Privates Surfen: Chef darf Browserverlauf prüfen - DER SPIEGEL
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Arbeitsrecht Chef darf Browserverlauf der Angestellten prüfen

Bei Amazon bestellen? Online Lotto spielen? Und das im Büro? Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf ihrer Angestellten ohne Zustimmung prüfen, entschied jetzt ein Gericht. Wer zu viel privat surft, kann sofort den Job verlieren.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern wegen der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz kündigen - und vorher auch ohne deren Zustimmung den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten, das hat zumindest das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun entschieden.

Die Datenverwertung sei zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen, so das Gericht in einer Mitteilung vom Freitag. (Az. 5 Sa 657/15)

Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitgeber den Rechner eines Mitarbeiters überprüft und festgestellt, dass der Beschäftigte an fünf von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte. Das Gericht hielt wegen dieser unerlaubten Nutzung die sofortige Kündigung für rechtens.

Beim Browserverlauf handele es sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Datenverwertung sei jedoch zulässig, weil das Gesetz solch eine Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Betroffenen erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.

Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. 2013 hatte das höchste Gericht für Arbeitsfragen entschieden, dass unrechtmäßig erlangte Beweise - wie auch im Strafrecht - nicht gegen Arbeitnehmer verwendet werden dürfen. Allerdings könnte auch hier die Einschränkung gelten, die die Berliner Richter machen: Unrechtmäßig ist das nur, solange der Chef andere Möglichkeiten zur Überprüfung hat.

Unscharfe Grenzen

Im Arbeitsalltag lässt sich die private von der dienstlichen Internetnutzung nicht immer scharf trennen. Juristen raten Arbeitnehmern deshalb zu einer klaren Kennzeichnung: Sind E-Mails im Betreff als privat gekennzeichnet, darf der Arbeitgeber in den meisten Fällen ihren Inhalt nicht lesen, auch wenn sie auf dem Dienstrechner bearbeitet werden. Ist die private Computernutzung in einem Betrieb allerdings strikt verboten, kann es dennoch Ärger geben.

Beim Browserverlauf lässt sich eine klare Unterscheidung aber wohl kaum bewerkstelligen. Auf der sicheren Seite ist nur, wer in einer Firma arbeitet, die die private Browsernutzung ausdrücklich erlaubt - oder wer sie auf den Privatrechner beschränkt.

mamk/afp