Gebrauchtwagenkauf Katze im Sack
Erfurt - "Wer sein Auto über einen Händler kauft, geht ein geringeres Risiko ein, da er Gewährleistungsansprüche geltend machen kann", sagt Ralf Reichertz, Referatsleiter bei der Verbraucherzentrale Thüringen in Erfurt. Zeigt sich im Nachhinein ein Mangel an dem gekauften Fahrzeug, könne der Käufer zunächst eine Reparatur verlangen. Gelingt diese nicht, könne er später die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. "Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Händler nachweisen, dass der Mangel vor Vertragsabschluss nicht vorhanden war", so Reichertz.
"Anders als dem Privatverkäufer ist es dem Händler nicht gestattet, die Haftung für Sachmängel vertraglich auszuschließen", sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner aus Hagen. Nach dem Gesetz hafte der Händler zwei Jahre. "In der Regel wird die Haftung vertraglich auf ein Jahr beschränkt", ergänzt Elsner. Für normale Verschleißteile wie Bremsbeläge hafte allerdings auch der Händler nicht.
Wird ein Auto von privat gekauft, ist es günstiger zu haben, da der Gewinn des Händlers nicht mitbezahlt werden muss. Allerdings werde die Gewährleistung unter Privaten meistens vertraglich ausgeschlossen, so Ulrich May, Rechtsexperte beim ADAC in München. "Wird ein Auto von privat gekauft, sollte der Pkw daher unbedingt vorher gecheckt und von einem Fachmann begutachtet werden". Nur so seien Mängel relativ sicher auszuschließen, rät May.
Sichert der Verkäufer Eigenschaften wie Unfallfreiheit des Autos oder einen bestimmten Tachostand zu, sollte dies unbedingt mit in den Vertrag aufgenommen werden. Für diese so genannten selbstständigen Garantieversprechen hafte der private Verkäufer nämlich auch, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, ergänzt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Der vereinbarte Ausschluss werde hinfällig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt. "Er weiß zum Beispiel von gravierenden Unfallschäden an dem Auto, erwähnt sie aber nicht", beschreibt Rechtsanwalt Elsner einen möglichen Fall. Bemerkt der Käufer diese Schäden im Nachhinein, könne er dem Verkäufer gegenüber Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen.
"Der Käufer sollte so viele Fragen wie möglich stellen", sagt Rechtsexperte May. Stellt sich heraus, dass das Auto kleinere Mängel hat, könne der Käufer dies bei der Preisgestaltung berücksichtigen oder von seinem Kaufwunsch Abstand nehmen. Zudem empfiehlt der Jurist, einen Musterkaufvertrag zu benutzen. Sie seien rechtlich korrekt und ausgeglichen. Erhältlich seien solche Verträge zum Beispiel beim ADAC. Steht im Kaufvertrag eine Formulierung wie "nur für Bastler" oder "zum Ausschlachten", gebe es keine Gewährleistung, gibt Ralf Reichertz zu bedenken. "Wenn man kein Bastler ist, sollte man von so einem Fahrzeug die Finger lassen".
Es kommt vor, dass sich Händler als private Verkäufer tarnen, um die gesetzliche Gewährleistungspflicht zu umgehen. "Ein unter diesen Umständen vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist unwirksam", sagt Ulrich May. An die Stelle der vertraglichen Vereinbarung trete dann das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit einer zweijährigen Haftung des Händlers. Um diesen so genannten Umgehungstatbestand nachzuweisen empfiehlt Reichertz, die Handelskammer anzurufen. Zudem könne auch ein Blick in den Fahrzeugschein aufschlussreich sein. Ist nämlich die Frau des angeblich privaten Verkäufers als letzte Eigentümerin eingetragen, bestehe Grund zur Skepsis, warnt Reichertz.
"Bei einer Pkw-Versteigerung im Internet gibt es Besonderheiten", sagt Elsner. Im Fernabsatzgesetz ist ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Auslieferung der Ware vorgesehen. Diese inzwischen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integrierte Regelung gelte allerdings eigentlich nicht für Versteigerungen. Der Rechtsprechung einiger Obergerichte zufolge seien Internetauktionen wie beispielsweise solche bei eBay keine Versteigerungen.
Weil kein Zuschlag erteilt werde, handele es sich vielmehr um einen Kauf gegen Höchstgebot, erläutert Reichertz die Besonderheit. So urteilte auch das Landgericht Hof. "Auf das Widerrufsrecht ist im Wege einer Belehrung hinzuweisen", sagt Reichertz. Unterbleibt diese, laufe die Frist nicht nach 14 Tagen ab, sondern bestehe bis zu einer Nachbelehrung.
Von Bianca Meier, gms