Steuern sparen: Bonbons vom Chef - DER SPIEGEL
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Steuern sparen Bonbons vom Chef

Wer sich über die hohe Steuerlast ärgert, kann sie mit ein paar Kniffen senken - sofern der Chef mitmacht. Denn Arbeitgeber dürfen neben dem Gehalt Geschenke verteilen. Ob Notebook oder Reisezuschuss, Kita-Kosten oder Mini-Kredit: Wenn die Firma zahlt, spart das Steuern und Abgaben.
Die Steuerlast versüßen lassen: Geschenke der Firma sind oft steuer- und abgabefrei
Die Steuerlast versüßen lassen: Geschenke der Firma sind oft steuer- und abgabefrei

Die Steuerlast versüßen lassen: Geschenke der Firma sind oft steuer- und abgabefrei

Foto: dapd
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Benzin, Krippenplatz, Gesundheitskosten - alles scheint ständig teurer zu werden. Nur das Gehalt steigt in der Regel nicht im gleichen Maße. Da hilft es schon, wenn man weniger Steuern zahlen muss. Was die wenigsten wissen: Der Arbeitgeber kann ganz legal helfen, dass das klappt.

Das fängt schon bei der Altersvorsorge an. Weniger Steuern werden etwa fällig, wenn der Arbeitgeber die Altersvorsorge zahlt - und nicht mehr der Arbeitnehmer aus seinem versteuerten Einkommen. Schließt der Chef etwa für seinen Mitarbeiter eine Direktversicherung ab, bleiben derzeit Beiträge bis zu 2640 Euro steuer- und sozialabgabenfrei; weitere 1800 Euro bleiben steuerfrei. Bis zu dieser Höhe können Arbeitnehmer damit separat aus ihrem Bruttogehalt in eine Altersvorsorge einzahlen und damit entsprechend ihre Steuer- und Sozialabgabenlast zusätzlich senken.

Ähnliches gilt für Aufmerksamkeiten anderer Art. Der Chef darf großzügig sein und seinen Mitarbeitern einen Computer schenken oder wenigstens zu einem günstigeren Preis überlassen. Das Finanzamt darf diesen Vorteil dann nur mit einer Pauschalsteuer von 25 Prozent belegen - und die kann auch der Arbeitgeber übernehmen. Kurz: Der Angestellte bekommt einen nagelneuen Computer zum Nulltarif. Denn auf den pauschal versteuerten Preis werden ebenfalls keine Sozialabgaben fällig.

Steuerbegünstigung auch für Reisezuschuss

Gut zu wissen, dass diese Regelung nicht nur für den PC mitsamt Zubehör gilt - man kann sich von der Firma auch die Kosten für die private Internetnutzung bezuschussen lassen, versteuert ebenfalls pauschal mit 25 Prozent.

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Wer knapp bei Kasse ist, sollte in Zukunft vielleicht einfach den Chef um einen Kredit bitten - auch damit drückt man die eigene Steuerlast. Mittlerweile gewähren viele Firmen ihren Mitarbeitern zinslose oder günstige Darlehen. Entscheidend ist allerdings die Höhe der Summe, denn für die Ermittlung des Zinsvorteils gibt es eine Bagatellgrenze. Liegt das gewährte Darlehen unter 2600 Euro, ist der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn man jedoch mehr Geld benötigt, ist der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern und auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Selbst wenn es um reine Erholung geht, winkt eine Steuerbegünstigung. Mit bis zu 364 Euro kann der Chef Erholungsreisen sponsern - und auch diesen Betrag pauschal mit 25 Prozent versteuern. Sozialversicherungsfrei sind diese Beträge außerdem. Ebenso kann der Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie in besonderen Notfällen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Unterstützung gewähren: Bis zu 600 Euro bleiben abgabenfrei.

Hilfe gibt es zudem, wenn es darum geht, einen Kindergarten- oder Krippenplatz zu bezahlen - die Kosten dafür können leicht mehrere hundert Euro monatlich betragen. Übernimmt jedoch der Arbeitgeber diesen Posten, ist das Ganze inklusive Verpflegung komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, vorausgesetzt die Kinder sind noch nicht schulpflichtig. Berufstätige Eltern müssen den Hortplatz dann also nicht aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen und sich nicht mit kleinen Steuervorteilen begnügen - da freut sich das Familienbudget.

Wer zur Arbeit pendelt, kann ein weiteres Bonbon erhalten: Jeder Chef darf seinen Mitarbeitern zudem einmal im Monat einen Benzingutschein im Wert von maximal 44 Euro zukommen lassen. Auch darauf müssen Angestellte weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Und: In der Steuererklärung muss der Wert der Benzingutscheine nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

Oliver Mest, dapd/hae