Ärztliche Schweigepflicht besteht über Tod des Patienten hinaus - DER SPIEGEL
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Streit um Lebensversicherung Hausarzt darf auf Schweigepflicht pochen

Auch nach dem Tod eines Patienten gilt für den Arzt weiterhin die Schweigepflicht - das stellte ein Oberlandesgericht fest. Eine Lebensversicherung hatte den Hausarzt eines Verstorbenen befragen wollen.
Arzt und Patient (Archivbild): Gesetzlich geschütztes Vertrauensverhältnis
Arzt und Patient (Archivbild): Gesetzlich geschütztes Vertrauensverhältnis

Arzt und Patient (Archivbild): Gesetzlich geschütztes Vertrauensverhältnis

Foto: Patrick Pleul/ picture alliance / dpa
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Karlsruhe - Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch über den Tod des Patienten hinaus. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 22/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Danach darf der Arzt auch nach dem Tod des Patienten nicht vor Gericht als Zeuge vernommen werden. Ebenso wenig dürfe einfach unterstellt werden, der Verstorbene hätte zu Lebzeiten seinen Arzt selbstverständlich von der Schweigepflicht entbunden (Az.: 12 W 37/14 ).

Eine Lebensversicherung hatte behauptet, ihr inzwischen verstorbener Versicherter habe im Antrag auf Abschluss der Versicherung eine der Gesundheitsfragen falsch beantwortet und Erkrankungen verschwiegen. Daher müsse sie jetzt nicht zahlen. Zum Nachweis der falschen Antwort wollte sie den Hausarzt vor Gericht als Zeugen hören.

Das OLG winkte jedoch ab. Der Arzt könne nur aussagen, wenn ihn der Patient von seiner Schweigepflicht entbunden hätte. Das sei aber nach dessen Tod nicht mehr möglich. Ebenso könne keine "mutmaßliche Entbindung" des Arztes von der Schweigepflicht unterstellt werden. Im Gegenteil: Auf Seiten des Verstorbenen sei kein Interesse an einer Aussage des Hausarztes als Zeugen auszumachen, heißt es in der Urteilsbegründung.

In nur wenigen Fällen dürfen Ärzte ihre Schweigepflicht brechen, dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Mediziner bei einem Kind Anzeichen für Misshandlung sehen. Zudem gibt es eine Reihe meldepflichtiger Krankheiten , bei denen Ärzte oder Labore das Gesundheitsamt informieren müssen - zum Teil unter Angabe des Namens des Erkrankten oder Verstorbenen.

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wbr/dpa