Teilkasko Wenn das Auto von der Straße fliegt
Chemnitz - Die Teilkasko-Versicherung muss für Schäden eintreten, die durch "unmittelbare Einwirkung" des Sturms auf das Fahrzeug entstehen - einschließlich heruntergefallener Ziegel und umgestürzter Bäume, teilten die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit. Ist der Unfall aber nur mittelbare Folge des Sturms - beispielsweise, weil der Fahrer wegen einer Böe das Lenkrad verreißt und dann verunglückt - kommt eine Leistung nach den Versicherungsbedingungen nicht in Betracht.
Das Landgericht Chemnitz kam nun in einem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Windstärke für den Anspruch eine Rolle spielt. In dem zu Grunde liegenden Fall herrschten Windstärken zwischen acht und zehn Beaufort. Einzelne Böen konnten demnach bis zu 120 Stundenkilometer erreichen. Dies war nach den Berechnungen eines Gutachters genug, um ein mit weniger als 120 Stundenkilometer fahrendes Auto aus der Bahn zu werfen.
"Jedenfalls war nach den Feststellungen des Sachverständigen der herrschende Wind stark genug, um als alleinige Ursache das Abkommen des klägerischen Fahrzeugs von der Fahrbahn herbeizuführen", stellten die Richter fest. Damit musste die Versicherung zahlen.
Aktenzeichen: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 19. März 2004, Aktenzeichen: 6 S 98/02