Abgemahnt, gefeuert, geklagt Die Arbeitsrechts-Urteile der Woche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ab wann, entscheidet der Arbeitgeber
Foto: DDPMisstrauischer Chef - wann muss ein Attest vorliegen?
In vielen Betrieben müssen erkrankte Mitarbeiter nach spätestens drei Kalendertagen einen "gelben Zettel" vorlegen; so sieht es auch das Gesetz vor. Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung schon früher verlangen, sogar schon für den ersten Tag?
Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Köln in einem interessanten Fall zu entscheiden. Eine langjährige Redakteurin eines öffentlich-rechtlichen Senders hatte zweimal vergeblich eine Dienstreise beantragt - und sich dann für den geplanten Reisetag krank gemeldet. Der Vorgesetzte forderte von ihr ein ärztliches Attest und bekam es auch; am nächsten Tag erschien die Redakteurin gleich wieder gesund bei der Arbeit.
Der Vorgesetzte schrieb ihr daraufhin: "Diese Abläufe erschüttern mein Vertrauen in diese Krankmeldung. Ich bitte dich daher, bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern." Das fand die Mitarbeiterin "willkürlich, diskriminierend und schikanös".
Sie erkundigte sich auch beim Betriebsarzt, wie viele Mitarbeiter zu einem Sofort-Attest verpflichtet seien. Per Mail erklärte der Betriebsarzt, eingesetzt werde das "Instrument immer dann, wenn deutliche Unter-Dreitagesfehlzeiten aufträten, also z.B. bei einem Fehlen jede zweite Woche, immer montags, immer freitags, immer an Brückentagen, immer zu bestimmt disponierten Diensten sowie bei Suchtkranken".
Schon das Arbeitsgericht Köln hatte entschieden, dass es gar nicht darauf ankommt, wie ein Arbeitgeber insgesamt mit Krankschreibungen umgeht - weil er das Recht habe, auch ohne nähere Begründung eine ärztliche Bescheinigung vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.
So sah es auch das Landesarbeitsgericht in der Berufung: Der Arbeitgeber brauche keinen besonderen Grund, auch keinen Anlass für Misstrauen gegenüber einzelnen Angestellten. In diesem Fall sei die Anweisung weder willkürlich noch diskriminierend (Aktenzeichen 3 Sa 597/11). Die Redakteurin kann allerdings Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen.
Kuh tritt zu, Tierarzt verletzt - muss der Bauer zahlen?
Augen auf bei der Arbeit: Wildgewordene Kuh tritt zu
Foto: dapdZu einem besonderen Arbeitsunfall kam es auf der Schwäbischen Alb. Tatort: ein Kuhstall. Unter Verdacht: 60 Mutterkühe, davon 48 mit wasserdichtem Alibi. Opfer: ein Tierarzt, der die Herde gegen die Blauzungenkrankheit impfen wollte. Eine Kuh wollte sich den Pikser partout nicht gefallen lassen und trat zu - so heftig, dass der Arzt wochenlang krankgeschrieben war. Vor Gericht verlangte er dafür über 26.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Im Hochsommer hatte der Tierarzt die Kühe an die Futtertröge gelockt und die Gitter so zuschnappen lasse, dass die Tiere mit dem Kopf fixiert waren. Eins nach dem anderen erhielt die Impfung, 48-mal ging das gut. Aber eine der zwölf Kühe, die keinen Platz am Trog gefunden hatten und frei im Stall umherliefen, geriet in Panik und trat mit Wucht zu. Der Tierarzt erlitt einen Innen- und Kreuzbandriss am linken Bein, fiel in Ohnmacht, musste später operiert werden.
Entschädigt werden wollte der Arzt dafür, dass er lange nicht arbeiten konnte und Schmerzen erdulden musste. Schließlich sei der Bauer dafür verantwortlich, dass es nicht genügend Plätze gab, um alle Kühe zu fixieren.
Das Landgericht Tübingen wies die 26.000-Euro-Klage jedoch ab. Der Richter konnte keine Schuld beim Kuh-Halter erkennen - der Tierarzt sei schließlich selbst vom Fach. "Er hätte sagen können: Die Tiere müssen fixiert werden, vorher impfe ich sie nicht", so der Richter. "Das ist ähnlich wie bei einem Dachdecker: Der muss auch aufpassen, dass er nicht runterfällt."
Arbeitgeber beleidigt - nach Wutanfall zu Recht gekündigt?
Verliert ein Angestellter im Streit mit dem Chef die Contenance, kann es heikel werden: Je nachdem, wie tief die Schimpfwörter fliegen, kann der Mitarbeiter gerade noch davonkommen, eine ordentliche oder auch eine fristlose Kündigung erhalten.
In einer Supermarktfiliale geriet ein 57-jähriger Angestellter mit dem Chef aneinander. Zuvor hatte er behauptet, eine Kollegin sei an einem Diebstahl beteiligt gewesen, konnte oder wollte dafür aber keine Zeugen nennen. Der Boss forderte ihn auf, die Vorwürfe zu lassen. Darauf antwortete der Mitarbeiter: "Herr B., Sie haben gar nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen."
Aus Sicht des Arbeitgebers war das Betriebsklima damit vergiftet, eine vernünftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Ohne vorherige Abmahnung bekam der Mitarbeiter erst eine außerordentliche, dann eine fristgerechte Kündigung.
Im Berufungsverfahren erklärte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die verhaltensbedingte Kündigung für zulässig: "Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position von Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen."
Obwohl der Angestellte nicht provoziert worden sei, habe er den Chef grob beleidigt - und sich dabei bewusst sein müssen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze (Aktenzeichen 8 Sa 361/10). Nur in einem Punkt kam das Gericht dem Kläger entgegen: In Kraft tritt die Kündigung erst einen Monat später, als der Arbeitgeber es wollte.
Wie hart Gerichte urteilen, hängt immer vom Einzelfall ab, auch vom Verhalten des Vorgesetzten. In anderen Fällen urteilten Richter milder - etwa als ein Angestellter seinen Chef "Wichser" nannte, oder als ein Mitarbeiter den Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünschte.
Hohe Lohnnachzahlung, mehr Steuern - haftet der Arbeitgeber?
Lohnnachzahlung: Was den Arbeitnehmer ärgert, freut den Staat
Foto: dapdWer mehr verdient, muss auch mehr Steuern zahlen. Am günstigsten kommt man beim Finanzamt davon, wenn man übers Jahr gleichmäßig verdient - und nicht etwa im Folgejahr auf einen Schlag eine hohe Lohnnachzahlung erhält. Denn dann langt der Staat besonders stark zu, "Progressionsschaden" heißt das im Fachjargon.
Wann ein Arbeitgeber dafür haftet, musste jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klären. Es ging um einen Gemeindearbeiter mit einem Brutto-Monatsgehalt von 2000 Euro. Der Arbeitgeber hatte ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten 2007 vor die Tür gesetzt, ein Arbeitsgericht die Kündigung aber 2009 für unwirksam erklärt.
Daraufhin musste der Arbeitgeber den gesamten Lohn für 14 Monate nachzahlen - so entstand eine deutlich höhere Steuerbelastung. Das Finanzamt verlangte 4700 Euro mehr, als wenn der Kläger den Lohn monatlich erhalten hätte.
Diese Summe sollte ihm der Arbeitgeber erstatten. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab: Der Arbeitgeber durfte den Lohn in einem Betrag auszahlen und wäre allenfalls dann schadensersatzpflichtig, wenn er den Lohn leichtfertig zurückbehalten hätte. Bei der Kündigung habe der Arbeitgeber aber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen und nicht fahrlässig gehandelt, so die Richter (Aktenzeichen 9 Sa 155/11). Eine Revision ist nicht zugelassen, die Entscheidung rechtskräftig.
Dauernd unterwegs - wie viel Fahrtkosten können Leiharbeiter absetzen?
Immer auf Achse: Wenigstens bei Fahrtkosten haben Zeitarbeiter Vorteile
Foto: DDPEinen dauerhaften Arbeitgeber mit einem festen Arbeitsplatz haben Leiharbeiter nicht, sie sind stets nur auf Zeit eingesetzt. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass sie die vollen Fahrtkosten zur Arbeit von der Steuer absetzen können - nicht nur 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke, wie bei anderen Arbeitnehmern. Das gilt auch dann, wenn ein Leiharbeiter monatelang nur bei einem Entleiher eingesetzt wird.
Normalerweise steht Angestellten der "Werbungskostenabzug" zu: Steuerlich ist der Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit auf 30 Cent pro Entfernungskilometer begrenzt. Diese Entfernungspauschale gilt für regelmäßige Arbeitsstätten. So können Arbeitnehmer sich auf den immer gleichen Weg einstellen und die Fahrtkosten mindern, indem sie Bus und Bahn nutzen, Fahrgemeinschaften bilden oder den Wohnort wechseln.
Geklagt hatte ein Leiharbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, die mehrfach verlängert wurden. Von Oktober 2007 bis Januar 2009 arbeitete er ausschließlich im gleichen Betrieb, ein Kunde seines Arbeitgebers. Dafür wollte er die vollen, echten Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dagegen sperrte sich das Finanzamt, weil er über ein Jahr lang am gleichen Ort tätig war.
Auch Fahrten zu wechselnden Filialen begünstigt
Die Münsteraner Richter entschieden zugunsten des Klägers: Dem Arbeitsvertrag zufolge sei "ein bundesweiter Einsatz möglich gewesen". Daher habe er Leiharbeiter sich nicht auf einen festen Arbeitsweg einstellen und so die Fahrtkosten senken können. Für entscheidend das Gericht nicht, wo ein Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird - sondern ob er den Arbeitsort von vornherein weiß. In diesem Fall sei es nur gerecht, dass der Kläger die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückfahrt absetzen darf (Aktenzeichen 13 K 456/10).
Das Urteil könnte viele Menschen betreffen - laut Bundesagentur für Arbeit gab im September bundesweit rund 830.000 Zeitarbeiter. Darum sahen die Münsteraner Richter eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu, rechtskräftig ist die Entscheidung also noch nicht.
Auch wenn Arbeitnehmer in verschiedenen Filialen eingesetzt werden, können sie ihre Fahrtkosten künftig besser steuerlich geltend machen. Neben den Aufwendungen für Fahrten zum Betriebssitz dürften sie Fahrtkosten zu den anderen Filialen nun als "Reisekosten" absetzen, so Anita Käding vom Bund der Steuerzahler - und zwar "jeder gefahrene Kilometer" statt die einfache Entfernung, "also faktisch nur die Hinfahrt".
Hintergrund sind drei Urteile des Bundesfinanzhofs. Die Münchner Richter hatten entschieden, dass es nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann (Aktenzeichen VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09). "Die Finanzämter werden diese Urteile nun in der Praxis anwenden", sagte Käding. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entfallen damit. Von dieser Regelung profitieren vor allem Beschäftigte im Einzelhandel, die wechselweise in mehreren Filialen arbeiten.