Mobiles Arbeiten: Habe ich Anspruch auf Arbeit im Ausland? - DER SPIEGEL
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Juristische Tipps Habe ich Anspruch auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland?

Ein Schreibtisch mit Blick aufs Meer: In Deutschland träumen viele Angestellte davon, ihren Arbeitsplatz ins Ausland zu verlegen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und benötige ich ein Visum? Die wichtigsten Fakten.
Arbeiten am Meer: Der Traum könnte für viele Menschen wahr werden
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Arbeiten am Meer: Der Traum könnte für viele Menschen wahr werden

Foto: ac productions / Tetra images / Getty Images

Das Coronavirus hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert: Seither zählt mobiles Arbeiten und Homeoffice für viele Menschen zum beruflichen Alltag – zumindest innerhalb Deutschlands. Doch wie sieht es im Ausland aus? Dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in den sonnigen Süden Europas verlegen? Die wichtigsten Antworten gibt es hier.

Was ist der Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und Homeoffice?

Nicht selten werden die Begriffe »Homeoffice« und »mobiles Arbeiten« in einem Atemzug erwähnt. Tatsächlich gibt es einen entscheidenden Unterschied: Ist von »Homeoffice« die Rede, ist der Angestellte verpflichtet, von zu Hause aus zu arbeiten. Der Arbeitsplatz wird so behandelt, als würde er zu den Räumen des Unternehmens gehören. Somit würden den Arbeitgeber alle Pflichten treffen, die er auch hätte, wenn der Angestellte im Büro sitzen würde – etwa die Einrichtung eines geeigneten Arbeitsplatzes entsprechend aktuellen Arbeitsschutzverordnungen.

Bei der mobilen Arbeit ist der Arbeitsplatz frei wählbar. Der Arbeitnehmer kann seiner Tätigkeit aus einem Café, einem Co-Working-Space oder aus einem Park nachgehen. Vorschriften gibt es dabei nicht. Möchte er jedoch aus dem Ausland arbeiten, ist es komplizierter.

Ist mobiles Arbeiten aus dem Ausland erlaubt?

Mobiles Arbeiten ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder einen geregelten Anspruch darauf gibt oder der Arbeitgeber explizit zustimmt. Denn es birgt Risiken – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Zunächst einmal sind Angestellte verpflichtet, eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu tragen. Mit dieser weisen sie nach, dass sie während ihrer Tätigkeit über das Heimatland sozialversichert sind. Sie müssen dadurch keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Für andere Länder besteht diese Pflicht nicht.

»Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass die Dauer der Tätigkeit aus dem Ausland 183 Tage nicht überschreiten darf, ansonsten droht auch eine Steuerpflicht im Ausland«, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Brügger .

Darüber hinaus kann eine Tätigkeit im Ausland für den Arbeitgeber zu einem hohen administrativen Aufwand führen. Und zwar in Form von Registrierungs-, Erklärungs-, Buchführungs- und sonstigen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Denn: »Die Tätigkeit im Ausland kann eine beschränkte Steuerpflicht des deutschen Arbeitgebers im Ausland begründen, wenn die Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeiten im Ausland eine Betriebsstätte für den deutschen Arbeitgeber begründen«, sagt der Jurist.

Haben Arbeitnehmer sogar Anspruch?

Nein, Angestellte haben derzeit keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland. Gleiches gilt aktuell im Übrigen auch für das Inland. »Solche Ansprüche könnten sich allenfalls aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Auch eine Regelung im Arbeitsvertrag ist denkbar. Fehlt das alles, müssen besondere Umstände vorliegen, dass ein Anspruch auf mobile Arbeit besteht«, sagt der Fachanwalt. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer nur eingeschränkt mobil ist (zum Beispiel durch einen Beinbruch) und eine sinnvolle Tätigkeit auch von zu Hause erbringen kann.

Ebenfalls wichtig: Ein vom Arbeitgeber gestatteter Anspruch im Inland hat nicht zur Folge, dass auch aus dem Ausland gearbeitet werden darf. Dies sollte explizit geregelt werden.

Angestellte haben derzeit keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland

Angestellte haben derzeit keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland

Foto: kitzcorner / iStockphoto / Getty Images

In welchem Fall muss ein Zusatzvertrag geschlossen werden?

Ein »Muss« gibt es nicht. »Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es für den Fall, dass mobile Arbeit erlaubt werden soll, aber sinnvoll, die wechselseitigen Rechte und Pflichten klar zu regeln«, so Brügger. Regelungen bezüglich der Erreichbarkeit und der Mittagspause sollten somit unbedingt individuell geklärt werden. Dabei sei es auch egal, ob es sich um mobile Arbeit im In- oder Ausland handele.

Kann der Arbeitgeber mich verpflichten, eine Zusatzversicherung abzuschließen?

Mit einer privaten Unfallversicherung sowie einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung sollten Arbeitnehmer im Mobile Office abgesichert sein. Doch darf mich mein Chef zwingen, eine Zusatzversicherung abzuschließen? Nein, kann er nicht, doch es könnten sich Ausnahmen ergeben. »Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber seine Betriebsstätte vollständig schließt und die Tätigkeiten ausschließlich mobil erledigen lassen möchte«, so Brügger. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber eine Tätigkeit im mobilen Arbeiten durch eine Änderungskündigung herbeiführen.

Benötige ich ein Arbeitsvisum?

Hierbei macht es einen großen Unterschied, ob Angestellte außerhalb oder innerhalb der Europäischen Union arbeiten wollen. Für Selbstständige oder Arbeitnehmer gilt: Wenn Sie in einem EU-Land tätig sein wollen, benötigen Sie grundsätzlich kein Visum. Ansonsten ist es von Land zu Land unterschiedlich geregelt.