Urteil: Leichenbild auf Heckscheibe muss entfernt werden - DER SPIEGEL
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Urteil Leichenbild auf Heckscheibe muss entfernt werden

Ein Auto mit grauenhafter Verzierung hat die Polizei aus dem Verkehr gezogen: Auf der Heckscheibe klebte das Foto eines Mann mit durchtrennter Kehle, auf dem Dach war eine gekreuzigte Frau abgebildet. Der Eigentümer legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein.
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Mainz - Das Anbringen von Autoaufklebern mit extrem gewalttätigen und obszönen Darstellungen kann gerichtlich verboten werden. Das Verwaltungsgericht Mainz begründete dies in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ende 2005 hatte die Polizei ein geparktes Auto sichergestellt, dessen Heckscheibe mit einem Foto beklebt war, das einen Mann mit durchtrennter Kehle und geöffnetem Leib zeigte. Auf dem Dach des Kleinwagens war eine mit Nägeln gekreuzigte und blutüberströmte Frau abgebildet.

Die Polizei verfügte, dass der Wagen nur unter der Bedingung freigegeben werde, dass zumindest der Heckscheibenaufkleber vor Fahrtantritt entfernt wird. Der Eigentümer und die Halterin des Wagens kamen dem aber nicht nach, sondern legten Widerspruch ein. Der Aufkleber sei sicher nicht jedermanns Geschmack, stelle aber keine Gefahr dar, wenn man tagsüber im Fernsehen gezeigte Werbespots für Horrorfilme bedenke, begründeten sie den Widerspruch.

Die Richter lehnten den Antrag jedoch ab. Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei rechtens, denn beide Bilder könnten strafrechtlich verbotene Gewaltdarstellungen beinhalten, hieß es. Beim Dachaufkleber komme der Straftatbestand der Beschimpfung des christlichen Glaubensbekenntnisses hinzu. Die öffentliche Ordnung sei gefährdet, weil das Bild von dem stark entstellten Leichnam gegen die allgemeinen Wertvorstellungen im Zusammenhang mit dem Umgang von Toten verstoße. Hinzu komme, dass sich Verkehrsteilnehmer dem Anblick der Abbildungen auf dem Auto im Gegensatz zu Fernsehsendungen nicht entziehen könnten.

Nach Polizeiangaben hat die Halterin ihren Wagen inzwischen abgeholt und zuvor das Bild des Leichnams entfernt. Auf eine Entfernung des Bilds der gekreuzigten Frau hatte die Polizei verzichtet, weil das Bild auf dem Dach des Wagens nicht unmittelbar zu sehen sei.