Gericht Lehrer muss Unterricht vorbereiten
Ein 55-jähriger Musiklehrer aus Göttingen wurde von seinem Arbeitgeber von der Orientierungsstufe an die Hauptschule versetzt. Der Lehrer wollte aber lieber Gymnasiasten unterrichten und klagte gegen die Versetzung: Er könne so seine Unterrichtsmaterialien nicht bis zur Pensionierung weiterverwenden.
Seine Klage scheiterte jedoch vor dem Verwaltungsgericht Göttingen: Ein Lehrer dürfe nicht darauf vertrauen, dass er einmal erstellte Materialien bis zur Pensionierung weiterverwenden könne, befanden die Richter in ihrem Beschluss (Aktenzeichen: 3 B 264/04).
Das öffentliche Interesse, die Hauptschule mit Musikunterricht zu versorgen, sei größer als das persönliche Interesse des Lehrers, an einem Gymnasium zu arbeiten. In der Hauptschule wurde laut dem Beschluss des Verwaltungsgerichts seit vier Jahren gar kein Musikunterricht erteilt. Auch für das Schuljahr 2004/2005 hätte ohne die Versetzung keine Fachlehrkraft Musik unterrichtet.
Dem Niveau der Schüler anpassen
Das Gericht gestand dabei dem Lehrer in seinem Beschluss zu, dass er seine Unterrichtsmaterialien an dem neuen Arbeitsplatz nicht so leicht einbringen könne. Die Richter betonten aber, dass ein Lehrer diese Materialien dem jeweiligen Niveau seiner Schüler anpassen müsse.
Grundsätzlich kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn versetzt werden, erklärten die Richter. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Göttinger Lehrers "offensichtlich erfüllt".