbeitnehmern, vor der Verhandlung erst mal in sich zu gehen: "Schauen Sie sich vorher Ihre eigene Lebenssituation an: Welche Sachleistungen nützen Ihnen am meisten?"