Urteil zu Arbeitszeugnissen "Zur vollen Zufriedenheit" muss genügen
Geheimcodes in Arbeitszeugnissen sorgen wieder für Ärger
Foto: Jens Büttner/ dpa"Zur vollen Zufriedenheit" - das hört sich gut an und war früher auch ein "Gut". Viele Chefs lesen da aber heraus: Die Arbeit des Mitarbeiters war nur durchschnittlich - also befriedigend. Ständen Schulnoten auf einem Arbeitszeugnis, dann würde dort eher eine Drei stehen als eine Zwei.
Aber eine Drei, die wollte eine Frau, 25, die ein Jahr lang bei einem Berliner Zahnarzt am Empfang gearbeitet hatte, nicht akzeptieren. Nach ihrem Abschied hatte ihr der Arbeitgeber eine Beurteilung geschickt, in der stand, dass sie ihre Arbeit "zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt hätte. Sie zog vor Gericht und bekam kein Recht. Heute entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt: Will ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, muss er genaue Gründe dafür darlegen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte damit nicht den Urteilen des Berliner Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts. Diese hatten der Empfangsdame in erster und zweiter Instanz bereits die bessere Note "stets zur vollen Zufriedenheit" zugebilligt. Die Argumentation der Richter: Der Satz "zur vollen Zufriedenheit" entspreche nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens nur noch einer durchschnittlichen Bewertung. Da die meisten Arbeitszeugnisse inzwischen gute bis sehr gute Leistungsbewertungen enthielten, könne eine schlechtere Bewertung bei einer Bewerbung zu Nachteilen führen.
Die obersten Arbeitsrichter bestätigten jedoch die bisherigen Bewertungsmaßstäbe: "Studien, nach denen fast 90 Prozent der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten 'gut' oder 'sehr gut' aufweisen sollen", ändern an der Sachlage nichts. Das heißt: Künftig bedeutet der Satz "stets zur vollen Zufriedenheit" - die Beurteilung ist gut. Der Satz "zur vollen Zufriedenheit" entspricht der Note Drei. Diese Note muss der Arbeitnehmer akzeptieren, wenn er vor Gericht nicht beweisen kann, dass er tatsächlich ungerecht benotet wurde.
Obwohl Geheimcodes verboten sind, nutzen Personaler immer wieder verschlüsselte Hinweise. Der Freiburger Fachanwalt, Günter Huber beschreibt das Dilemma: "Das Zeugnis muss so gut wie möglich sein, ohne dass es falsch ist."
Jeder Arbeitnehmer kann bei Verlassen des Unternehmens eine schriftliche Beurteilung seiner Leistung verlangen. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden. In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis Standard, das neben Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung zugleich Arbeitsleistung und Verhalten bewertet.
Die meisten Zeugnis-Streitfälle werden außergerichtlich geklärt. Dennoch beschäftigen sie immer wieder auch die Gerichte. Zu Form und Inhalt dieses wichtigen Papiers in der Bewerbungsmappe gibt es zahlreiche - auch höchstrichterliche - Urteile. Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2012, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankesformel haben. 2005 stellten die Bundesrichter klar, dass ein Zeugnis von einem Vorgesetzten unterschrieben sein muss. Und 1999 erklärten sie, dass Knicke im Zeugnisbogen erlaubt sind.