Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (2026) | Stiftung Warentest

Steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse Mehr rausholen mit wert­vollen Extras vom Chef

Datum: •
  • Text: Brigitte Wall­stabe-Watermann, Isabell Pohlmann
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse - Mehr rausholen mit wert­vollen Extras vom Chef

Günstig radeln. Clevere Radler handeln mit ihrem Chef aus, dass er ihnen ein E-Bike als steuerfreie Arbeit­geber­leistung über­lässt. © Getty Images / Sterling Lorence

Kita­gebühr, Jobrad, Busti­cket: Mit Extras zum Gehalt sparen Beschäftigte Steuern und Sozial­abgaben. Unklar ist, was aus der Entlastungs­prämie von bis zu 1 000 Euro wird.

Als Folge des Iran-Kriegs sind unter anderem die Preise für Benzin und Diesel enorm gestiegen. In dieser Situation hatte die Bundes­regierung eine „Entlastungs­prämie“ vorgesehen: Arbeit­geber sollten ihre Beschäftigten mit bis zu 1 000 Euro unterstützen können, ohne dass die dafür Steuern und Sozial­versicherungs­beiträge zahlen müssen. Dieses Vorhaben wurde zuletzt heftig kritisiert – und der Bundes­rat hat es vergangene Woche vor­erst gestoppt. Derzeit ist somit unklar, ob es dieses Angebot doch noch geben wird und wie alternative Entlastungen aussehen könnten.

Doch unabhängig davon: Es gibt zahlreiche weitere Möglich­keiten, wie Arbeit­geber ihre Beschäftigten mit Extras zum Gehalt unterstützen können. Das kann für beide Seiten attraktiv sein – gerade dann, wenn etwa aufgrund der wirt­schaftlichen Lage kein oder kaum Spielraum für eine dauer­hafte Gehalts­erhöhung vorhanden ist. Wir geben einen Über­blick, wie Unternehmen den Mitarbeitenden mit steuerfreien Arbeit­geber­zuschüssen unter die Arme greifen können und zeigen an 14 Beispielen, wie das funk­tioniert.

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11 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.07.2026 um 11:22 Uhr
    Kinderbetreuungskosten - auch Verpflegungskosten?

    @folio-invest: Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 33 EStG die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers

  • folio-invest am 09.07.2026 um 16:11 Uhr
    Kinderbetreuungskosten - auch Verpflegungskosten?

    Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel. Unter Punkt 6 schreiben Sie, dass der Arbeitgeber die Unterbringungs- und Betreuungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlen darf. Gilt das auch für die Verpflegungskosten des Kindes in der Kita (die werden in unserem Fall von der Kita separat eingehoben)?

  • Trentino2017 am 19.04.2026 um 22:15 Uhr
    so what?

    Ich würde mich gerne irren und die Lage bzw. Entwicklung falsch einschätzen, aber diese kleinen und zum Teil befristeten "Geschenke" bzw. Extras an die Arbeitnehmer und Verbraucher werden den ökonomischen, sozialen und demokratischen Niedergang der Bundesrepublik Deutschland nicht aufhalten.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.12.2025 um 10:34 Uhr
    Erholungsbeihilfe

    @Riofan: Zu Kindern im Sinne des Einkommensteuer zählen alle Kinder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sowie unterhaltspflichtige Kinder bis zum 25. Lebensjahr. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

  • Riofan am 05.12.2025 um 01:00 Uhr
    Erholungsbeihilfe

    Sie schreiben, steuerfrei sei eine Erholungsbeihilfe von 52€ pro Kind. Wie alt dürfen diese Kinder max sein? Nur für die Kinder für die man Kindergeld erhält? Oder auch für die, die sich noch in Ausbildung befinden, aber schon älter sind?