Bafög beantragen: Grundbedarf, Rückzahlung, Fristen - Fragen und Antworten - DER SPIEGEL
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Studienfinanzierung Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Bafög

Bildungsministerin Anja Karliczek will die staatliche Ausbildungsförderung reformieren. Doch welche Regeln gelten aktuell? Wie berechnet sich, wem wie viel zusteht? Und warum gibt es Reformbedarf?
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Foto: Alena Zharava / iStockphoto / Getty Images
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Seit 1971 gibt es mit dem Bafög eine staatliche Beihilfe für Studierende, die einen Teil ihrer laufenden Kosten während des Studiums decken soll. Welche Regeln dafür gelten, wurde in den vergangenen 50 Jahren mehrmals verändert. Vertreter:innen aus Politik, Gewerkschaften und Studierendenschaft fordern seit einiger Zeit eine weitere Reform. Auch Bundesbildungsministerin Anja Karliczek (CDU) hat sich jetzt dafür ausgesprochen, das Bafög zu überarbeiten – allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode.

Bis das Bafög tatsächlich reformiert wird, wird es also voraussichtlich noch eine Weile dauern. Wir erklären, welche Regeln bis dahin gelten. Welche Beträge werden wann gezahlt? Wer hat Anspruch auf Bafög und wer nicht? Und warum gibt es überhaupt Kritik am aktuellen System? Dazu gibt es Tipps von Birte Aye, Leiterin des Beratungszentrums Studienfinanzierung (BeSt) beim Studierendenwerk Hamburg.

1. Wofür steht »Bafög« eigentlich?

Die Abkürzung steht für »Bundesausbildungsförderungsgesetz«. Das wird vom Gesetzgeber inzwischen als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs  eingeordnet. Bafög ist damit eine Sozialleistung, auf die man Anspruch erheben kann .

Mehr als vier Millionen Menschen  haben die Unterstützung seit ihrer Einführung im Jahr 1971 bekommen – unter teils sehr unterschiedlichen Bedingungen. In den vergangen 50 Jahren wurde das Gesetz nämlich häufig reformiert: Unter Kanzler Willy Brandt wurde der komplette Förderbetrag erlassen und musste somit nicht zurückgezahlt werden. Unter Helmut Kohl war es zeitweise andersherum. Nach der aktuellen Gesetzeslage muss maximal die Hälfte zurückgezahlt werden, häufig sogar weniger (siehe Frage 9).

2. Schüler:innen-Bafög, Meister:innen-Bafög, normales Bafög – was ist der Unterschied?

Sowohl die Förderung für Schüler:innen  als auch die für Studierende  fußt auf dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die Anträge werden aber von unterschiedlichen Behörden bearbeitet. Schüler:innen beantragen Bafög in der Regel beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern, Studierende beim Studentenwerk oder Studierendenwerk am Ort ihrer Hochschule.

Beim Schüler:innen-Bafög werden bis zu 675 Euro als Vollzuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Als Student:in kann man aktuell bis zu 861 Euro monatlich erhalten (siehe Frage 3). Nach Ende des Studiums muss man allerdings einen Teil davon zurückzahlen (siehe Frage 9).

Die umgangssprachlich Meister:innen-Bafög  oder Aufstiegs-Bafög genannte Förderung von Handwerker:innen in Ausbildung basiert auf dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG ). Das Geld, aktuell bis zu 892 Euro monatlich, muss später nicht zurückgezahlt werden. Wer zusätzlich Zuschüsse zu Prüfungskosten oder kostenpflichtigen Lehrgängen in Anspruch nehmen will, muss davon 50 Prozent zurückzahlen. Die Formulare für den Antrag kann man hier herunterladen .

3. Wie berechnet sich die Höhe des Bafög für Studierende?

»Zunächst setzen die Bafög-Ämter einen Grundbedarf von 427 Euro pro Monat an. Dazu kommen 56 Euro für diejenigen, die noch bei ihren Eltern wohnen, oder 325 Euro Wohnpauschale für diejenigen, die nicht mehr bei ihren Eltern leben«, erklärt Birte Aye vom Beratungszentrum Studienfinanzierung des Studierendenwerks Hamburg. »Außerdem wird das Alter mit einberechnet: Wenn die Antragsteller:innen schon über 25 Jahre alt sind und daher in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen müssen, kann sich die Bafög-Förderung um weitere 109 Euro erhöhen.«

Das sieht dann beispielsweise so aus:

  • Wer unter 25 ist und nicht mehr bei den Eltern lebt, bekommt höchstens 752 Euro.

  • Wer über 25 ist, nicht mehr bei den Eltern lebt und einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlt, für den liegt der Höchstsatz bei 861 Euro.

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Was man tatsächlich bekommt, kann aber niedriger ausfallen – zum Beispiel, wenn die Antragsteller:innen oder deren Eltern eine gewisse Einkommensgrenze überschreiten oder wenn die Antragsteller:innen Vermögen haben. Das Bafög-Amt geht dann davon aus, dass sie selbst oder die Eltern den Lebensunterhalt (teilweise) finanzieren können.

  • »Als Student:in darf man bis zu 5400 Euro pro Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten verdienen. Man kann so zum Beispiel einen 450-Euro-Job ausüben , ohne dass der Bafög-Anspruch gekürzt wird. Wer selbstständig ist, darf abzugsfrei 4400 Euro innerhalb dieser zwölf Monate hinzuverdienen«, sagt Expertin Aye. Der Betrag für Selbstständige ist niedriger, weil sie über die Steuererklärung Werbungskosten geltend machen und so Geld vom Staat zurückerhalten können.

  • Beim Einkommen der Eltern wird etwa mit einberechnet, ob die Antragsteller:innen noch Geschwister in Ausbildung haben. Das sorgt dafür, dass die Förderung trotz gutem Einkommen höher ausfallen kann. Auch Härtefälle  wie chronische Krankheiten haben einen Einfluss.

  • Sind Studierende bereits verheiratet, spielt auch das Einkommen ihres Partners oder ihrer Partnerin eine Rolle – noch vor den Eltern. Haben die Antragsteller:innen Kinder, können sie für diese Zuschläge erhalten.

Hier kann man online durchrechnen, wie viel Bafög man bekommen kann.  Manche Studenten- und Studierendenwerke bieten auch Bafög-Probeberechnungen für Studieninteressierte an.

4. Wer bekommt kein Bafög?

Kein Bafög erhält:

5. Kann ich als Student:in auch elternunabhängig Bafög beziehen?

Ja, die Kriterien dafür sind im Gesetz  geregelt. Pauschal elternunabhängiges Bafög erhält, wer:

  • nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre gearbeitet hat und damit selbst seinen Unterhalt bestreiten konnte,

  • mindestens sechs Jahre gearbeitet hat – davon bis zu drei Jahre in einer Ausbildung,

  • über 30 ist und trotzdem Bafög erhält, weil Ausnahmegründe wie Kindererziehung vorliegen.

In manchen Fällen können Eltern zwar verpflichtet sein, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen – was gleichzeitig bedeuten kann, dass diese weniger oder kein Bafög erhalten  –, aber wollen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Manchmal weigern sie sich auch, ihren Kindern überhaupt Einblick in ihre finanziellen Möglichkeiten zu geben. In solchen Fällen können Studierende einen Antrag auf Vorausleistung  beim Bafög-Amt stellen. Wird diesem stattgegeben, übernimmt das Bafög-Amt die finanzielle Unterstützung der Studierenden, die eigentlich die Eltern leisten sollten. Solche Anträge können allerdings auch als Unterhaltsverfahren vor Gericht landen. Dort wird dann geprüft, ob die Eltern zur Unterhaltszahlung gezwungen werden können.

»Wenn man ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern hat, sollte man sich diesen Schritt vorher gut überlegen und gegebenenfalls mit den Eltern sprechen«, sagt Aye. »Die Bafög-Ämter beraten die Studierenden zum Vorausleistungsverfahren. Rechtsberatungen, zum Beispiel beim AStA der jeweiligen Hochschule oder der öffentlichen Rechtsauskunft, beraten auch zum Thema Unterhaltsrecht.«

6. Was ist, wenn ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern habe?

Das Bafög-Amt ist erst einmal verpflichtet , die Eltern ausfindig zu machen, und setzt dabei auf die Mithilfe der Antragsteller:innen. Wer keinen Kontakt mehr zu den Eltern hat, zum Beispiel weil er oder sie aus seinem Heimatland geflohen ist, muss daher einen Brief an die letzte bekannte Anschrift oder den letzten bekannten Arbeitgeber senden. Wenn die Eltern trotzdem nicht auffindbar sind oder es keine letzte bekannte Anschrift gibt, können sie auf besonderen Antrag aus den Berechnungen herausgenommen werden.

7. Wie lange erhalte ich Bafög?

Das hängt vom Studiengang ab. Gefördert wird in der Regel nämlich so lange, wie die Regelstudienzeit laut Studien- und Prüfungsordnung dauert. In vielen Fällen sind das im Bachelor sechs und im Master vier Semester. Durch Mitwirkung in Hochschulgremien, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung oder aktuell auch die Coronapandemie  kann die Förderungshöchstdauer  auf Antrag verlängert werden.

Grundsätzlich fordert das Bafög-Amt nach dem vierten Semester Nachweise über erbrachte Studienleistungen  ein. Meist hängt die Definition, was »genug« ist, auch hier vom Fachbereich ab. Dieser legt fest, wie viele ECTS-Punkte Studierende bis zum vierten Semester angesammelt haben sollten – das Bafög-Amt bezieht sich dann auf diese Vorgaben. Wer bis dahin zu wenig geleistet hat, bekommt also schon dann kein Bafög mehr – es sei denn, er oder sie kann einen schwerwiegenden Grund  nennen.

Wichtig: Bafög wird immer nur für zwölf Monate gewährt. Studierende müssen also jedes Jahr einen Antrag auf Weiterförderung stellen – im Idealfall zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums. Wer das vergisst, bekommt für den Zeitraum zwischen dem abgelaufenen Bafög-Jahr und der erneuten Antragsstellung kein Geld. Es lohnt sich also, den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen.

8. Wann muss ich Bafög zurückzahlen?

Die Rückzahlungen werden vom Bundesverwaltungsamt koordiniert, das sich etwa viereinhalb Jahre  nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (also meist der Regelstudienzeit, siehe Frage 7) bei den ehemaligen Bafög-Empfänger:innen meldet und einen Tilgungsplan erstellt. Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnt in der Regel die Rückzahlungsphase.

Liegt die Regelstudienzeit bei sechs Semestern, startet man also fünf Jahre nach Ablauf dieser sechs Semester mit der Tilgung. Sollte die Förderungshöchstdauer wegen besonderer Gründe länger als die Regelstudienzeit sein, entsprechend später.

Wichtig: Wer zwischen Studium und Tilgung umzieht oder etwa nach einer Hochzeit den Namen ändert, sollte sich nicht nur offiziell ummelden, sondern dem Bundesverwaltungsamt die neuen Kontaktdaten mitteilen. Sonst drohen Bußgelder .

9. Wie viel Bafög muss ich nach meinem Studium zurückzahlen?

Beim Bafög unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Teilen: dem Darlehen und der Förderung. Beide Teile machen aktuell je 50 Prozent aus. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden, das Darlehen schon. Man zahlt also nur die Hälfte des erhaltenen Bafög zurück – maximal jedoch 10.010 Euro.

»Das im Falle eines Studienabbruchs Darlehen und Förderung zurückgezahlt werden müssen, ist ein Mythos.«

Birte Aye

Meist läuft die Tilgung in Raten von monatlich 130 Euro ab, bei der maximalen Rückzahlungsmenge von 10.010 Euro sind das 77 Raten, die Rückzahlung dauert also knapp sechseinhalb Jahre. Wer Geld geerbt hat oder in den Jahren nach der Uni schon welches sparen konnte, kann die Rückzahlung auch auf einen Schlag leisten, dann werden bis zu 21 Prozent des Darlehens zusätzlich erlassen.

Übrigens: »Auch wenn man das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen hat, muss man nur die Hälfte des erhaltenen Bafög zurückzahlen. Das im Falle eines Studienabbruchs Darlehen und Förderung zurückgezahlt werden müssen, ist ein Mythos«, sagt Expertin Birte Aye.

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10. In welchen Fällen muss ich das Bafög nicht zurückzahlen?

Wer sich die Rückzahlungen nicht leisten kann, zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit oder Familiengründung, kann einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung  stellen. Dieser wird dann in der Regel für ein Jahr gewährt. Wer über 20 Jahre – für Geförderte vor dem 1. September 2019: 25 Jahre  – nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, das Bafög zurückzuzahlen, und jedes Jahr einen solchen Antrag stellt, bekommt die Schulden erlassen.

Ab August 2021 liegt die Grenze für eine Befreiung von der Rückzahlung bei einem monatlichen Einkommen von unter 1330 Euro, bis dahin bei 1260 Euro .

11. Wie kann ich Widerspruch gegen den Bafög-Bescheid einlegen, wenn ich glaube, dass mir mehr Geld zusteht?

Es reicht schon ein formloser Brief an das Bafög-Amt mit einer knappen Begründung, warum man dem Bescheid widersprechen möchte. Die Akte mit dem Fall wird dann an das Justitiariat im Bafög-Amt übermittelt und der Sachverhalt noch einmal komplett von einer anderen Person geprüft und berechnet.

12. Muss ich erst alle Unterlagen haben, bevor ich meinen Bafög-Antrag abgeben darf?

Nein! »Man sollte den Antrag so früh wie möglich einreichen, auch, wenn noch Teile der Unterlagen fehlen«, rät Birte Aye. Selbst wenn es noch einige Zeit dauert, bis alles zusammengesammelt ist, werde das Geld im Falle einer positiven Entscheidung rückwirkend ab den Zeitpunkt der Antragsstellung gezahlt. Wer den Antrag später einreicht, verschenkt also unter Umständen Geld. Wenn es zeitlich eng wird, reicht auch erst mal ein formloser Bafög-Antrag, um die Zahlungsfrist zu sichern.

Welche Formulare muss man immer abgeben?
  • Formblatt 1  enthält alle relevanten Daten über den oder die Antragssteller:in selbst.

  • Formblatt 2  oder eine Immatrikulationsbescheinigung dienen als Nachweis, wirklich eingeschrieben zu sein.

  • Formblatt 3  enthält die Einkommenserklärung der Eltern beziehungsweise der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Bei Formblatt 3 muss man zusätzlich immer auch Einkommenssteuernachweise einreichen. Dazu kann das Bafög-Amt weitere Belege anfordern, bei Formblatt 1 zum Beispiel Kontoauszüge.

Die zuständigen Studierendenwerke bieten meist auch Checklisten an. Hier  gibt es zum Beispiel eine ausführlichere Übersicht des Studentenwerks Schleswig-Holstein.

Mittlerweile kann man den Bafög-Antrag auch online (er-)stellen. Informationen dazu gibt es auf den Webseiten der Bafög-Ämter .

13. Kann ich auch im Ausland Bafög beziehen?

Ja, und der Antrag kann sich auch für alle lohnen, die im Inland kein Bafög erhalten. »Das liegt daran, dass die laufenden Kosten und damit der Grundbedarf im Ausland teilweise deutlich höher angesetzt werden. Zum Beispiel werden Studiengebühren bis 4600 Euro erstattet, dazu kommen Pauschalen für Reisekosten oder sogar Auslandskrankenversicherungsbeiträge«, sagt Aye.

14. Warum gibt es Kritik am Bafög?

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), das Deutsche Studentenwerk (DSW), Studierendenvertreter:innen, Gewerkschaften und Politiker:innen kritisieren die aktuelle Ausgestaltung des Bafög schon lange und fordern eine grundlegende Reform.

Kritikpunkt 1: Die Bedarfssätze seien zu niedrig, das Geld reiche nicht zum Leben. Der Jugendverband des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) beklagte jüngst etwa in seinem »Alternativen Bafög-Bericht«, dass ein WG-Zimmer im Durchschnitt 403 Euro koste. Die aktuell gültige Wohnpauschale für Bafög-Empfänger:innen beträgt dagegen nur 325 Euro.

Auch Dieter Timmermanns, Präsident des DSW, forderte bereits 2017  eine Erhöhung der Bedarfssätze: Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber vorgegeben, bei allen Sozialleistungen den Bedarf empirisch zu ermitteln. Das gelte auch fürs Bafög.

Kritikpunkt 2: Die Zahl der Bafög-Empfänger:innen sei viel zu gering. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen: Zwischen 2012 und 2019 sank die Anzahl der Geförderten um mehr als ein Viertel, das sind fast 182.000 Personen. Laut der letzten Sozialerhebung des DSW  aus dem Jahr 2016 erhielten da gerade mal 18 Prozent der Studierenden Bafög. Heute liegt die Quote wohl noch niedriger.

Kritikpunkt 3: Die Regeln seien zu streng. Die HRK etwa fordert, die Förderungshöchstdauer zu verlängern, auf die Regelstudienzeit plus zwei Semester. Außerdem solle die bisherige Altersgrenze entfallen.

Auch Bundesbildungsministerin Anja Karliczek fordert inzwischen eine Reform: »Wir brauchen in der neuen Wahlperiode eine Weiterentwicklung des Bafög«, sagt die CDU-Politikerin kürzlich der »Augsburger Allgemeinen« . Die Altersgrenze für Student:innen solle nach hinten verschoben werden, außerdem solle die Förderung künftig nicht mehr automatisch mit der Regelstudienzeit enden.