Arbeitsunfall: Prostituierte springt aus Fenster - DER SPIEGEL
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Urteil Prostituierte springt aus Fenster - Arbeitsunfall

Ist eine Prostituierte selbstständig oder angestellt? Von der Antwort hängt ab, ob sie bei einem Unfall versichert ist. Ein Gericht entschied nun für eine Frau, die vor ihrem rabiaten Zuhälter geflohen ist.
Prostituierte (Symbolbild): Auch ohne Arbeitsvertrag abhängig beschäftigt
Prostituierte (Symbolbild): Auch ohne Arbeitsvertrag abhängig beschäftigt

Prostituierte (Symbolbild): Auch ohne Arbeitsvertrag abhängig beschäftigt

Foto: Boris Roessler/ picture alliance / dpa
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Der Fall ist zugleich tragisch und kurios: Eine Prostituierte sprang bei der Flucht vor ihrem Zuhälter aus dem zweiten Stock - und kann diesen Sturz nun als Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Hamburger Sozialgericht bereits im Sommer entschieden, jetzt wurde das Urteil veröffentlicht (Aktenzeichen: S 36 U 118/14). Es ist inzwischen rechtskräftig.

Die Entscheidung ist über den Fall hinaus bedeutsam, weil die Richter klargestellt haben, dass auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann, das unter den Schutz der beruflichen Unfallversicherung fällt - und das betrifft nicht ausschließlich Prostituierte.

Wie ist es zu dem Fall gekommen? Die Klägerin kommt aus Osteuropa, sie hat ein abgeschlossenes Studium als Bahn- und Verkehrsingenieurin. Ihre Einkünfte hatte sie bereits mehrfach in westeuropäischen Ländern mit Sexarbeit aufgebessert. Im September 2012 bewarb sie sich auf eine Internetanzeige, in der in Hamburg eine legale Arbeit als Prostituierte angeboten wurde.

Mit einem Touristenvisum reiste sie im Oktober 2012 in Deutschland ein und wurde von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber in Empfang genommen. Dieser hatte ihr 50 Prozent vom Freierlohn versprochen und wollte zudem für Kost und Logis, Arbeitskleidung, die nötigen Papiere und Flugtickets aufkommen.

Die Frau sollte für ihre Sexarbeit 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Dazu wohnte sie in einer Modellwohnung, in der sie auch die Freier empfing. Doch ihr Zuhälter vergewaltigte sie fast täglich und sperrte sie in der Wohnung ein. Schließlich wurde die Situation so schlimm, dass sie nur noch in ihr Heimatland zurückkehren wollte.

Um zu fliehen, knotete sie ein Bettlaken am Balkon der Wohnung im zweiten Stock fest, schließlich geriet sie in Panik und sprang auf die Straße. Dabei erlitt sie zahlreiche schwere Knochenbrüche.

Zurück in der Heimat, wollte die Frau den Sprung aus dem zweiten Stock als Arbeitsunfall anerkannt bekommen: Sie ist noch immer berufsunfähig, weitere Behandlungen sind nötig. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Die Prostituierte habe keinen konkreten Arbeitsvertrag gehabt und könne nicht nachweisen, dass sie in einen Betrieb eingegliedert gewesen sei. Deshalb greife der Unfallversicherungsschutz nicht. Weder habe sie regelmäßig Lohn erhalten, noch sei sie bei einer Krankenkasse angemeldet gewesen.

Als "selbstständige Unternehmerin" hätte sie sich privat versichern müssen. Ihr sei zudem bekannt gewesen, dass sie mit dem Schengen-Touristenvisum nicht in Deutschland arbeiten durfte. Schließlich habe sie in der Modellwohnung gewohnt und sich damit zu privaten Zwecken dort aufgehalten, so die Berufsgenossenschaft.

Doch vor dem Sozialgericht bekam die Frau Recht: Sie sei zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Person gewesen, da sie einer abhängigen Beschäftigung nachging. Für den Versicherungsschutz komme es nicht auf einen Arbeitsvertrag an, sondern "auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten", heißt es in dem Urteil.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit bestehe ein "Unternehmerrisiko". Dieses musste die Klägerin aber nicht tragen. Sie konnte weder über die Erbringung ihrer Sexarbeit frei verfügen, noch habe sie Rechnungen erstellt, was für eine selbstständige Beschäftigung typisch sei.

Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Frau sich auf die Internetanzeige als Prostituierte beworben hatte und mündlich vereinbart wurde, wie viel Lohn sie erhalten werde. Auch die Arbeitsmittel wie Kondome, Sexspielzeug, Kleidung und Handschellen seien vom "Arbeitgeber" gestellt worden, der ihr außerdem ein "Arbeitshandy" gab, um Anrufe entgegenzunehmen.

Zudem sei der Sprung aus dem zweiten Stock "in seiner finalen Handlungstendenz aus einer aus dem Beschäftigungsverhältnis sich verwirklichenden extremen und speziellen Belastungssituation erfolgt", so das Sozialgericht. Die Frau sei geflüchtet, um zu ihrer Familienwohnung in ihrem Heimatland zu gelangen. Daher sei auch "von einem versicherten Unfall auf dem Weg von der Arbeit zur im Ausland liegenden Familienwohnung auszugehen".

mamk/JurAgentur

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