Schulrabauken Wer prügelt, der fliegt
Eine Schule darf einen prügelnden Schüler drei Monate lang vom Unterricht ausschließen. Dass der Schüler durch die vorübergehende Schulsperre Klassenarbeiten versäumt und Stoff nachholen muss, spielt keine Rolle, entschied das Verwaltungsgericht Hannover in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Die Richter wiesen damit den Antrag eines Hauptschülers aus einer neunten Klasse ab, der nach mehreren Übergriffe auf Mitschüler vom Unterricht ausgeschlossen worden war (Aktenzeichen: 6 B 1104/04).
Der Junge besucht die Hauptschule sei drei Jahren und war immer wieder durch gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen Jungen und Mädchen aufgefallen. Bereits im Mai 2001 wurde er für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen, weil er mehrfach auf Mitschüler eingeschlagen und sie beleidigt hatte. Als er danach erneut einem Mitschüler mit der Faust ins Gesicht schlug, verdonnerte ihn die Klassenkonferenz zu 15 Stunden Sozialdienst. Ende 2003 stieß der Rabauke einen Mitschüler eine Treppe hinab und wurde daraufhin, diesmal von einem Gericht, zur Ableistung von Sozialdienst angehalten.
Keile auf der Schulfete
Als der schlagkräftige Halbstarke im Januar 2004 auf einer Schulfete abermals austeilte, wurde es seiner Schule zu bunt: Sie supendierte den Schüler von Mitte Februar bis zu den Osterferien Ende März vollständig vom Unterricht. Dies sei, so die Schule, erforderlich, damit die anderen Schüler ohne Angst die Schule besuchen könnten.
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Die Eltern des Schülers, die regelmäßig über die Ausfälle ihres Sprösslings unterrichtet worden waren, wollten diese Entscheidung nicht akzeptieren und riefen das Verwaltungsgericht an: Die Ordnungsmaßnahme sei zu hart, die Schule habe noch nicht alle anderen Mittel ausgeschöpft. Der Eindruck liege nahe, dass die Schule den Schüler nur loswerden wolle.
Das Verwaltungsgericht sah das anders. Wenn ein Schüler seine Pflichten grob verletze, könne er für bis zu drei Monate vom Unterricht suspendiert werden, so die Richter. Der Vorfall auf der Schulfeier stelle nur ein weiteres Beispiel für die Gewaltbereitschaft und die Aggressivität des Schülers dar. Vor diesem Hintergrund sei es nicht geboten, mildere Mittel zu ergreifen, so die Richter.
Die aus der Zwangspause entstehenden Nachteile habe sich der Schüler selbst zuzuschreiben, den Stoff müsse er eben nacharbeiten. Und um Klassenarbeiten kommt er auch nicht herum: Die Schule muss dem Prügler ermöglichen, die Arbeiten nachzuschreiben, so die Richter.