Berufsausbildung: Lohn muss sich am Tarifvertrag orientieren - DER SPIEGEL
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Zu geringer Lohn Azubi erhält fast 22.000 Euro Nachzahlung

Ein Lehrling bekam nur den halben Tariflohn, nun muss der Arbeitgeber nachlegen - und ihm 21.678 Euro überweisen. Denn auch für nicht tarifgebundene Betriebe gilt eine Lohnuntergrenze, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Maschinenführer bei der Arbeit (Symbolfoto): Tariflohn nicht beliebig unterschreiten
Maschinenführer bei der Arbeit (Symbolfoto): Tariflohn nicht beliebig unterschreiten

Maschinenführer bei der Arbeit (Symbolfoto): Tariflohn nicht beliebig unterschreiten

Foto: Jens Wolf/ dpa
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Genau 21.678 Euro und zwei Cent hat das Bundesarbeitsgericht einem 24-Jährigen aus Bayern zugesprochen - als Nachzahlung zu seinem Lehrlingsgehalt. Die Vergütung eines Auszubildenden darf das jeweilige Tarifniveau der Branche nur in absoluten Ausnahmefällen um mehr als 20 Prozent unterschreiten, urteilte das Gericht.

Der junge Mann hatte von September 2008 bis Februar 2012 eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer gemacht, dafür aber nur die Hälfte der Vergütung bekommen, die der Tarif der Metall- und Elektroindustrie in Bayern vorsieht. Dagegen klagte er vor Gericht.

Schon die erste Instanz, das Landesarbeitsgericht Nürnberg, hatte den Arbeitgeber zu einer Nachzahlung verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun: Auch für nicht tarifgebundene Betriebe sind die einschlägigen Tarifverträge wichtigster Orientierungspunkt dafür, ob der Lohn angemessen ist oder nicht (Aktenzeichen 9 AZR 108/14).

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Die beklagte Firma rechtfertigte das geringe Gehalt damit, dass sie einen Status der Gemeinnützigkeit habe. Es handelt sich um einen Verein, der qualifizierte Berufsausbildungen durch Spenden finanziert. Der junge Mann hatte seine Ausbildung bei einem Mitgliedsunternehmen des Vereins gemacht.

Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 Prozent unter den tariflichen Sätzen liegt, sei noch nicht zwingend unangemessen, urteilten die Richter. Die niedrige Ausbildungsvergütung müsse aber durch besondere Umstände gerechtfertigt werden - und diese seien hier nicht erkennbar. Der Status der Gemeinnützigkeit allein reiche nicht als Begründung, um die 20-Prozent-Regel zu unterschreiten.

Der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte erst im März auch für öffentlich geförderte Ausbildungen eine Untergrenze bei der Vergütung gezogen. Als angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes wurden zwei Drittel des Bafög-Satzes genannt.

vet/dpa