VERFASSUNG / ABHÖR-URTEIL Erst sinnvoll
Am 12. Januar 1960 entschied das Bundesverfassungsgericht: »Kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, kann richterlicher Nachprüfung entzogen werden.«
Am 15. Dezember 1970 kassierte dasselbe Gericht seine eigenen, vielfach verkündeten Rechtsgarantien, verzichtete für Ausnahme-Eingriffe des Staates auf »richterliche Nachprüfung« und gab sich statt dessen mit einer Kontrolle durch »Organe und Hilfsorgane« des Parlaments zufrieden, die »an die Stelle des Rechtsweges« treten.
So geschehen, als das Karlsruher Gericht sein Urteil zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses sprach, die im Rahmen der Notstandsverfassung seit 1968 gilt. Damals beschloß das Parlament (gegen die Stimmen der FDP), daß die westdeutschen Geheimdienste (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) Im Staatsschutzinteresse Telephongespräche mithören und Post durchschnüffeln dürfen -- ohne daß der Betroffene in der Regel davon erfährt und die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen von Richtern überprüfen lassen kann. Statt dessen soll eine von Parlamentariern berufene Dreier-Kommission als Kontrollorgan fungieren.
Diese Regelung, die seinerzeit den Protest namhafter deutscher Staatsrechtslehrer auslöste, hat nunmehr höchstrichterlichen Segen. »Dies ist«, notierte Ernst Müller-Meiningen jr. in der »Süddeutschen Zeitung«, »ein kapitaler und In den Folgen noch gar
* Bei der Verkündung des Abhör-Urteils am Dienstag vergangener Woche.
nicht absehbarer Einbruch in die elementaren staatsbürgerlichen Rechte. Denn mindestens zwei Verfassungsartikel gelten fortan nur noch mit Einschränkungen:
* »Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen« (Artikel 19 Absatz 4).
* »Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör« (Artikel 103 Absatz I).
Der Ausschluß jeglicher gerichtlicher Kontrolle versetze den Bürger »in einen Zustand wehrlosen Ausgeliefertseins an eine anonyme, im Geheimen tätige Staatsgewalt, der mit der Würde eines freien Menschen nicht vereinbar ist« -- so hatte die hessische Landesregierung, die den Prozeß In Gang brachte, ihre Normenkontrollklage begründet. Die Karlsruher Richter aber vermochten sich zu der Feststellung, daß die gerügten Amputationen des Grundgesetzes verfassungswidrig seien, nicht durchzuringen.
Vor der Wahl, dem Staatsschutz oder dem Bürgerschutz Vorrang einzuräumen, entschied sich die Mehrheit des Zweiten Senats mit 5:3 Stimmen zugunsten der Feindabwehr -- mit dem Argument, die Bundesrepublik habe sich für eine »streitbare Demokratie« entschieden, die den »Mißbrauch der Grundrechte« durch ihre Gegner nicht hinnehmen wolle.
Um den Bonner Kraftakt nachträglich zu rechtfertigen, mußte das Gericht jenen Grundsätzen abschwören, die es in zwanzigjähriger Rechtsprechung selber entwickelt hat. Der Gesetzgeber, befand das Bundesverfassungsgericht letzte Woche, sei nicht gehindert, »auch elementare Verfassungsgrundsätze« so heißt es sibyllinisch -- »systemimmanent zu modifizieren«.
Hessens Regierung hatte das Gericht beschworen: »Dieser erste Schritt in die falsche Richtung muß rückgängig gemacht werden, damit nicht weitere Schritte folgen.« Weitere »systemimmanente« Schritte, was immer darunter zu verstehen sein mag, sind nun nicht mehr ausgeschlossen.
Zwar ist in der Bundesrepublik laut Grundgesetz jede Verfassungsänderung »unzulässig«, die unveräußerliche Grundsätze -- etwa die Menschenwürde oder das Rechtsstaatsprinzip -- »berührt«. Doch gerade diesen Ausnahmefall hielt das Bundesverfassungsgericht nicht für gegeben, obwohl es früher selber den »lückenlosen gerichtlichen Schutz« gegen staatliche Eingriffe als »rechtsstaatliche Forderung« angesehen (1961) und den Anspruch. auf rechtliches Gehör mit der »Würde der Person« begründet hatte (1959).
Nun befand das Gericht, von der Regel, daß der Bürger zur Verteidigung seiner Rechte »den Prozeßweg beschreiten und vor Gericht seine Sache vertreten kann«, gebe es »seit je Ausnahmen«, die »die Menschenwürde nicht kränken« -- zumal »wenn der Ausschluß des Gerichtsschutzes nicht durch eine Mißachtung oder Geringschätzung der menschlichen Person«, sondern mit Geheimhaltung im Staatsschutzinteresse »motiviert wird«.
Als »königlichen Artikel« (Professor Walter Jellinek), als einen »der bedeutsamsten Fortschritte« des Bonner Grundgesetzes »gegenüber der Weimarer Verfassung« (Professor Carl Hermann Ule) und als »Schlußstein im Gewölbe des Rechtsstaates« (Professor Richard Thoma) priesen Rechtswissenschaftler jene Verfassungsvorschrift, die dem Bürger gerichtliche Überprüfung jedes staatlichen Eingriffs garantiert.
Auch das Verfassungsgericht empfand einstmals: Die Bedeutung dieses Grundgesetz-Artikels liege »vornehmlich darin, daß er die »Selbstherrlichkeit' der vollziehenden Gewalt Im Verhältnis zum Bürger beseitigt« (1960). Und die »vollständige Nachprüfung »des Aktes der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht« hielten die Karlsruher Verfassungshüter einst für selbstverständlich (1964).
Nun aber heißt es: »Die Befugnis, den Betroffenen von einer Abhörmaßnahme nicht in Kenntnis zu setzen und ihre Überprüfung an eine Stelle, die kein Gericht ist, zu verweisen, dient also der Effektivität des Verfassungsschutzes und macht eigentlich das Abhören und Brieföffnen erst sinnvoll.«
Rechtswissenschaft, Rechtslehre und Rechtspraxis verdanken der Karlsruher Instanz exakte Definitionen zur Frage, was unter »Rechtsweg« und was unter »Gericht« zu verstehen sei. Rechtsweg im Sinne der Verfassung bedeutete dem Gericht ehemals »der Weg zu den Gerichten als staatliche Institutionen« (1954). Unmißverständlich präzisierte ein weiteres Urteil, was gemeint war: der Weg »zu einem staatlichen Gericht, das den Grundsätzen der Artikel 92 und 97 genügen muß« -- das heißt, mit unabhängigen Richtern besetzt sein muß (1960). In ihrem jüngsten Urteil geben sich die unabhängigen Karlsruher Richter damit zufrieden, daß die Dreier-Kommission, die das Abhören kontrollieren soll, »über die notwendige Sach- und Rechtskunde verfügt« (immerhin muß ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben), daß sie »weisungsfrei« sei und »auf eine bestimmte Zelt fest berufen« würde.
Was immer die drei Weisen hinter verschlossenen Türen beschließen mögen -- für das Bundesverfassungsgericht ist diese Geheimprozedur »eine zwar andersartige, aber gleichwertige Rechtskontrolle«, »materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig«. Vor Mißbräuchen zum Beispiel haben die Richter keine Angst, Sie gehen davon aus, daß auch solche Sondervollmachten »in einer freiheitlich rechtsstaatlichen Demokratie korrekt und fair angewendet werden«.
Immerhin setzten sie staatlicher Omnipotenz wenigstens vorsichtig Grenzen: Die Verfassung verbiete, »daß die durch die Überwachung erlangte Kenntnis anderen (Verwaltungs-)Behörden für ihre Zwecke zugänglich gemacht wird«, und gebiete, »daß anfallendes Material, das nicht oder nicht mehr für die Zwecke des Schutzes der freiheitlich demokratischen Ordnung bedeutsam ist, unverzüglich vernichtet wird«.
Mehr »Alibi-Funktion« als »praktische Bedeutung« -- so die »Frankfurter Rundschau« -- hat schließlich die Verfügung des Gerichts, wonach der Betroffene unterrichtet werden muß, wenn »eine Gefährdung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme ... ausgeschlossen werden kann
Solche »Gefährdung des Zwecks« nachzuweisen dürfte Nachrichtendiensten nicht schwerfallen. Doch nach Auffassung des Gerichts entsteht dem Bürger kaum Schaden, denn die Geheimkontrolle der drei Weisen ist -- so das Urteil -- »ebenso wirkungsvoll« wie eine gerichtliche Überprüfung, auch »wenn der Betroffene keine Gelegenheit hat, in diesem 'Ersatzverfahren' mitzuwirken«.
Früher las sich auch das anders: »Die Erhebung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zum Grundrecht soll Mißbräuche Im gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem nationalsozialistischen Regime vorgekommen waren, unmöglich machen und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege wiederherstellen« (1959).
Die undankbare Aufgabe, den guten Ruf des Karlsruher Gerichts zu retten, bleibt jetzt den drei überstimmten Mitgliedern des Zweiten Senats. Wenn demnächst die Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in Kraft tritt, dürfen Richter das Beratungsgeheimnis durchbrechen und -- wie im angelsächsischen Recht -- ihre abweichende Meinung ("dissenting vote") bekanntgeben. Die drei überstimmten Bundesverfassungsrichter haben bereits offiziell angekündigt, daß sie von diesem neuen Recht Gebrauch machen werden.