Gehaltsrechner 2026 Das bleibt von Ihrem Bruttolohn netto übrig
Gleich morgen ist der Termin beim Chef. Noch einmal soll es ums Gehalt gehen, schonmal haben Sie sich vertrösten lassen. Aber Sie kennen jetzt seine Argumente, wissen in welche Richtung es gehen könnte. Konkrete Zahlen haben Sie auch schon aufgeschnappt - der Kollege aus der Buchhaltung hat verraten, wie hoch sein Lohnplus ausfällt.
Dann los, bereiten Sie sich vor: Würden 100 Euro mehr beim Bruttogehalt wirklich etwas bringen? Oder springen Sie dann über eine der berüchtigten Steuerschwellen - und haben durch höhere Abgaben am Ende weniger Geld auf dem Konto?
Starten Sie einfach unseren Gehaltsrechner und finden Sie es heraus.
Und so verwenden Sie den Gehaltsrechner: Den Bruttolohn können Sie pro Monat oder pro Jahr eintragen und das passende Kalenderjahr wählen. Dazu die Angaben zur Steuerklasse, zur Krankenkasse, zur Rentenversicherung, zu den Kindern - und schon spuckt der Computer den Nettolohn aus.
Wenn sie dann wissen, was Sie fordern wollen, helfen Ihnen vielleicht Niki Laudas Verhandlungstipps, das Geld tatsächlich zu bekommen.
Fotostrecke: Niki Laudas sieben Verhandlungs-Regeln
Apropos Steuerklasse - wissen Sie, in welche Sie gehören? Unsere kurze Übersicht hilft Ihnen.
Die Lohnsteuerklasse I gilt für:
Ledige
Verwitwete ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partner
Geschiedene
Verheiratete oder in Partnerschaft lebende, die dauernd getrennt sind
Verheiratete oder in Partnerschaft lebende, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in der Bundesrepublik nur beschränkt steuerpflichtig ist
Die Lohnsteuerklasse II gilt für:
Alleinerziehende, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen und die zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen
Die Lohnsteuerklasse III gilt für:
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Der ebenfalls berufstätige Ehepartner oder Lebenspartner erhält dann die Steuerklasse V. Wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, gilt für ihn ebenfalls die Lohnsteuerklasse III
Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten/Lebenspartners folgenden Kalenderjahres. Der verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Ehegatten oder Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben
Die Lohnsteuerklasse IV gilt für:
Verheiratete oder in Partnerschaft lebende Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Partner die Steuerklasse III gilt, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten oder Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen.
Die Steuerklasse V gilt für:
Steuerzahler, deren jeweils andere Ehegatten oder Lebenspartner in Steuerklasse III sind
Die Lohnsteuerklasse VI gilt für:
Arbeitnehmer, die in mehr als einem Arbeitsverhältnis stehen