Gebrauchtwagenkauf Unfallschäden nicht verharmlosen
Wer wesentliche Altschäden bagatellisiert oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lässt, handelt arglistig. Das berichtet der ADAC nach einem Gerichtsurteil in München. Der Käufer habe dann das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen.
In einem vor dem OLG München verhandelten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, er sicherte jedoch dem Käufer zu, dass außer Blech- und Glasschäden keine wesentlichen Beschädigungen entstanden waren. Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des Fahrzeugrahmens ist beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium, so das Gericht. (AZ.: 21 U 1608/01)