Urteil zu NPD-Postille Braune Post im Briefkasten
Teilnehmer einer NPD-Kundgebung in Sachsen (im Mai 2012): Die rechtsextreme Partei erlangte am Donnerstag einen Sieg vor Gericht.
NPD-Publikation "Klartext": Die Post muss Informationsmaterial der Partei an Haushalte zustellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die NPD-Zeitschrift sei eine periodisch erscheinende Publikation, und diese müssten nach deutschem Recht befördert werden.
Postbote (Archivbild): Die Post hatte sich darauf berufen, dass es sich beim "Klartext" um eine nicht adressierte Postwurfsendung handele, die folglich nicht als Zeitschrift zu bewerten sei.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Nach einer EU-Richtlinie sei die Post nicht zu deren Verteilung verpflichtet, so das Argument des Konzerns. Die Landtagsfraktion könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, dieses Grundrecht gelte für Verlage. Das sahen die Richter anders.
NPD-Flaggen: Der Vertreter der Partei hatte in der mündlichen Verhandlung auf das Postgesetz und das Diskriminierungsverbot hingewiesen, das die Post als marktbeherrschendes Unternehmen zur Beförderung von Zeitschriften verpflichte