Praktikum: Die fünf größten Irrtümer – der Faktencheck - DER SPIEGEL
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Von Rechts wegen – Arbeitsrecht kurz erklärt Die fünf größten Irrtümer zum Praktikum

Viel Arbeit für wenig Geld: Oft ist ein Praktikum genau das. Aber ist es auch rechtens? Wir erklären, wann Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn haben – und wann es zu viele Überstunden werden.
Welche Rechte haben Praktikant:innen?
Welche Rechte haben Praktikant:innen?

Welche Rechte haben Praktikant:innen?

Foto: harry + lidy / plainpicture

Praktika in der Schule, als Zulassungsvoraussetzung für die Uni, während des Studiums, als Überbrückungsmaßnahme bis zum ersten Job: Wer heutzutage in den Beruf einsteigt, hat oft viele Male in Unternehmen hineingeschnuppert, Teams unterstützt, Abläufe kennengelernt – und seltener auch: Kaffee gekocht und kopiert. Doch welche Rechte haben Praktikant:innen überhaupt? Was dürfen Arbeitgeber:innen mit ihnen machen, und was nicht?

Fest steht: Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Denn ob man ein freiwilliges Praktikum macht oder etwa im Rahmen des Studiums verpflichtend in einem Unternehmen mitarbeitet, macht einen großen Unterschied . Welche Regeln gelten also wann? Und welche Mythen stimmen gar nicht? André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz, erklärt die wichtigsten Fakten.

1. »Mindestlohn? Du machst ein Praktikum, da gibt es so etwas nicht.«

Was den Verdienst im Praktikum angeht, macht Paragraf 22  des Mindestlohngesetzes beim ersten Lesen Hoffnung – wenn nur all die Ausnahmen nicht wären. Zwar sind Praktika zunächst vom Mindestlohngesetz gedeckt. Das gilt jedoch in bestimmten Fällen nicht: Erstens, wenn sie »verpflichtend« sind. Zweitens, wenn sie zwar freiwillig sind, aber »begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung« stattfinden. Und drittens, wenn sie als freiwillige »Orientierung« fürs spätere Berufsleben dienen. Das ist etwa der Fall, wenn ein Praktikum vor Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert wird, um sich einen Überblick zu verschaffen. Umgekehrt liegt dann kein Orientierungspraktikum mehr vor, wenn man den Studien- oder Berufsabschluss bereits in der Tasche hat.

Zumindest für freiwillige Praktika sieht Paragraf 22 aber wiederum eine Ausnahme vor: Sie sind nämlich nur bis zu einer Länge von maximal drei Monaten vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Und wenn sie länger als drei Monate dauern? »Darauf gibt das Gesetz selbst keine unmittelbare Antwort«, sagt Niedostadek. Zumindest nicht auf die Frage, ob es den Mindestlohn rückwirkend für die komplette Praktikumszeit gibt – oder nur ab dem ersten Tag nach Ablauf der drei Monate. Das ist bislang nicht entschieden.

Übrigens: Man kann in einem Praktikum natürlich, bei entsprechender Vereinbarung, auch mehr als den Mindestlohn verdienen.

2. »Überstunden im Praktikum sind normal, dagegen kannst du dich nicht wehren.«

Doch, das kann man sehr wohl. Ist man unter 18, steht man nämlich unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes . Das legt beispielsweise fest, dass Jugendliche regelmäßig nur zwischen 6 und 20 Uhr und auch nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, etwa in Bäckereien: Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, dürfen schon ab 5 Uhr morgens in der Backstube stehen.

Ab der Volljährigkeit greift dann das Arbeitszeitgesetz . Demnach gilt für Praktikant:innen ab 18 Jahren – ebenso wie für Jugendliche – eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden. Ausnahmen davon sind aber erlaubt. So kann es in Ordnung sein, an Werktagen bis zu zehn Stunden zu arbeiten – jedenfalls dann, wenn über einen Ausgleichszeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen der Tagesdurchschnitt weiterhin bei acht Stunden liegt. »Auch Wochenendarbeit ist im Rahmen eines Praktikums nicht komplett ausgeschlossen«, sagt Experte Niedostadek. Dafür gibt es dann aber einen Ausgleich, zeitlich oder unter Umständen auch finanziell.

3. »Urlaub im Praktikum? Gibt es bei uns nicht.«

Dass Praktikant:innen generell keinen Anspruch auf Urlaub  haben, stimmt nicht. Während eines freiwilligen Praktikums gilt der übliche Urlaubsanspruch: 24 Tage im Jahr oder zwei Tage pro Monat sind bei einer Sechstagewoche gesetzlich vorgeschrieben; 20 Tage im Jahr bei einer Fünftagewoche. Dauert das Praktikum drei Monate, kann man den Urlaub anteilig nehmen.

Bei einem Pflichtpraktikum im Studium sieht das anders aus. Hier ist das Praktikum Teil des Studiums – und auch in der Uni gibt es ja keinen tageweisen Urlaub. Zwar gewähren manche Unternehmen Erholung, »man muss dann aber aufpassen, dass man wirklich auf die volle Praktikumszeit kommt, die die Studienordnung vorgibt«, warnt Niedostadek. Sind etwa drei Monate Pflichtpraktikum vorgeschrieben, müssen diese auch komplett absolviert werden.

4. »Na klar, ein Praktikum ist doch immer sozialversicherungspflichtig.«

Zu den Sozialversicherungen  zählen die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bekommt man für eine Tätigkeit Geld, muss man in der Regel einen Teil davon an die Sozialversicherungen abführen. Das gilt auch für Praktika.

Aber: »Auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel«, sagt Niedostadek. Absolviert man ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, ist also weiterhin eingeschrieben, muss man keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen – und zwar unabhängig von der Dauer des Praktikums. »Hier steht der Ausbildungs- und weniger der Arbeitsgedanke im Mittelpunkt. Daher sind Studierende von der Sozialversicherung befreit.«

Bei Praktika, die nicht in der Studienordnung vorgesehen sind, komme es dagegen auf den Verdienst an, sagt Niedostadek – und darauf, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handele. Verdiene eine Person etwa pro Monat maximal 450 Euro, handele es sich um eine geringfügige Beschäftigung  und es fielen keine Sozialversicherungsbeiträge an – sofern sie die Tätigkeit nur für maximal drei Monate ausübe. Bekomme jemand dagegen mehr Geld und arbeite länger als drei Monate, würden Abgaben für die Sozialversicherung fällig. »Das kann im Einzelfall alles schon sehr verzwickt sein«, sagt Niedostadek. Er empfiehlt, sich beraten zu lassen, etwa bei der Krankenkasse.

5. »Kündigen, das geht im Job, aber doch nicht im Praktikum.«

»Das ist natürlich Quatsch«, sagt Experte Niedostadek. Gekündigt werden kann auch im Praktikum – und zwar von beiden Seiten.

Wie im Job gibt es auch im Praktikum in der Regel eine Probezeit; bei einem dreimonatigen Praktikum etwa sind zwei Wochen eine übliche Länge. Währenddessen greift eine verkürzte Kündigungsfrist. Grundsätzlich gilt: Die Probezeit dauert so lange, wie im Praktikumsvertrag angegeben. Niedostadek rät dazu, sie vor Beginn in Absprache mit dem Arbeitgeber festzulegen.

Auch nach der Probezeit ist es möglich, ein Praktikum vorzeitig zu beenden. Dann jedoch meist ordentlich und fristgebunden. Auch eine fristlose Kündigung ist im Praktikum aber nicht ausgeschlossen. »Da muss im Einzelfall aber schon etwas Heftiges vorgefallen sein«, sagt Niedostadek. Er rät dazu, eine Kündigung immer und bei einem Pflichtpraktikum besonders gut zu überdenken.