Gerichtsurteil Gekauft wie geblättert
Im Gegensatz zu dem ausgestellten und besichtigten Modell hatte der Händler im Kaufvertrag die "Basisversion" vermerkt, für die der Herstellerprospekt auch das ABS versprach. Während das Landgericht Oldenburg noch nach dem Grundsatz "gekauft wie besichtigt" geurteilt hatten, verwies die höhere Instanz auf die Versprechen des Herstellers. Der habe an mehreren Stellen deutlich damit geworben, dass das ABS zur Grundausstattung gehört. (Az: 9 U 97/01)
Dass die "Sparversion" dieses Detail nicht besitzt, sei dagegen nur "an sehr verdeckter Stelle in der Preisliste" zu erkennen gewesen, befanden die Richter. Verbraucher könnten erwarten, dass das entsprechende Basismodell über ABS verfüge. Wolle ein Autohändler eine "Sparversion" verkaufen, so sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen.