Arbeitsrecht: "Ich bleib liegen, is' ja Streik" - DER SPIEGEL
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Arbeitsrecht "Ich bleib liegen, is' ja Streik"

Noch einmal genüsslich im Bett umdrehen und dem Chef etwas vom Streik erzählen? Diese Strategie führt im schlimmsten Fall zur Abmahnung. Auch wenn der Öffentliche Dienst die Arbeit verweigert, müssen Pendler es pünktlich ins Büro schaffen - es sei denn, sie haben Kinder.
Streik: Arbeitnehmer müssen auf jeden Fall versuchen, pünktlich zu kommen
Streik: Arbeitnehmer müssen auf jeden Fall versuchen, pünktlich zu kommen

Streik: Arbeitnehmer müssen auf jeden Fall versuchen, pünktlich zu kommen

Foto: dapd
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Wer eine halbe Stunde zu spät im Büro eintrudelt, kann sich nicht mit ausgefallenen Bussen und verspäteten Bahnen herausreden. Gerade wenn der Streik vorher angekündigt war, sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Anfahrt so zu organisieren, dass sie pünktlich kommen.

"Sich noch einmal im Bett umzudrehen und sich zu denken: 'Ist ja Streik' - das geht nicht", sagte der Arbeitsrechtler Hans-Georg Meier aus Berlin. Kommen Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber ihnen den Lohn kürzen oder sie sogar abmahnen.

"In der Praxis wird beides jedoch selten gemacht", erklärt Meier. Die meisten Arbeitgeber drückten ein Auge zu, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Streiks im Nahverkehr ein paar Minuten zu spät im Büro ist. Darauf verlassen dürften sich Berufstätige jedoch nicht. Um keine Sanktionen zu befürchten, sollten sie daher möglichst früh Bescheid sagen, falls sie sich verspäten. Ist am Vortag bereits absehbar, dass U-Bahnen oder Busse nicht fahren, müssten Pendler zudem rechtzeitig nach Alternativen suchen.

"Ich bring dann mal das Baby mit!"

Wegen der Warnstreiks im Öffentlichen Dienst fällt aber in vielen Gegenden nicht nur der Nahverkehr aus: Auch in Kindertagesstätten, Stadtverwaltungen und Krankenhäusern wird die Arbeit niedergelegt. Hier liegt der Fall oft anders. Haben Arbeitnehmer Probleme, ihr Kind betreuen zu lassen, weil die Kita streikt, dürfen sie zu Hause bleiben, ohne Konsequenzen zu fürchten, sagt Meier: "Das ist dann eine Art höhere Gewalt."

Das gilt allerdings nur, wenn Arbeitnehmer zuvor versucht haben, das Kind anderswo unterzubringen - etwa bei der Oma oder bei Freunden. Er empfiehlt, zur Not beim Arbeitgeber nachzufragen, ob man das Kind mit ins Büro bringen dürfe. Gehe das nicht, bleibt oft keine weitere Möglichkeit, als zu Hause zu bleiben. Auch hierbei müssen Arbeitnehmer ihrem Vorgesetzten rechtzeitig Bescheid geben, falls es wegen der Warnstreiks Probleme mit der Kinderbetreuung gibt.

Die Warnstreikwelle hat am Montag in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland begonnen. Am Dienstag lag der Schwerpunkt auf Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Am Mittwoch erfasst sie Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Für Donnerstag wird mit Protesten in Nord- und Mittelhessen gerechnet. Am Donnerstag und Freitag sind voraussichtlich Niedersachsen und Bremen dran.

dpa/mia/mamk