Flug storniert: Was Reisende bei Verspätung oder Ausfall tun können - DER SPIEGEL
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Ärger mit der Airline Diese Rechte haben Reisende, wenn ihr Flug gestrichen wird

Der Urlaub steht bevor, doch plötzlich storniert die Airline Ihren Flug. Was können Sie tun, wenn Ihr Flug wegen eines Streiks oder Extremwetters ausfällt?

Von Bastian Midasch •

Das Hotel ist gebucht, die Vorfreude auf den Urlaub ist groß – doch dann das: Der Flug wurde von der Airline ersatzlos gestrichen. Für viele Menschen ist das eine Horrorvorstellung. Vor allem, wenn unklar bleibt, wann und ob die Reise nachgeholt werden kann.

Die Gründe für die kurzfristige Planänderung können vielfältig sein: ein aufziehender Sturm, ein Wintereinbruch, ein defektes Flugzeug oder erkranktes Personal. Viele Reisende kennen nicht all ihre Rechte. Tatsächlich können sich Kunden und Kundinnen den Ticketpreis erstatten lassen – und haben in einigen Fällen zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Wie das geht und was im Falle eines Streiks hilft, erfahren Sie hier.

Wann habe ich ein Recht auf Entschädigung oder Rückerstattung?

2023 zählten deutsche Airports rund 185,2 Millionen Passagiere. Damit stieg die Zahl der Flugreisenden gegenüber dem Vorjahr um fast 20 Prozent. Laut einer internen Datenanalyse des Reiserechtsportals Flightright wurden in Deutschland prozentual die meisten Flüge gestrichen . Demnach waren unter den sieben Flughäfen mit den meisten Stornierungen gleich vier deutsche.

Doch nicht immer ist eine Stornierung gleichbedeutend mit einem Anspruch auf Entschädigung. Es macht einen großen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt Reisende über ihren gestrichenen Flug informiert werden. Wenn sie mindestens zwei Wochen vor Abflug darüber in Kenntnis gesetzt werden, besteht zumindest nach der europäischen Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf die pauschale Entschädigung. Sofern gewünscht, muss die Airline jedoch einen Ersatzflug zu einem anderen Zeitpunkt anbieten. Sollte dieser teurer sein als der ursprünglich gebuchte Flug, muss die Gesellschaft für die Zusatzkosten aufkommen.

Darüber hinaus kann unabhängig von den EU-Fluggastrechten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch für am Zielort bereits getätigte Ausgaben bestehen (Hotelbuchungen, Mietwagen, Safaritour, etc.). Wichtig ist es, diese dokumentieren zu können.

Anders ist es, wenn Reisende kurzfristig von einer Annullierung erfahren: »In diesem Fall hängt der Anspruch davon ab, ob sie innerhalb bestimmter Zeitgrenzen anderweitig zu ihrem Zielort gebracht werden können. Bei geringfügigen Verzögerungen am Zielort kommt auch eine Halbierung der Ausgleichszahlung in Betracht«, sagt Volljurist Christof Berlin von der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) . Anderweitige Ansprüche können jedoch unabhängig von der Ausgleichszahlung bestehen.

Grundsätzlich gilt: Je kurzfristiger ihr Flug gestrichen wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Fluggesellschaft Sie entschädigen muss.

Flug kurzfristig gestrichen – was genau steht mir zu?

Sollten Reisende von einer Annullierung betroffen sein, ist die Rechtslage immer abhängig vom konkreten Einzelfall. Ansprüche für Passagiere ergeben sich insbesondere aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 . Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, über diese Rechte zu informieren.

»Im Falle einer Flugstreichung kommen zunächst einmal umfassende Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in Betracht«, sagt Berlin. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung bestehen.

»Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Flugdistanz und bewegt sich zwischen 250 und 600 Euro pro Person. Bei innereuropäischen Verbindungen ist die Höhe der Zahlung jedoch auf maximal 400 Euro pro Person beschränkt«, so der Experte.

  • Kurzstrecke bis 1500 Kilometer: 250 Euro Entschädigung

  • Mittelstrecke bis 3500 Kilometer: 400 Euro Entschädigung

  • Langstrecke ab 3500 Kilometer: 600 Euro Entschädigung

Bei Annullierungen haben Reisende zudem die Wahl zwischen Flugpreiserstattung mit Rückflug zum ersten Abflugort oder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Entschädigung ist davon unabhängig.

Ein Beispiel: Ein Flug wird aufgrund von Personalmangel am Flugtag selbst gestrichen und die Airline bietet einen Ersatzflug am Folgetag an. Reisender A nimmt den Ersatzflug am Folgetag in Anspruch, Reisende B verzichtet gänzlich auf die Reise und erhält den Flugpreis zurück. Sowohl A als auch B haben zusätzlich einen Anspruch auf die Entschädigung.

Streik oder höhere Gewalt – was muss ich beachten?

Urlaub in der Hochsaison bedeutet für viele Reisende auch Stress. Airline-Mitarbeiter nutzen die Zeit mitunter, um ihr Unternehmen per Streik unter Druck zu setzen. Zuletzt war insbesondere die Lufthansa betroffen. Auch witterungsbedingt fallen Flüge immer wieder aus, beispielsweise infolge eines heftigen Sturms oder Schneefalls. Doch welche Rechte haben Flugpassagiere in solchen Fällen?

»Die Fluggesellschaft ist nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann. Wann ein solcher Haftungsausschluss greift, ist eine Frage des Einzelfalls und pauschal schwer zu beantworten«, sagt Berlin. Bis heute beschäftigt das Thema die Rechtsprechung.

Laut dem Experten ist der Haftungsausschluss aber eben dann denkbar, wenn die Annullierung beispielsweise auf extreme Witterungsbedingungen, behördliche Anweisungen oder einen Streik zurückzuführen ist. »Sowohl die Flugstörung selbst als auch deren konkreten Auswirkungen auf die Passagiere müssen zudem für die Fluggesellschaft unvermeidbar sein.«

Die Airline müsse dann nachweisen, dass sie alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung und die daraus entstehenden großen Unannehmlichkeiten für die Fluggäste abzuwenden.

Der Haftungsausschluss bezieht sich nur auf die Ausgleichszahlung: Die Fluggesellschaft schuldet den Betroffenen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung auch dann noch, wenn sie sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann.

In vielen Fällen werden Reisende dann auf Kosten der Airline per Taxi oder Shuttlebus in ein Hotel gebracht, sowohl die Übernachtung als auch die Verpflegung werden von der Fluggesellschaft bezahlt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Reisende ihre Ausgaben dokumentieren und später einreichen.

Was kann ich tun, wenn die Airline außerhalb der EU sitzt?

Bei innereuropäischen Flügen, die storniert werden, ist die Rechtslage zumeist klar. In bestimmten Fällen ist es jedoch komplizierter. Beispielsweise greifen die Fluggastrechte der Europäischen Union nicht bei gestrichenen Flügen von außerhalb der EU in ein EU-Land, wenn die Airline ihren Hauptsitz außerhalb der EU hat.

Ein Beispiel: Sie wollen mit der afrikanischen Airline Cabo Verde Airlines von den Kap Verden zurück in die EU fliegen, der Flug wird jedoch kurzfristig gestrichen. Normalerweise stünde den Reisenden in dem Fall wegen der großen Entfernung eine pauschale Entschädigung von 600 Euro zu.

Aussichtslos ist die Situation trotzdem nicht. Laut söp-Mitarbeiter Berlin können auch in solchen Fällen die europäischen Fluggastrechte gelten. »In unserer Schlichtungspraxis gibt es immer wieder Fälle, in denen wir bei genauer Prüfung entsprechende Ansprüche nach der EU-Verordnung feststellen, und die dann auch von den Fluggesellschaften gezahlt werden. Unabhängig davon können sich Ansprüche auch aus dem Vertrag oder aus internationalen Übereinkommen ergeben«, so Berlin.

Viele Betroffene verlassen sich nach ihren Reisen auf Reiserechtsportale wie Flightright  oder Passengers Friend . Diese Seiten bieten einen juristischen Service an, im Erfolgsfall erhalten Betroffene ihre Entschädigung, müssen jedoch einen Teil davon als Provision abgeben.

Allerdings beschränken sich diese Unternehmen nur auf EU-Recht, im oben genannten Fall müssen sich Reisende an Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Zumindest dann, wenn die Airline keine Bereitschaft signalisiert, eine Entschädigung zu zahlen.

Ein weiterer Vorteil der staatlich anerkannten Schlichtungsstellen: Diese arbeiten für Reisende komplett kostenfrei, und im Gegensatz zu den Reiserechtportalen werden dort auch keine Erfolgsprovisionen erhoben.