Arbeitsrecht: Auszeit für Hochwasser-Opfer - DER SPIEGEL
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Arbeitsrecht Auszeit für Hochwasser-Opfer

Pünktlich ins Büro? Wer derzeit vom Hochwasser betroffen ist, weiß nicht mal, wo sein Auto gerade herumschwimmt. Für solche Unglücksfälle ist im Arbeitsrecht vorgesorgt: Flutgeschädigte können frei nehmen, ohne das Urlaubskonto zu belasten.
Schaden am Eigenheim: Das Hochwasser der Mulde im sächsischen Leisnig
Schaden am Eigenheim: Das Hochwasser der Mulde im sächsischen Leisnig

Schaden am Eigenheim: Das Hochwasser der Mulde im sächsischen Leisnig

Foto: Jens Wolf/ dpa
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Der Keller steht unter Wasser, das Wohnzimmer schwimmt davon - und da soll man auch noch zur Arbeit, als wäre nichts gewesen? Für viele, die nach dem Hochwasser in der Patsche sitzen, kommt noch große Verunsicherung am Arbeitsplatz hinzu: Wie kann man sich um das Chaos daheim kümmern und gleichzeitig seinem Job gerecht werden?

Muss man gar nicht. Angestellte brauchen nicht zur Arbeit gehen, wenn ihre Wohnung vom Hochwasser betroffen ist. "Sie haben einen Anspruch auf ein paar freie Tage, um ihre Angelegenheiten zu regeln", erklärt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer.

Arbeitnehmer befürchten oft, dass der Vorgesetzte ihnen die freien Tage als Urlaub anrechnet oder das Gehalt kürzt. Aber: "Das wäre rechtlich unzulässig", sagt der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht. Allerdings müssen sie sich mit ihrem Vorgesetzten absprechen, um der Firma die Planung zu ermöglichen.

Drei bis vier Tage, je nach Schaden

Geregelt ist das im Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wird der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, kann er demnach "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" pausieren. Wie viele Tage das konkret sind, ist allerdings Ermessenssache und richtet sich danach, wie groß die Schäden zu Hause sind. Wer etwa Wasser in den Wohnräumen hat, dürfe durchaus drei bis vier Tage vom Job fernbleiben. Bei einem überfluteten Keller reichen vermutlich schon ein oder zwei Tage, um das Notwendigste zu regeln, so Bauer.

Damit Betroffene mit ihrem Arbeitgeber keine Probleme bekommen, sollten sie ihn sofort telefonisch informieren. In einem zweiten Schritt können sie dann mit ihm klären, wie viele Tage sie zu Hause bleiben dürfen.

Die Regelung beschränkt sich auf Fälle, in denen Arbeitnehmer persönlich betroffen sind. Ist etwa eine Straße überflutet und der Arbeitsweg dadurch nur etwas länger als sonst, kann man nicht mit Verweis auf Paragraf 616 blaumachen.

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Foto: Karl-Josef Hildenbrand/ dpa
dpa/mamk