Urlaub stornieren wegen Erdbeben: Was Reisende dazu beachten müssen - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen

Erdbebengebiete Aus Angst den Urlaub stornieren – geht das?

Das Erdbeben im Westen der Türkei war auch in Istanbul und Izmir zu spüren. Können Urlauber ihre Reise aus Sorge vor einer Naturkatastrophe absagen? Ein Reiseexperte erläutert, was in solchen Fällen gilt.
Provinz Balıkesir: Ein Erdbeben der Stärke 6,1 traf die Westtürkei am Sonntagabend
Provinz Balıkesir: Ein Erdbeben der Stärke 6,1 traf die Westtürkei am Sonntagabend

Provinz Balıkesir: Ein Erdbeben der Stärke 6,1 traf die Westtürkei am Sonntagabend

Foto: Berkan Cetin / Anadolu Agency / IMAGO

Bei einem Erdbeben in der Provinz Balıkesir in der Westtürkei am Sonntagabend kam ein Mensch ums Leben, mindestens 29 wurden verletzt. Die Erschütterungen waren auch in den mehr als 200 Kilometer entfernten Millionenmetropolen Istanbul und Izmir zu spüren. Erst im Mai hatte vor Kreta die Erde gebebt und viele Menschen strömten aus Angst auf die Straßen.

Womöglich wünschten sich einige Touristen, sie hätten den Urlaub gar nicht erst angetreten. Und Menschen, die bald in diese Länder reisen wollen, fragen sich, ob sie den Urlaub besser stornieren. Was für die Türkei und Kreta gilt, trifft auch auf Reiseziele wie Neapel, Istanbul oder Bangkok zu: An einigen beliebten Reisezielen sind Erdbeben möglich.

Aber kann man eine Reise aus Angst vor Erdbeben stornieren? Reiserechtlich ist die Sache nicht so einfach. Ein Experte erläutert, was in solchen Fällen für Pauschalreisende gilt – und warum die Lage für Individualreisende oft noch komplizierter ist.

Muss ich vom Reiseveranstalter über Erdbebenrisiken informiert werden?

Nein, Reiseveranstalter müssen nicht darüber informieren, ob das Urlaubsziel in einem Erdbebengebiet liegt, sagt der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Kay Rodegra. Erdbeben könnten fast überall auf der Welt passieren und gehörten zum »allgemeinen Lebensrisiko«.

Kann man aus Angst vor Erdbeben kostenfrei von einer Reise zurücktreten?

Nein, denn Ängste und Sorgen vor einem Erdbeben allein sind keine Gründe für einen kostenfreien Reiserücktritt von einer Pauschalreise. Fällige Stornierungsgebühren müssten Urlauber dann tragen.

Das gilt beispielsweise auch für Istanbul, wo jetzt wieder und schon Ende April die Erde heftig bebte und einige Geologen darin Vorboten eines noch heftigeren Bebens sahen. »In einigen Regionen der Erde werden Superbeben erwartet, die morgen oder in tausend Jahren kommen können«, sagt Rodegra. Ängste davor seien keine Gründe, um kostenfrei von einer gebuchten Reise zurücktreten zu können. Hier gilt, dass Reisende sich vor der Buchung damit auseinandersetzen müssen.

Strand auf Kreta: Erholsamer Urlaub trotz Erdbeben?

Strand auf Kreta: Erholsamer Urlaub trotz Erdbeben?

Foto: Rawf8 / iStockphoto / Getty Images

Was ist, wenn meine Reise am Tag nach dem Erdbeben beginnen soll?

Mit Blick auf Istanbul, wo die Erde mehrfach in kurzer Zeit gebebt hatte, war die Situation zunächst unklar. Bei unmittelbar anstehenden Reisen könnte in solchen Fällen ein kostenfreier Rücktritt möglich sein, so Rodegra. »Wenn am nächsten Tag eine Reise in ein Gebiet ansteht, wo es Panik wegen eines Erdbebens gab und die Lage nicht geklärt ist, da sehe ich schon die Option dazu«, sagt er.

Aber sobald feststeht, dass es keine größeren Schäden gibt und die Reise nicht beeinträchtigt sein wird, geht das nicht mehr.

Zwei Ratschläge in solchen Fällen:

  1. Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen. Der beobachtet die Situation ebenfalls genau und sagt geplante Reisen bei hohen Risiken oder zu erwartenden Beeinträchtigungen in der Regel auch von selbst ab.

  2. Nicht vorschnell stornieren, wenn die Reise erst in einigen Tagen oder Wochen ansteht. Stellt sich dann heraus, dass die Region problemlos zu bereisen ist, bleibt man womöglich auf den Kosten sitzen.

Als Beispiel führt der Experte das schwere Beben  Ende März in Myanmar und Thailand an. Auch ein im Bau befindliches Hochhaus in Bangkok stürzte dadurch ein, viele Menschen kamen dabei ums Leben. Dennoch: ansonsten blieben andere Gebäude und die Infrastruktur in der thailändischen Hauptstadt intakt, und die beliebten Urlaubsregionen am Meer waren auch nicht betroffen.

»Da war keine Beeinträchtigung oder Gefährdungslage für eine Thailand-Reise gegeben«, sagt Rodegra. Wer seine in ein paar Wochen anstehende Reise nach Bangkok unmittelbar nach dem Beben storniert hätte, wäre auf den Stornokosten sitzen geblieben.

Rethymno auf Kreta

Rethymno auf Kreta

Foto: Roberto Moiola / Sysaworld / Moment / Getty Images

Was ist bei massiven Zerstörungen im Urlaubsgebiet?

Eingestürzte Häuser, kaputte Straßen, beschädigte Flughäfen: Sind massive Schäden am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu beklagen, liegt laut Rodegra ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vor. In solchen Fällen sei ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise möglich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen oder Gefahren zu erwarten seien.

Falls der Reiseveranstalter das nicht akzeptiert, dann können Betroffene etwa mit Medienberichten über die Ausmaße der Zerstörungen oder mit Einschätzungen des Auswärtigen Amtes argumentieren – eine Reisewarnung des Ministeriums für eine Region ist etwa ein starkes Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände.

Aber selbst hier gilt: Nicht zu früh stornieren. Steht die Reise in ein betroffenes Gebiet in einem halben Jahr an, sollte man noch warten. Rodegra führt aus: »Es muss zum Zeitpunkt des Rücktritts feststehen oder sehr wahrscheinlich sein, dass es am Zielort der Reise oder in unmittelbarer Nähe zu erheblichen Beeinträchtigungen oder einer Gefährdungslage kommt, die die Durchführung der Reise für den Urlauber unzumutbar macht.« Deshalb müssen Urlauber in vielen Fällen zunächst einmal die weitere Entwicklung im Reiseland abwarten.

Schäden in Heraklion: Folge eines Erdbebens

Schäden in Heraklion: Folge eines Erdbebens

Foto: Costas Metaxakis / REUTERS

Und wenn ich mehrere Ziele in einem Land bereise?

Bei Rundreisen hängt die Frage des kostenfreien Rücktritts davon ab, ob die Reisen maßgeblich störungsfrei durchführbar sind. Ist nur einer von vielen Orten auf der Reise vom Erdbeben betroffen und deshalb nicht zu bereisen, ist das kein ausreichender Grund für einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Allerdings könne ein ausgefallener Programmpunkt eine Preisminderung begründen, sagt Experte Rodegra.

Was ist, wenn ich individuell gebucht habe?

Im Gegensatz zu Pauschalreisenden können sich Menschen, die Flug und Hotel individuell gebucht haben, bei Naturkatastrophen nicht auf ihren Veranstalter zurückziehen. Sie müssen sich mit jedem einzelnen Vertragspartner auseinandersetzen, etwa Airline, Hotel oder Ferienhausvermieter.

Rodegra nennt ein Beispiel: Die gebuchte Unterkunft ist durch das Erdbeben beschädigt und nicht bewohnbar. Aber der Flug zum entfernteren Flughafen im Land findet statt. »Den müssen sie dann bezahlen, auch wenn sie ihn vielleicht nicht mehr Anspruch nehmen, da sie ja keine Unterkunft mehr haben.«

Hintergrund: Wenn mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert und in einem Paket verkauft werden, gilt das in der Regel als Pauschalreise. Ein Klassiker sind Flugpauschalreisen, die Flüge und Hotel beinhalten. Aber beispielsweise auch eine Kombination aus Flug und Mietwagen kann dazu zählen.

Die Erde bebt und ich bin vor Ort – welche Rechte habe ich?

Reiseveranstalter sind in solchen Fällen in der Pflicht, ihre Reisenden zu informieren. Ist die Unterkunft nicht mehr sicher bewohnbar, müssen sie eine Ersatzunterbringung stellen.

»Wenn es nach einer Naturkatastrophe für Urlauber nicht mehr zumutbar ist, in dem Gebiet weiter zu verweilen, muss der Veranstalter einen früheren Rückflug besorgen und die gesamten Mehrkosten dafür tragen«, sagt Rodegra. Vorausgesetzt natürlich, die Flüge waren Teil der Pauschalreise und wurden nicht selbst von den Urlaubern dazugebucht.

Haben Urlauber alles selbst gebucht und ist kein Veranstalter involviert, sind sie entsprechend auch selbst verantwortlich, Ersatzunterkünfte und alles Weitere zu besorgen. Ansprechpartner in Notsituationen können für sie dann die deutschen Botschaften und Konsulate sein.

Dieser Text wurde erstmals am 23. Mai 2025 veröffentlicht und aktualisiert.

ptz/dpa