Berufungs-Zusagen Versprochen ist versprochen
Ködert eine Uni einen Professor mit einem personell gut ausgestatteten Lehrstuhl, muss sie diese Zusage auch einhalten - und zwar in vollem Umfang und so lange der Professor den Posten inne hat. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg kürzlich in Mannheim.
Damit gewann ein Informatikprofessor gegen die Universität Ulm in einem - nach Einschätzung der Richter - bisher einmaligen Verfahren. Die Universität hatte dem Hochschullehrer bei seiner Berufung im Jahr 1989 fünf Mitarbeiterstellen zugesagt und ihn damit nach Ulm gelockt. 2003 strich die Hochschule jedoch eine dieser Stellen, um 50.000 Euro einzusparen. Dagegen hatte der Professor geklagt und Recht bekommen.
Nach Ansicht der Mannheimer Richter kann eine Universität zwar grundsätzlich von Zusagen abweichen, wenn sich die Umstände verändert haben. Dies gelte aber nur, wenn es höherwertige Interessen gebe und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werde - wie bei einer grundsätzlichen Neuausrichtung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte. Eine bloße Umverteilung von Personalmitteln rechtfertige dagegen den Wortbruch nicht.
Im vorliegenden Fall gab es nach Ansicht der Richter "verbindliche Äußerungen über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung", um den Professor nach Ulm zu holen. 2003 habe das Rektorat der Universität dann beschlossen, 78 Stellen einzusparen, um den Haushalt zu konsolidieren und einen finanziellen Handlungsspielraum für ein jährliches Investitionsmittel-Budget von 1,8 Millionen Euro zu erwirtschaften. Über derartige Neuverteilungen könne die Hochschule nicht nach Belieben entscheiden, urteilte nun der VGH.
Die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft begrüßte das Urteil der Mannheimer Richter. Berufungszusagen führten seit Jahren zu Streitigkeiten, sagte Vorstandsmitglied Andreas Keller, zuständig für Hochschule und Forschung. "Bislang war man oft der Meinung, die Zusagen seien nicht verbindlich, und hat dann frühere Versprechen einfach ignoriert", sagte Keller. Darum werde seit vielen Jahren angestrebt, Berufungszusagen schriftlich festzuhalten. "Das Urteil wird den Druck auf die Hochschulen erhöhen, auf diese Forderungen einzugehen."
Auch der Gewerkschaft war ein vergleichbarer Gerichtsstreit in Baden-Württemberg nicht bekannt. Im Prozess wurde deutlich, dass das Vorgehen der Universität Ulm kein Einzelfall ist - nur landen solche Sparmaßnahmen offenbar fast nie vor Gericht. Die Revision ließen die Richter nicht zu und verwiesen im Fall einer Beschwerde dagegen an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen 9 S 1507/06).
cht/dpa