Befristete Stellen Zweck erfüllt, Job weg
Eine Befristung ist ohne besonderen Grund maximal für zwei Jahre zulässig
Foto: TMNAnna Richard, 29, hat Glück gehabt. Direkt nach dem Studium hat sie einen Job bei einer PR-Agentur bekommen. Die Arbeit macht ihr viel Spaß, die Kollegen sind nett. Doch ein wenig mulmig wird ihr, wenn sie ans Jahresende denkt. In Paragraf 7 ihres Arbeitsvertrags steht nämlich: Dieser Vertrag endet am 31. Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Anna Richard hat einen befristeten Arbeitsvertrag. Und das ist mittlerweile längst üblich: Fast jeder zweite neu eingestellte Arbeitnehmer (46 Prozent) hat im Jahr 2010 nur einen befristeten Vertrag bekommen. Das geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg hervor. Vor zehn Jahren waren es noch deutlich weniger; 2001 wurde nur fast jeder Dritte auf Zeit eingestellt.
Mit der Befristung ist Richard - rechtlich gesehen - zunächst einmal nicht schlechter gestellt als ihre unbefristeten Arbeitskollegen. "Das Gesetz verbietet eine Diskriminierung der Arbeitnehmer mit Befristung", sagt Nathalie Oberthür, Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht. "Sie haben Anspruch auf die gleiche Vergütung und die gleichen Fortbildungen."
Mit dem Anwalt zur Festanstellung?
Arbeitgeber wissen genau, warum sie die Möglichkeiten zur Befristung so intensiv nutzen: So bleibt das Unternehmen flexibel und muss sich nicht festlegen, kann zum Beispiel auf Auftragsschwankungen reagieren, indem noch neue Mitarbeiter vor die Tür gesetzt werden, ohne dass der Kündigungsschutz greift. Aber die Angestellten können mit solchen Verträgen kaum langfristig planen. Stets haben sie die bange Frage im Hinterkopf, ob und wie es nach Ende der Frist weitergeht - und auch, ob sie sich auf diese Stadt festlegen können oder was aus Freundschaften, Partnerschaften, Familienplanung wird.
Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, ist aber weder recht- noch schutzlos. Man sollte einen Blick in das 23 Paragrafen lange Teilzeit- und Befristungsgesetz werfen. Danach gibt es nur zwei Arten von Befristungen: den "kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag" und den "zweckbefristeten Arbeitsvertrag". Anna Richards Vertrag endet automatisch mit dem Ablauf eines bestimmten Datums, gehört also zur ersten Kategorie. Die anderen Verträge enden, wenn ihr Zweck erfüllt ist.
Was der Zweck ist, ist bei jedem Arbeitsvertrag anders. So kann es sein, dass ein Arbeitnehmer als Elternzeitvertretung eingestellt wird. Der Arbeitsvertrag endet dann, wenn der Vertretene aus seiner Elternzeit zurückkehrt. Bei den meisten befristeten Verträgen liegt aber kein triftiger Grund für die Befristung vor. Im Fachsprech sind sie "sachgrundlos". Bei diesen Verträgen gilt: Eine Befristung ist höchstens für zwei Jahre zulässig. Außerdem darf innerhalb der zwei Jahre der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Und überhaupt ist das Ganze nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer in den drei Jahren zuvor nicht schon einmal für den Arbeitgeber gearbeitet hat.Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese gesetzliche Obergrenze, ist die Befristung unwirksam.
Nach Arbeitsende drei Wochen, um den Arbeitgeber zu verklagen
Auch gegen zweckbefristete Arbeitsverträge kann man vorgehen, zum Beispiel, wenn sie nicht schriftlich vereinbart wurden - denn das ist gesetzlich vorgeschrieben. "Dann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis", sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin beim deutschen Gewerkschaftsbund. Das könne der Arbeitnehmer einklagen.
Wer gegen die unwirksame Befristung seines Arbeitsvertrags klagen möchte, muss eine Frist einhalten. "Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsvertrages erhoben werden", so Rechtsanwältin Oberthür. Sonst werde die Klage erst gar nicht vor Gericht zugelassen. Hat der Arbeitnehmer vor Gericht Erfolg, muss der Arbeitgeber für die Zeit, in der er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, das Geld nachzahlen.
Vorsichtig sollten Arbeitnehmer sein, wenn sie einen zweiten, befristeten Vertrag unterschreiben. "In einem Fall kann das ungünstig sein", sagt Oberthür. "Hatte der Arbeitnehmer zunächst einen unwirksam befristeten Arbeitsvertrag und bekommt nun einen neuen mit einer wirksamen Befristung, gehen ihm alle Ansprüche aus dem alten Vertrag verloren." Wer in einer solchen Situation ist, sollte zur Sicherheit einen Anwalt über den Vertrag schauen lassen.
Für Anna Richard heißt es derzeit erst einmal ausharren. Wenn sie Glück hat, steht sie auf der Sonnenseite der Statistik: Im Jahr 2010 ging immerhin jede zweite befristete Anstellung in eine unbefristete Festanstellung über.