Kündigungsklage Familienvater klagt sich zurück in den Job
Mehr als sechs Jahre betreute Martin M., 42, Kunden für eine US-Firma mit Sitz im Rheinland, vertrieb außerdem Software. Dann bekam er eine Änderungskündigung. Sein Arbeitgeber wollte seinen Aufgabenbereich automatisieren, ihn auf zehn Stunden pro Woche herabstufen. 850 Euro hätte der Sales Manager dann im Monat noch verdient. Er lehnte ab und begründete: Nach der Sozialauswahl, die das Kündigungsschutzgesetz vorschreibt, hätte eine Kollegin entlassen werden müssen. Diese war zwar ein Jahr älter und drei Jahre länger im Betrieb, hat aber keine Kinder oder Partner zu versorgen.
Zwei Jahren stritt er mit seinem Arbeitgeber zunächst vor dem Arbeitsgericht, dann vor dem Landesarbeitsgericht in Köln. Heute bestätigte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schließlich die Urteile aus den Vorinstanzen: "Im Vergleich zu der 'nur' drei Jahre länger beschäftigten Kollegin wiegen die drei Unterhaltspflichten des Klägers deutlich schwerer."
Das Urteil hat allerdings über den Fall hinaus keine Bedeutung. Waldemar Reinfelder, Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichtes: "Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Wäre die Kollegin nicht 41, sondern 54 Jahre alt gewesen, hätte das Urteil möglicherweise anders ausgesehen."
Kein Grundsatzurteil
Fachleute hatten auf ein Grundsatzurteil zur Sozialauswahl gehofft: Wer ist bei der betriebsbedingten Kündigung besser geschützt: altgediente Mitarbeiter oder solche mit Kindern? Sie fordern seit langem eine klare Regelung, auch zugunsten von Familien.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Chefs bei einer Sozialauswahl im Prinzip bei denen anfangen müssen, die es nicht so hart trifft: bei den jüngeren, ohne Familie, die erst kurz im Betrieb sind. Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit sind die Hauptkriterien für das Punktesammeln gegen Rausschmiss, auch eine Schwerbehinderung bringt einen Bonus.
Kündigung nicht zwingend
Wie die Kriterien letztendlich gewichtet werden, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Klar ist aber: Wird jemand entlassen, obwohl ein vergleichbarer Kollege deutlich weniger schutzbedürftig ist, ist die Kündigung unwirksam.
Das Urteil bedeutet übrigens nicht, dass jetzt die Kollegin von Martin M. entlassen wird, erklärt Arbeitsrechtler Wolfgang Manske. Seit der Kündigung seien möglicherweise Mitarbeiter hinzugekommen oder ausgeschieden: "Es müsste eine neue Sozialauswahl geben."
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