Baufälliges Büro Ersatz-Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Urteil des Bundesfinanzhofs: Wann ist ein Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?
Foto: Peter Steffen/ dpaArbeitnehmer können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein "anderer Arbeitsplatz" ist erst dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich einen Ort zugewiesen hat - und wenn in dem Raum nicht wegen Gesundheitsgefahr Sanierungsbedarf besteht. Das hat der Bundesfinanzhof im Falle eines Pfarrers entschieden. (AZ VI R 11/12)
Der Geistliche wollte die Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1250 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Raum liegt in seiner Wohnung im Obergeschoss des Pfarrhauses.
Das Finanzamt lehnte das ab, woraufhin der Pfarrer klagte: Ein Zimmer im Erdgeschoss, das er als Amtszimmer nutzen sollte, sei wegen Baumängeln nicht nutzbar. Die anderen Räume im Erdgeschoss würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.
Das Finanzgericht hatte die Klage zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, der Pfarrer hätte einen anderen Raum im Erdgeschoss als Amtszimmer einrichten können. Diese Entscheidung hob der Bundesfinanzhof nun auf.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Durchgang prüfen, ob das zugewiesene Amtszimmer Baumängel hat und ob der Pfarrer stattdessen ein anderes Zimmer hätte nutzen dürfen.