Staatlich geförderte Altersvorsorge: Antworten auf Ihre Fragen zur Riester-Rente | Stiftung Warentest

Staatlich geförderte Alters­vorsorge Antworten auf Ihre Fragen zur Riester-Rente

Staatlich geförderte Alters­vorsorge - Antworten auf Ihre Fragen zur Riester-Rente

Soll man noch riestern? Die Antwort auf diese Frage hängt auch von der persönlichen Lebens­situation ab.

Zu Riester kommen so viele Zuschriften wie zu kaum einem anderen Thema. Die Stiftung Warentest beant­wortet häufige Fragen von Lese­rinnen und Lesern.

Riester ist eine Form der privaten Alters­vorsorge, für die der Staat finanzielle Förderung bereit­stellt. Es gibt verschiedene Arten von Spar­verträgen, dazu gehören Fonds­sparpläne und Renten­versicherungen. Bank­sparpläne werden nicht mehr angeboten. Sparende können die Förderung aber auch für selbst genutztes Wohn­eigentum einsetzen.

Bevor es zu den Detailfragen geht, fassen wir hier kurz noch mal die Riester-Basics zusammen.

Was Sie grund­sätzlich über Riester wissen müssen

  • Der Staat steuert während der Anspar­phase direkte Zuschüssen zum Vertrag zu, den sogenannten Zulagen. Je nach Einkommen erhalten Sparende auch Steuerermäßigungen während der Spar­phase.
  • Alle Vorsorgenden erhalten eine Grund­zulage, Eltern zusätzlich Kinder­zulagen. Die Grund­zulage beträgt jähr­lich bis zu 175 Euro. Die Kinder­zulage beträgt bis zu 300 Euro pro Jahr für jedes ab 2008 geborene Kind und bis zu 185 Euro für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde.
  • Um die volle Förderung aus Zulagen und eventuellen, darüber hinaus­gehenden Steuer­vorteilen zu bekommen, müssen mindestens vier Prozent des renten­versicherungs­pflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr in den Vertrag fließen. Die Zulagen zählen dabei mit.
  • Mindestens müssen Vorsorgende 60 Euro im Jahr über­weisen und es werden höchs­tens 2 100 Euro im Jahr gefördert. Unser Eigenbeitragsrechner hilft heraus­zufinden, wie viel Sparende für die volle Förderung einzahlen müssen.
  • Die Auszahlung erfolgt in lebens­langen Raten. Bis zu 30 Prozent können Vorsorgende auf einmal entnehmen. Auf die Auszahlungen fallen in der Regel Steuern an. Sie werden mit dem persönlichen Steu­ersatz besteuert. Sozial­abgaben fallen für Rentne­rinnen und Rentner, die in der Kranken­versicherung gesetzlich pflicht­versichert sind, nicht an.

Riester optimieren: Abschluss, Vertrag, Auszahlung

Abschluss eines Riester-Vertrags. Umfang­reiche Informationen, in welchen Fällen der Abschluss eines Riester-Vertrags für Vorsorgende heute über­haupt noch sinn­voll ist, finden Sie in unserem Artikel zum Riester-Neuabschluss.

Auszahlung des Riester-Vertrags. Die Riester-Rente im klassischen Sinne ist nur eine von fünf möglichen Auszahlformen – nicht immer die beste. Im Artikel Geld oder Rente zeigen Ihnen die Steuer­expertinnen der Stiftung Warentest, wie Sie rechnen müssen, um für sich die optimale Auszahlform zu finden.

Fonds­policen optimieren. Riester-Versicherungen mit Fonds­anteil werfen mehr ab, wenn die Fonds anständig performen. Tauschen Sie schlechte gegen gute Fonds und steigern Sie die Rendite mithilfe unserer Analyse von Riester-Fonds.

Alle Fragen im Überblick

Zweifel an der Alters­vorsorge mit Riester

Wohin wende ich mich bei Problemen mit meinem Riester-Vertrag?

Bei Beschwerden, Einsprüchen und Nach­fragen müssen Sie darauf achten, den richtigen Adressaten zu wählen. Unterschiedliche Stellen sind inhalt­lich für verschiedene Beschwerden zuständig:

Beschwerde bei Anbieter und Zulagen­stelle. Kunden, die mit der Höhe ihrer Zulage in der ihnen zugesandten Stand­mitteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Beschwerde zunächst an den Anbieter ihres Riester-Vertrags. Dieser leitet sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weiter.

Die Behörde setzt die Zulage dann in einem Bescheid für ein bestimmtes Jahr endgültig fest. Gegen diesen Bescheid können Sparer bei der Zulagen­stelle Einspruch erheben.

Ombuds­leute der Versicherungen und Banken. Bei den Ombuds­leuten beschweren Sie sich zum Beispiel, wenn ihr Anbieter die Kunden­daten nicht korrekt und frist­gemäß an die Zulagen­stelle weitergeleitet hat oder er bei Vertrags­abschluss den Sparbeitrag für die volle Zulage nicht richtig ermittelt hat.

Die Ombuds­leute über­prüfen nicht das Verfahren und das Ergebnis der Zulagen­stelle. Sie vermitteln aber zwischen Kunden und Anbietern und können einen Schlichter­spruch fällen, an den sich die Anbieter meistens halten. Die Bearbeitung der Beschwerde ist kostenlos.

Je nach Riester-Vertrag wenden Sie sich an Ombuds­leute für Versicherer, Banken, Bausparkassen und Fonds­gesell­schaften. Eine Liste der Schlichtungsstellen hat das Bundes­amt für Justiz zusammen­gestellt.

Beschwerde bei der Finanz­aufsicht. Bei Ärger mit dem Anbieter können sich Kunden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wenden. Die Behörde schreitet in ihrer Funk­tion als Aufsichts­behörde ein, wenn Banken oder Versicherungen gegen Gesetze und Aufsichts­regeln verstoßen. Fürs Schlichten ist nur zuständig, wenn es für die Streitig­keit keine anerkannte private Verbraucher­schlichtungs­stelle gibt.

Gilt die Renten­zusage bei meiner klassischen Riester-Rente noch?

Ja. Bei einer klassischen Riester-Rentenversicherung erfahren Sie bereits bei Vertrags­schluss, wie hoch die Renten­zusage ist, also wie viel Rente Sie später mindestens bekommen werden. Diese Leistung ist sicher.

2002 lag der Garan­tiezins bei klassischen Riester-Renten­versicherungen in der Regel bei 3,25 Prozent, 2004 bis Ende 2006 dann bei 2,75 Prozent. Diese Verzinsung auf den Spar­anteil Ihres Beitrags ist Ihnen während der gesamten Vertrags­lauf­zeit garan­tiert. Würden Sie jetzt einen neuen Vertrag anderswo schließen, bekämen Sie nur noch 1 Prozent Garan­tiezins auf den Spar­anteil.

Über den Garan­tiezins hinaus beteiligt Sie der Versicherer zusätzlich an den Über­schüssen. Deren Höhe ist jedoch ungewiss. Was Ihnen der Versicherer dafür bei Vertrags­schluss ankündigt hat, ist unver­bindlich und fällt bei vielen Verträgen momentan nied­riger aus als ursprüng­lich in Aussicht gestellt.

Haben Sie einen alten, gut verzinsten Vertrag, lohnt es sich in vielen Fällen daran fest­zuhalten. Lassen Sie sich vor einer Kündigung oder Beitrags­frei­stellung auf jeden Fall unabhängig beraten, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale.

Was sollen die unsinnigen Umschichtungen bei meinem Riester-Fonds­sparplan?

Riester-Fonds­sparpläne haben in ihrer derzeitigen Konstruktion wenig mit gewöhnlichen Aktienfonds­sparplänen gemein. Sie ähneln aufgrund der Garantie und lebens­langen Auszahlung im Alter Renten­versicherungen. Spare­rinnen und Sparer haben bei Riester-Fonds­sparplänen kaum Einfluss, wie der Anbieter das Riester-Kapital zwischen rendite­stärkeren, aber risikoreicheren Aktienfonds und sicheren Rentenfonds aufteilt.

Oft verkaufen Anbieter in Börsenkrisen Aktienfonds und schichten in sichere Rentenfonds oder Zins­anlagen um. Sie möchten so die Garantie der Riester-Verträge erfüllen, also sicher­stellen, dass zu Renten­beginn alle Einzahlungen und Zulagen voll­ständig erhalten sind, um daraus eine lebens­lange Auszahlung zu garan­tieren.

Viele der Riester-Fonds­sparpläne laufen dennoch gar nicht allzu schlecht. Nur drohen für die Auszahl­phase meist heftige Kosten, wie unsere Unter­suchung Riester-Fondssparpläne im Check zeigt.

Was passiert, wenn mein Riester-Anbieter pleite geht?

Ihr Vorsorgever­mögen ist abge­sichert. Ver­sicherer verfügen über ein Sicherungs­system für ihre Kunden: die Protektor Lebensversicherungs-AG. Sie führt Renten­versicherungen von Gesell­schaften in Finanznot weiter. Die Kunden von Pleite­unternehmen erhalten so zumindest die Garan­tieleistungen.

Kommt es zu einer Insolvenz einer Fonds­gesell­schaft, ist das Verlustrisiko äußerst gering. Das Anlagekapital in Wert­papieren wird gesondert vom Kapital der Fonds­gesell­schaft verwahrt. Geht diese pleite, ist das Fonds­vermögen davon nicht betroffen, es geht nicht in die Insolvenzmasse ein.

Kunden von öffent­lich-recht­lichen Sparkassen, Landes­banken, Landes­bausparkassen und Genossen­schafts­banken schützen instituts­bezogenen Sicherungs­systeme. Für Sparkassen ist der Haftungs­verbund des Deutschen Sparkassen- und Giro­verbandes (DSGV) zuständig, für die Volks- und Raiff­eisen­banken gibt es die Sicherungs­einrichtung des Bundes­verbandes der Volks­banken und Raiff­eisen­banken (BVR).

Wie lange kann ich den Vertrags­abschluss rück­gängig machen?

Wenn Sie heute einen Riester-Vertrag abschließen, können Sie den Vertrag inner­halb von 30 Tagen widerrufen.

Private Lebens- und Renten­versicherungen – auch Riester-Renten­versicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und Ende 2007 abge­schlossen worden sind, können Sie unter Umständen auch heute noch wider­sprechen. Das ist der Fall, wenn der Versicherer Sie nicht oder deutlich falsch über Ihre Kundenrechte informiert hat. Einen Wider­spruch sollten Sie aber in jedem Fall individuell prüfen lassen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hilft Ihnen dabei.

Für wen Riestern über­haupt noch infrage kommt

Lohnt es sich über­haupt, jetzt noch einen Riester-Vertrag abzu­schließen?

Ein Abschluss lohnt sich, wenn der Staat den Groß­teil der Beiträge finanziert. Sie bekommen 175 Euro Grund­zulage im Jahr. Für jedes ab 2008 geborene Kind gibt es noch einmal 300 Euro im Jahr (für davor geborene Kinder 185 Euro). Oben­drauf kommen je nach Einkommen auch Steuer­vorteile.

Ein Hausmann mit drei kleinen Kindern und Minijob bekäme so für einen jähr­lichen Eigenbeitrag von 60 Euro staatliche Zulagen von 1 075 Euro. Das Geld ist praktisch geschenkt. Wenn Sie in Rente gehen, sind Sie so schnell nach Beginn der Auszahl­phase im Plus – bekommen also Geld ausgezahlt, dem keine Einzahlungen ­Ihrer­seits gegen­über­stehen.

Anders sieht das aus, wenn Sie aufgrund ­eines höheren Einkommens deutlich mehr zum Kapital­aufbau beitragen. Die garan­tierte Verzinsung bei Renten­versicherungen ist bisher immer noch sehr nied­rig. In der Auszahl­phase kann es dann je nach Vertrag 20 Jahre oder länger dauern, bis sich Ihr Investment gelohnt hat.

Wenn Sie später möglichst frei über Ihr Erspartes entscheiden wollen und sich in der Auszahl­phase nicht in ein Rentenkorsett zwingen lassen möchten, sind für Sie eventuell unge­förderte Vorsorgealternativen wie ETF-Sparpläne besser geeignet.

Tipp: Mehr zum Thema Neuabschluss finden Sie in unserem Artikel zur Riester-Reform.

Können Sparende ab 50 noch einen Riester-Vertrag abschließen?

Viele Anbieter akzeptieren keine älteren Kunden. Ab welchem Alter, ist unterschiedlich. Ab 50 kann es schwierig werden. Da Anbieter zum Ende der Vertrags­lauf­zeit das einge­zahlte Kapital garan­tieren müssen, kalkulieren viele mit Mindest­lauf­zeiten. Kunden ab einem gewissen Alter können diese dann nicht mehr erfüllen.

Bekommen Sie keinen Vertrag mehr, können Sie nicht viel unternehmen. Zwar erscheint es diskriminierend und sozial­politisch fraglich, wenn Menschen ab einem bestimmten Alter die Möglich­keit genommen wird, mit staatlicher Unterstüt­zung für ihr Alter vorzusorgen – schließ­lich soll mit Riester das absinkende Renten­niveau ausgeglichen werden. Bei der Risikokalkulation von Riester-Verträgen ist eine unterschiedliche Behand­lung wegen des Alters aber zulässig und verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz.

Kann ich als Selbst­ständige die Kinder­zulage erhalten?

In der Regel sind nur renten­versicherungs­pflichtig Tätige förderberechtigt. Das trifft auf einige Selbst­ständige zu, etwa auf selbst­ständige Musiker, Heb­ammen und viele Hand­werker. Andere Selbst­ständige, etwa Blumenhändler oder IT-Berater, sind nicht renten­versicherungs­pflichtig. Eine Ausnahme gilt während der ersten drei Lebens­jahre eines Kindes.

In dieser Zeit ist der Eltern­teil, der sich haupt­sächlich um die Erziehung kümmert, auto­matisch in der ­gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert – auch wenn er ansonsten zu nicht den nicht sozial­versicherungs­pflichtigen Selbst­ständigen und Freiberuf­lern gehört. Pflicht­versicherte haben einen unmittel­baren Riester-Anspruch. Allerdings erlischt diese Förderberechtigung, wenn die Pflicht­versicherung aufgrund von Kinder­erziehungs­zeiten endet.

Ob es sich lohnt, einen Vertrag für drei Jahre Förderung abzu­schließen, ist fraglich. Es sei denn, Sie können danach über einen riesternden Ehepartner mitriestern. Auch wenn Sie weitere Kinder bekommen oder später in ­einen sozial­versicherungs­pflichtigen Job wechseln, lohnt sich der Abschluss eher.

Tipp: Sie wissen nicht, ob Sie als Selbst­ständiger versicherungs­pflichtig sind? Die gesetzliche Rentenversicherung gibt Auskunft.

Welche Kosten nicht rechtens sind

Darf mein Anbieter für den Vertrag zur Auszahlung erneut Kosten berechnen?

Das kommt auf Ihren Vertrag an. Anders als Riester-Kunden mit Rentenver­sicherungen erhalten solche mit Bank- und Fonds­sparplänen zu Beginn der Auszahl­phase einen neuen Vertrag. Es fallen nochmals Kosten an, etwa für Abschluss und Verwal­tung des neuen Vertrags. Diese können bei mehreren Tausend Euro liegen.

Prüfen Sie Ihren Vertrag kritisch. Wurden die Kosten nicht konkret beziffert oder einge­grenzt, dürfen sie Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, so die Rechts­auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg. Der Bundes­gerichts­hof hat 2023 folgende Klausel der Sparkasse Günzburg-Krumbach für rechts­widrig erklärt: „Im Falle der Vereinbarung einer Leib­rente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermitt­lungs­kosten belastet“ (Az. XI ZR 290/22). Das ist zu ungenau. Andere haben Klauseln mit ähnlichen Mängeln verwendet, so die Verbraucherzentrale.

Im Artikel Riester-Sparverträge: Wehren Sie sich gegen unzulässige Abschlusskosten zeigen Ihnen die Verbraucherzentralen Hand­lungs­optionen und bieten einen inter­aktiven Muster­brief, den Sie an Ihren Anbieter richten können.

Darf der Anbieter bei jeder vereinbarten Beitrags­erhöhung Kosten berechnen?

Ja, wenn Sie eine dyna­mische Vertrags­form gewählt haben, bei der sich der Beitrag jedes Jahr auto­matisch erhöht. Dann fallen für den Zusatz­beitrag ­jedes Mal anteilige Kosten an wie zu Vertrags­abschluss – es handelt sich um einen Mini-Neuvertrag. Auch die Fünf-Jahres-Frist, über die der Anbieter die Kosten mindestens verteilen muss, beginnt für den Erhöhungs­betrag neu. Wir raten von solchen Verträgen ab.

Lassen Sie sich in einer Verbraucherzentrale beraten, ob es sinn­voll ist, die Dynamik zu kündigen oder den Vertrag zu wechseln. Berechnet Ihr Anbieter dagegen erneut Abschluss­kosten, wenn sie Ihren Beitrag ändern, um die volle Förderung ausschöpfen zu können, sollten Sie sich wehren (siehe nächste Frage).

Ich muss meinen Eigenbeitrag erhöhen. Darf der Anbieter dafür Kosten verlangen?

Nein. Viele Riester-Versicherer haben ihren Kunden in den vergangenen Jahren zu Unrecht mehr­fach Abschluss- und Vertriebs­kosten bei zulagenbe­dingten Beitrags­änderungen berechnet. Dabei kann es sich schnell um mehrere Hundert bis weit über 1 000 Euro handeln. Riester-Sparende mit Kindern waren besonders häufig davon betroffen.

Wer Kinder­zulagen bekommt, kann die Sparrate um die Höhe der Zulage kürzen und bekommt trotzdem noch die volle Förderung. Sparende, deren Einkommen sich erhöht, müssen dagegen mehr einzahlen, um die volle Förderung auszuschöpfen. Denn dafür muss die Sparrate inklusive Zulagen 4 Prozent des sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommens entsprechen.

Die Bundes­anstalt für ­Finanz­dienst­leistungs­aufsicht hat schon Ende 2019 klar­gestellt, dass Kosten auf solche Beitrags­änderungen rechts­widrig sind. Allerdings sind die Versicherer nicht verpflichtet, alle Kunden zu ermitteln und unaufge­fordert zu entschädigen. Die Kunden müssen selbst aktiv werden. Oft lässt sich anhand der Vertrags­unterlagen aber nicht nach­voll­ziehen, ob sie mehr­fach abkassiert wurden.

Fordern Sie mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale Hamburg Ihren Versicherer zur Prüfung Ihres Vertrags und der erhobenen Abschluss- und Vertriebs­kosten auf. Nur Renten­versicherungen sind betroffen, nicht aber Riester­zulagen für geförderte Bank- und Fonds­sparpläne.

Zulagen, Steuer­vorteile, Vertrag – welche Regeln gelten

Mein Ehepartner riestert über mich. Was passiert, wenn ich kündige?

Wenn Sie Ihren Riester-Vertrag kündigen, hat das nur Auswirkungen auf Ihren eigenen Vertrag. Der Riester-Vertrag eines mittel­bar förderberechtigten Ehepart­ners ist davon nicht betroffen. Es werden lediglich die Alters­vorsorgezulagen und die Steuerermäßigungen von Ihrem eigenen Vertrag zurück­gefordert.

Eine Rück­forderung der Alters­vorsorgezulagen des mittel­bar zula­geberechtigten Ehepart­ners erfolgt nur, wenn auch dieser seinen Riester-Vertrag kündigt. Allerdings kann Ihr nur mittel­bar berechtigter Ehepartner ab dem Zeit­punkt der Kündigung keine Förderung mehr erhalten. Er könnte den Vertrag aber ohne Förderung weiter besparen.

Finanziell ist es gerade eng. Darf meine Schwester meine Beiträge über­weisen?

Nein. Bitten Sie Ihre Schwester, Ihnen Geld in Höhe der Beiträge zu schenken und auf Ihr Bank­konto zu über­weisen. Sie zahlen es dann in Ihren Riester-Vertrag ein. Damit Sie Zulagen und Steuer­erleichterungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie zuvor Aufwendungen für die Alters­vorsorge gehabt und eigene Beiträge in einen Alters­vorsorgever­trag gezahlt haben, der auf Ihren Namen lautet.

Kann ich nach­träglich falsche Beitrags­zahlungen korrigieren?

Nein. Das lässt der Gesetz­geber nicht zu. Wenn Ihr Gehalt steigt, müssen Sie immer darauf achten, bis spätestens Ende des nach­folgenden Jahres Ihren Beitrag anzu­passen. Für die volle Förderung muss Ihr Beitrag einschließ­lich der Zulagen so hoch sein wie 4 Prozent Ihres Vorjahres­brutto­einkommens. Im Jahr 2026 kommt es also darauf an, was Sie 2025 verdient haben.

Gutverdienende Kinder­lose zahlen einfach immer 1 925 Euro im Jahr ein. Das ist die Förderhöchst­grenze (2 100 Euro) abzüglich der Grund­zulage (175 Euro). Bekommen Sie Kinder­zulagen, verringert sich Ihr Eigenbeitrag entsprechend.

Ich gehe Mitte dieses Jahres in Rente. Bekomme ich die Förderung für das Jahr nur anteilig?

Sie können für das Jahr, in dem Sie in Rente gehen, die volle Förderung erhalten. Allerdings müssen Sie dafür auch in diesem Jahr 4 Prozent Ihres renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres­einkommens abzüglich der Zulagen in Ihren Vertrag einzahlen. Ansonsten wird die Förderung gekürzt.

Zählt Pflegegeld beim Riestern als sozial­versicherungs­pflichtiges Einkommen?

Nein. Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld zählt nicht bei der Berechnung der Höhe des Eigen­beitrags mit. Um die Riester-Förderung voll auszuschöpfen, müssen zwar in der Regel jedes Jahr 4 Prozent des sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommens in den Vertrag fließen; mindestens 60 Euro. Das Pflegegeld bleibt dabei aber außen vor.

Haben Sie kein weiteres sozial­versicherungs­pflichtiges Einkommen, müssen Sie also nur 60 Euro im Jahr zahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Passen Sie trotzdem auf. Die Zulagen­stelle über­prüft, ob Sparende den ­korrekten Eigenbeitrag über­weisen. Die gesetzliche Renten­versicherung meldet Ihr Einkommen.

Die Zulagenstelle erkennt aber nicht, dass es sich um Pflegegeld handelt. Das muss aus Ihrem Antrag auf Riester-Zulage hervorgehen. Geben Sie es nicht als tatsäch­liches Entgelt an. Ist es Ihr ­einziges Einkommen, tragen Sie dort 0 Euro ein. Dann bezieht die Zulagen­stelle das Pflegegeld in die Berechnung nicht mit ein.

Ist Krankengeld für die Berechnung des Eigen­beitrags relevant?

Ja. Lohn­ersatz­leistungen wie Arbeits­losen-, Kranken- oder Kurz­arbeitergeld zählen mit zum sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommen.

Ich bin in Alters­teil­zeit. Warum wird die Zulage trotz korrektem Eigenbeitrag gekürzt?

Erheben Sie Einspruch. Die Zulagen­stelle hat sicher neben Ihrem sozial­versicherungs­pflichtigen Brutto­lohn auch den steuer- und sozial­versicherungs­freien Aufstockungs­betrag zu Ihrem riesterrelevanten Einkommen hinzugerechnet. Das erhöht Ihren Eigenbeitrag für die volle Zulage. Wenn Sie solche Fehler von vorne herein ausschließen wollen, weisen Sie Ihren Anbieter auf die Alters­teil­zeit hin und schi­cken Sie ihm eine Kopie Ihres Gehalts­nach­weises.

Das Riester-Geld fürs Eigenheim nutzen

Kann ich mit dem Riester-Geld meine Schulden tilgen?

Ja. Sie können das Riester-Guthaben aus einem Spar­vertrag nutzen, um eine selbst genutzte Immobilie zu entschulden, zu kaufen, zu bauen, alters­gerecht umzu­bauen oder in ein Dauer­wohn­recht zu investieren, zum Beispiel in einem Seniorenheim.

Kann ich das Riester-Guthaben für den Erwerb eines selbst genutzten Ferien­hauses einsetzen?

Nein. Das geht nicht.

Kann ich mir das Riester-Guthaben für die Tilgung einfach so auszahlen lassen?

Als angehende Rentne­rinnen und Rentner müssen Sie die Auszahlung des Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagen­stelle für Alters­vermögen beantragen, wenn Sie es für die Entschuldung Ihres Wohn­eigentums nutzen möchten. Ohne deren Bescheid zahlt der Anbieter das Geld nicht aus. Melden Sie sich spätestens ein Jahr vor dem gewünschten Auszahl­termin bei der Zentralen Zulagenstelle.

Kann ich auch nur einen Teil des Guthabens für die Entschuldung entnehmen?

Ja. Sie können das Riester-Guthaben komplett oder nur teil­weise entnehmen. Bei einem Teil­betrag gelten folgende Einschränkungen: Sie müssen mindestens 3 000 Euro entnehmen und auch mindestens 3 000 Euro müssen im Spar­vertrag verbleiben. Eine Entnahme ist auch mehr­fach möglich. Andere Summen gelten, wenn Sie Geld für eine energetische Sanierung oder den alters­gerechten Umbau Ihrer Wohnung entnehmen (siehe nächste Fragen).

Kann ich das Riester-Guthaben für die energetische Sanierung meines Hauses nutzen?

Ja. Seit dem Jahr 2024 ist das möglich. Sie können das Guthaben zum Beispiel einsetzen um Wände, Dach­flächen oder Geschoss­decken Ihres Hauses zu dämmen oder um Fenster, Außentüren oder Ihre Heizungs­anlage zu erneuern.

Darlehen, die Sie für eine energetische Sanierungen aufgenommen haben, können Sie mit Ihrem Riester-Guthaben aber nicht tilgen. Auch dürfen Sie es nicht für Photovoltaikanlagen nutzen, die ausschließ­lich der Strom­erzeugung dienen.

Die energetische Sanierungs­maßnahme müssen Sie von einem Fach­unternehmen durch­führen lassen. Sie müssen anhand einer Bescheinigung nach­weisen, dass es sich um eine förderbare Sanierung im Sinne des Gesetzes handelt. Die Mindest­anforderungen finden Sie in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung.

Haben Sie Ihr Wohn­eigentum vor weniger als drei Jahren erworben oder gebaut, beträgt die Mindest­entnahme­summe 6 000 Euro. In allen anderen Fällen, etwa einer geschenkten Immobilie, müssen Sie mindestens 20 000 Euro Ihres Guthabens dafür entnehmen.

Ich will nur die Hälfte meines Guthabens für einen alters­gerechten Umbau einsetzen. Geht das?

Ja. Es hängt aber von der Höhe Ihres Guthabens ab. Haben Sie Ihre Immobilie vor weniger als drei Jahren erworben oder gebaut, beträgt die Mindest­entnahme­summe 6 000 Euro. In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einer geschenkten Immobilie, liegt sie bei 20 000 Euro.

Für den alters­gerechten Umbau gelten strenge Regeln. Lassen Sie sich von öffent­lich bestellten und vereidigten Sach­verständigen und entsprechenden Bauunternehmen beraten.

Haben Sie bereits ein Darlehen für den alters­gerechten und barrierefreien Umbau aufgenommen, können Sie Wohn-Riester nicht für die Tilgung nutzen.

Die Riester-Rente wird besteuert. Was ist mit gefördertem Wohn­eigentum?

Der Staat besteuert Riester in der Regel, wenn Sie in Rente gehen und Ihr Anbieter anfängt, Ihnen das Riester-Guthaben auszuzahlen. Anders bei Wohn-Riester: Hier erhalten Sie schon vor Eintritt in den Ruhe­stand Geld aus Ihrem Riester-Vertrag. Für die nach­trägliche Besteuerung ab Renten­eintritt ist das sogenannte Wohn­förderkonto vorgesehen.

Das Wohn­förderkonto ist ein fiktives Konto, auf das die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) den ausgezahlten Betrag oder die geförderten Tilgungs­leistungen einbucht. Bis zum Beginn der Renten­phase erhöht sie die gebuchten Beträge jähr­lich um zwei Prozent. Zum vertraglich vereinbarten Renten­beginn erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über den insgesamt zu versteuernden Betrag. Er informiert sie auch über die Höhe des Betrags, den Sie jähr­lich bis zu Ihrem 85. Lebens­jahr in der Steuererklärung angeben müssen.

Sie haben bei der Besteuerung Ihres Wohn­förderkontos zwei Optionen:

- Sie versteuern es auf einen Schlag und erhalten einen Nach­lass von 30 Prozent. In diesem Fall werden nur 70 Prozent des Betrags Ihres Wohn­förderkontos besteuert.

- Sie versteuern es jähr­lich bis zu Ihrem 85. Lebens­jahr.

Die einmalige Besteuerung müssen Sie bei der ZfA beantragen. Welche Option die bessere ist, hängt unter anderem von der Höhe Ihres zu versteuernden Gesamt­einkommens ab. Holen Sie sich für die Entscheidung unter Umständen Rat bei einem Lohn­steuer­hilfe­ver­ein oder – sofern Sie ohnehin einen nutzen – bei Ihrem Steuerberater.

Ich habe mich vor 5 Jahren für die einmalige Besteuerung entschieden, will mein Haus jetzt aber verkaufen. Was heißt das für die Besteuerung?

Nutzen Sie Ihre Immobilie nicht mehr selbst, müssen Sie unter Umständen auf den Nach­lass von 30 Prozent Steuern nach­zahlen.

Riestern als Ehepaar

Als Hausmann zahle ich den Mindest­beitrag. Warum werden die Zulagen gekürzt?

Es könnte sein, dass Ihre Frau als Haupt­sparerin nicht genug einzahlt. Dann stehen auch Ihnen als indirekt gefördertem Riester-Sparer die vollen Zulagen nicht zu. Vielleicht hat Ihre Frau vergessen, ihren Beitrag nach einer Gehalts­erhöhung anzu­passen.

Meine Frau riestert über mich. Was passiert, wenn ich in Rente bin?

Wenn Sie in Alters­rente gehen, bekommt Ihre Frau die Zulage nicht mehr. Wenn Sie als der unmittel­bar förderberechtigte Partner nicht mehr zum zulagenberechtigten Personen­kreis gehören, entfällt auch die mittel­bare Förderberechtigung Ihrer Frau. Sie könnte ihren Vertrag dann beitrags­frei stellen.

Wenn Ihre Frau nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat, kann es manchmal sinn­voll sein, die 60 Euro Mindest­beitrag pro Jahr auch ohne Förderung weiterhin einzuzahlen. Bei Riester-Renten­versicherungen und Riester-Bank­sparplänen gibt es unter Umständen Schluss­boni für Sparer, die den Vertrag bis zum Ende durch­halten. Erkundigen Sie sich danach.

Mein Mann ist in Eltern­zeit. Darf er mehr einzahlen als die reinen Zulagen?

Er muss sogar mehr einzahlen. Denn Väter und Mütter in Erziehungs­zeiten sind unmittel­bar förderberechtigt. Sie müssen mindestens den Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr entrichten. Freiwil­lig können sie aber auch mehr bezahlen.

Vorsicht: Der Mindest­eigenbeitrag für die volle Zulage richtet sich nach dem Vorjahres­brutto­einkommen. Erzielte eine Mutter oder ein Vater in der Erziehungs­zeit im Vorjahr das übliche Arbeitnehmer­einkommen, richtet sich der notwendige Eigenbeitrag zunächst noch danach.

Scheidung: Was passiert mit Vertrag und Förderung?

Was passiert mit den Riester-Verträgen im Scheidungs­fall?

Riester-Verträge unterliegen dem Versorgungs­ausgleich. Im Prinzip besagt der, dass sämtliche Renten­ansprüche, die Sie und Ihr Partner während der Ehezeit erworben haben, hälftig zwischen Ihnen geteilt werden.

Beispiel: Die Ehefrau hat bereits vor der Hoch­zeit einen Riester-Vertrag bespart. Das Vermögen aus diesem betrug zu Beginn der Ehe 10 000 Euro und bei Scheidung dann 20 000 Euro. Der sogenannte Ehezeit­anteil beläuft sich damit auf 10 000 Euro. Die Hälfte davon ist der Ausgleichs­wert. Den muss die Noch-Ehefrau als Ausgleichs­pflichtige ihrem zukünftigen Ex, dem Ausgleichs­berechtigten, zugestehen.

Hat auch der Ehemann eigene Versorgungs­ansprüche erworben, wird davon umge­kehrt der Ehefrau die Hälfte des Ehezeit­anteils zuge­ordnet. Im Ergebnis kommt es zu einem Ausgleich der Versorgungs­ansprüche.

Tipp: Wie der Versorgungs­ausgleich genau funk­tioniert und welche Konsequenzen er für die Alters­vorsorge haben kann, zeigen wir in unserem Artikel Wann eine Scheidung zum Risiko für die Rente wird.

Greift die Garantie, wenn der Vertrag zum Zeit­punkt der Scheidung im Minus ist?

Nein. Die Riester-Garantie – also die Zusage, dass Sparern die Summe aus Einzahlungen und Zulagen zu Renten­beginn sicher ist – kommt erst zu Beginn der Auszahlungs­phase zum Tragen. Lassen Sie sich in der Anspar­phase scheiden, wird das Riester-Vermögen geteilt, das zu dem Zeit­punkt für den Versorgungs­ausgleich zur Verfügung steht.

Zur Frage der Wert­ermitt­lung bei Riester-Fonds­spar­verträgen wenden Sie sich an Ihren Anbieter.

Kann ich mir den über­tragenen Riester-Anspruch direkt auszahlen lassen?

Ja, das können Sie. Eine Auszahlung vor Ende der Lauf­zeit gilt steuerlich aber als sogenannte schädliche Verwendung. In diesem Fall müssen Sie die Ihnen durch den Versorgungs­ausgleich zuge­ordnete staatliche Förderung – das heißt: sowohl die über­tragenen Zulagen als auch die anteilig erhaltenen Steuerermäßigungen – an die Zulagen­stelle zurück­zahlen.

Wie wird die Riester-Rente nach einem Versorgungs­ausgleich besteuert?

Eine Riester-Rente aus einem Versorgungs­ausgleich wird normaler­weise genauso besteuert wie alle anderen Riester-Renten: mit Ihrem persönlichen Steu­ersatz. Der richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens als Rentnerin oder Rentner.

Da die Auszahlungen aus einer geteilten Rente aber oft nied­rig sind, kommt für Sie eventuell eine Besonderheit in Betracht: Kleinst­betrags­renten werden abge­funden. Die Schwelle für diese „förderunschädliche“ Kapital­auszahlung ändert sich jedes Jahr. 2025 liegt ihr ein Vertrags­vermögen zugrunde, aus dem sich höchs­tens eine Monats­rente von 37,45 Euro ergäbe.

Beachten Sie: Die Kapital­auszahlung kann Ihre Einkommens­steuer deutlich in die Höhe treiben. Beispiel­rechnungen dazu finden sie in unserem Artikel Riester-Auszahlung im Steuer-Check.

Welche Rolle spielt die Förderberechtigung beim Versorgungs­ausgleich?

Wie die Förderberechtigung aussieht, spielt für den Versorgungsausgleich keine Rolle. Der Ehezeit­anteil wird hälftig geteilt. Sind Sie nur mittel­bar zulagenberechtigt, verlieren Sie allerdings mit der Scheidung Ihren Zulagen­anspruch (siehe nächste Frage).

Können Hausfrauen und -männer nach der Scheidung weiter riestern?

Es gibt zwei Wege, sich für die Riester-Förderung zu qualifizieren: Sie sind selbst renten­versicherungs­pflichtig – etwa als Arbeitnehmer – oder mit einem renten­versicherungs­pflichtigen Riester-Sparer verheiratet. Da die zweite Option nun für Sie wegfällt, müssten Sie selbst renten­versicherungs­pflichtig werden. Der übliche Weg: eine renten­versicherungs­pflichtige Beschäftigung. Ein Minijob kann schon reichen. Wichtig: Ihren bisherigen Zulagen­antrag müssen Sie entsprechend ändern.

Werden Sie nach Ihrer Scheidung nicht unmittel­bar zulagenberechtigt, können Sie Ihren bisherigen Vertrag auch ohne Förderung weiter besparen oder ihn erst einmal ruhend stellen. Ob diese Optionen sinn­voll sind, klären sie am besten mithilfe unabhängiger Beratung, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale.

Ist eines Ihrer Kinder noch unter drei Jahren? Dann sind Sie noch in der Kinder­erziehungs­zeit und damit auto­matisch renten­versicherungs­pflichtig, also auch ohne eigene renten­versicherungs­pflichtige Tätig­keit unmittel­bar zulagenberechtigt.

Was passiert mit den Riester-Kinder­zulagen bei einer Scheidung?

Die Kinder­zulagen bekommt grund­sätzlich der zulagenberechtigte Ehepartner, der auch das Kinder­geld ausgezahlt bekommt. Die Kinder­zulagen betragen 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren sind, und 300 Euro für Kinder, die danach zur Welt kamen.

Die bis zur Scheidung erhaltenen Kinder­zulagen werden im Versorgungs­ausgleich für die Ehezeit geteilt. Wenn nach der Scheidung nun der andere Partner das Kinder­geld bekommen soll, erhält er in Zukunft auch die Riester-Zulagen für die Kinder.

Am Ziel – die Auszahl­phase der Riester-Rente

Muss ich ewig leben, damit sich das Riestern über­haupt gelohnt hat?

Sie müssen tatsäch­lich alt werden, um im Laufe der Zeit mehr Geld als Rente ausgezahlt zu bekommen, als Sie zuvor einge­zahlt haben. Das gilt für alle Versicherungen, die eine Rente bis zum Tod garan­tieren. Unser Artikel Geld oder Rente zeigt Ihnen anhand von Beispiel­rechnungen, wie Sie heraus­finden, welches die güns­tigste Auszahl­option für Sie ist.

Beträgt die erlaubte Teil­kapital­auszahlung 20 oder 30 Prozent?

In Verträgen, die nach der bis Ende 2004 geltenden Fassung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert wurden, war zu Renten­beginn nur eine Teil­kapital­auszahlung von bis zu 20 Prozent vorgesehen.

Mit Änderung des Gesetzes wurde diese Grenze ab 2005 auf 30 Prozent erhöht. Nach Paragraf 14 Absatz 1 des AltZertG hatten die Anbieter die Wahl, ob sie ihre Vertrags­bedingungen in den bereits zertifizierten Verträgen so belassen oder an die Neuregelungen anpassen.

Was ist der Unterschied zwischen gefördertem und unge­fördertem Kapital?

Unge­fördertes Kapital wird steuerlich anders behandelt als gefördertes Kapital. Von dem Teil der Rente, der aus unge­förderten Beiträgen besteht, müssen Sie nur den kleinen Ertrags­anteil versteuern. Er richtet sich nach Ihrem Alter zu Renten­beginn.

Beispiel: Sie sind bei Renten­beginn 65 Jahre und Ihre Jahres­rente von 2 000 Euro besteht zu 60 Prozent aus geförderten und zu 40 Prozent aus nicht geförderten Beiträgen. 1 200 Euro unterliegen dann der vollen Besteuerung; von den restlichen 800 Euro müssen Sie nur auf 18 Prozent Steuern zahlen. Auch bei unge­förderten Riester-Verträgen ist das einge­zahlte Kapital zum Ende der Vertrags­lauf­zeit garan­tiert.

  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre : 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent

Kann ich zur Auszahl­phase den Anbieter wechseln?

Nur theoretisch. Zwar ist die Wechsel­möglich­keit zur Auszahl­phase gesetzlich vorgesehen. Doch es gibt kaum Gesell­schaften, die das Ersparte fremder Riester-Kunden verrenten.

Muss ich auf meinem Riester-Fonds­sparplan Abgeltung­steuer zahlen?

Nein. Auszahlungen aus geförderten Riester-Fonds­sparplänen werden mit Ihrem persönlichen Steu­ersatz versteuert. Das heißt, wie hoch die Steuern ausfallen, hängt davon ab, welches zu versteuernde Einkommen Sie insgesamt im Jahr erzielen.

Ist die Riester-Rente zwingend an den gesetzlichen Renten­beginn gekoppelt?

Nein, das ist sie nicht. Sie können Ihre private Riester-Rente auch schon vor Beginn Ihrer gesetzlichen Rente beziehen. Es kommt hier darauf an, was Ihr Anbieter mit Ihnen bei Vertrags­abschluss vereinbart hat. Schauen Sie am besten in Ihren Riester-Vertrags­unterlagen nach.

Allerdings gibt es gesetzliche Alters­grenzen, vor denen die Riester-Rente nicht fließen darf. Wenn Sie Ihren Vertrag vor dem 31. Dezember 2011 abge­schlossen haben, kann die Auszahlung frühestens mit Voll­endung Ihres 60. Lebens­jahrs beginnen; bei Verträgen ab 1. Januar 2012 liegt der frühest­mögliche Beginn der Auszahlungs­phase beim voll­endeten 62. Lebens­jahr.

Zu diesen Alters­grenzen gibt es wiederum eine Ausnahme: Noch früher können Sie sich Ihre Riester-Rente auszahlen lassen, wenn Sie vor den oben erwähnten Alters­grenzen bereits eine vorzeitige Rente von der gesetzlichen Renten­versicherung bekommen, zum Beispiel eine vorzeitige Alters­rente für Schwerbehinderte.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.08.2024 um 09:16 Uhr
    Riester-Kündigung: Prozentsatz Ertragsbesteuerung?

    @Joxi04: Grundsätzlich gilt bei der Riesterkündigung: Wenn Riester gekündigt wird, ist die Förderung weg – in dem Online-Beispiel bleiben ja sogar nur rund 25000 Euro Zahlbetrag (brutto) von vorher 35000 Euro Vertragsguthaben übrig, wenn Zulagen und Steuerersparnis voll abgezogen werden. Steuerpflichtig ist das, was vom Vertragsguthaben (im Beispiel 35000 Euro) als Ertrag übrigbleibt, wenn vom Vertragsguthaben eben nicht nur die Eigenbeiträge und Zulagen abgezogen wurden, sondern auch Abschlusskosten/Vertragskosten. Und dieser Ertrag (die Förderung ist da ja schon weg!), ist entweder halb oder voll steuerpflichtig.

  • Joxi04 am 05.08.2024 um 13:45 Uhr
    Riester-Kündigung: Prozentsatz Ertragsbesteuerung?

    In Finanztest 8/2022 wird unter dem Thema Riester-Auszahlungsphase/Kündigung beschrieben, dass unter gewissen Bedingungen (Alter bei Auszahlung, Vertragslaufzeit) ein mit der Kündigung verbundener Ertrag generell nur zu 50% besteuert wird. Im Widerspruch dazu hat mir nun mein Anbieter (DWS) nach meiner Kündigung mitgeteilt, dass sich diese 50%-Regel nur auf die "nicht(!) geförderten Leistungen" bezieht, während der weitaus größere Anteil anderer "Leistungen" voll zu versteuern ist. Ist nun die Aussage im genannten Finanztest-Artikel falsch oder die Aussage meines Anbieters? Im EStG kann ich dazu keine Informationen finden. (Im letzteren Fall führt meine Kündigung nun unverständlicherweise dazu, dass ich insgesamt weniger zurück bekomme, als ich eingezahlt habe...)

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.03.2024 um 09:29 Uhr
    Volle Zulage

    @Frieda-Gustav: Es reicht aus, dass Sie einen Tag im Jahr die Förderungsvoraussetzungen erfüllen, um die volle Zulage zu bekommen. Hinsichtlich des Termins, wann dem Vertrag die Zulage gutgeschrieben wird, wenden Sie sich bitte an die Anbieterin. Ich gehe mal davon aus, dass ein Dauerzulagenantrag vorliegt und Sie nicht persönlich die Zulage Jahr für Jahr beantragen.

  • Frieda-Gustav am 01.03.2024 um 15:08 Uhr
    Volle Zulage für letztes Arbeitsjahr?

    Ich bezahle immer meinen gesamten Jahresbeitrag per Dauerauftrag zu Beginn des Jahres. Leider habe ich das auch im Jahr 2024 gemacht, da ich zum 1.8.2024 in die Regelaltersrente gehe. Die Einzahlung ist erst einmal weg, ich kann nichts mehr ändern ...
    aber was ist mit der Zulage für 2024, wird die für das ganze Jahr gezahlt oder nur anteilig für 7 Monate (Januar-Juli) - oder für das ganze Jahr? Zusatzfrage: Wird die Zulage im letzten Jahr sofort gutgeschrieben und nicht wie sonst üblich verzögert, da ich die Riester-Rente ja schon 2024 in Anspruch nehme?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2023 um 13:22 Uhr
    Zulagenanspruch

    @Klack-C: Zum Erhalt der (vollen) Zulage für 2024 reicht es, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulagen einen Tag in 2024 erfüllt.