Kfz-Versicherungen Der rechtzeitige Wechsel
München - In der Regel kann ein Versicherungsvertrag einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Daneben hat der Autofahrer aber auch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Der Prozentsatz der Erhöhung spielt dabei keine Rolle. Die Versicherung ist verpflichtet, die Prämienänderung einen Monat vor Inkrafttreten mitzuteilen. Innerhalb dieses Monats kann der Vertrag mit dem Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht gekündigt werden.
Nach einem Schadensfall haben beide Seiten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Allerdings: Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die restliche Jahresprämie nicht erstattet.
Wer sein Fahrzeug verkauft, kann den Versicherungsvertrag hingegen nicht kündigen. Dieses Recht steht nur dem Käufer und der Versicherungsgesellschaft zu. Das Risiko für den Verkäufer: Bis zum Ummelden des Fahrzeugs (und dementsprechend einem "neuen" Versicherungsvertrag) haftet er zusammen mit dem Käufer als Gesamtschuldner für die Prämie und die Kfz-Steuer. Deswegen gilt es darauf zu achten, dass das Fahrzeug so schnell wie möglich umgemeldet wird. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann vom Käufer eine Kaution in Höhe des restlichen Versicherungs- und Steuerwerts verlangen, oder aber das Auto mit dem Käufer gemeinsam bei der Zulassungsstelle ummelden.
Der ADAC rät, die Kündigung der Versicherung am besten per Einschreiben mit Rückschein zu schicken.