Amazon Marketplace BGH stärkt Datenschutz bei Medikamentenverkauf im Internet
Warenbestand in einer Apotheke: Verräterische Bestellungen
Foto: Frank Hoermann / Sven Simon / picture allianceFür manche Medikamente benötigt man kein Rezept, etwa bei Mitteln gegen Schmerzen, Allergien oder Pilzinfektionen. Wenn Apotheken die Produkte aber über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace verkaufen, müssen Kundinnen und Kunden laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich zustimmen. Sonst verstoßen Anbieter gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der BGH in Karlsruhe entschied.
Geklagt hatte ein Apotheker, der gegen zwei andere Apotheken vorgehen wollte, die ihre Waren über das System des Onlineversenders Amazon anbieten. Die Vorinstanzen hatten den Handel weitgehend als rechtmäßig erachtet, bis vor den Bundesgerichtshof schafften es nur die Fragen nach möglichen Datenschutzverstößen.
Der Anwalt des Klägers hatte in der Verhandlung am BGH im Januar betont, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen der Datenverarbeitung zustimmen müssten, könnten sie sich noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen. Der Anwalt der Gegenseite entgegnete, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. »So doof ist der Verbraucher nicht.«
Auch verschreibungsfreie Medikamente betroffen
Der BGH schloss sich der Argumentation des Klägers an. Laut DSGVO stehen Gesundheitsdaten unter besonderem Schutz, wie der Vorsitzende Richter Thomas Koch betonte. Im Kontext eines Onlinemarktplatzes müssten personenbezogene Angaben wie Name und Lieferadresse zu den Gesundheitsdaten gezählt werden. Das gilt seinen Worten zufolge auch für Arzneimittel, die zwar apothekenpflichtig sind, aber nicht von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden müssen.
Der Versandhandel spielt für die Branche eine relevante Rolle beim Geschäft mit apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Nach Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände machte er gemessen an Absatz und Umsatz rund ein Fünftel aus. In den Jahren davor war er schrittweise gestiegen. Vergleichsweise hoch ist der Anteil des Versandhandels in diesem Segment bei homöopathischen Präparaten. 2023 betrug er den Zahlen zufolge ein Drittel.
Mit der Entscheidung stützte der Bundesgerichtshof zudem das Recht von Unternehmen, gegen etwaige Datenschutzverstöße ihrer Konkurrenz zu klagen, statt nur bei den zuständigen Datenschutzbehörden Beschwerde einzulegen.