Urlaub contra Schulpflicht: Neuseeland muss warten - DER SPIEGEL
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Urlaub contra Schulpflicht Neuseeland muss warten

Um ihren Kindern die Südhalbkugel zu zeigen, verlängerten Eltern die Weihnachtsferien in Eigenregie um zwei Wochen. Nichts da, entschieden Richter in Baden-Württemberg: Der Schulbesuch ist wichtiger als eine Neuseelandreise.
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Auch bei ausgiebigen Reisen in ferne Länder - die Schulpflicht hat Vorrang. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hat nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt. Geklagt hatten Eltern, die mit ihren beiden Töchtern während der Schulzeit in den Urlaub gefahren waren.

Die Eltern wollten den Grundschülerinnen Neuseeland zeigen. Weil das auf der Südhalbkugel liegt, kämen nur die Wintermonate in Frage, argumentierten sie. Der Reisewunsch sei ihr natürliches Elternrecht: Die Frage, wann, wohin, mit wem und wie lange die Familie verreise, könnten ausschließlich die Eltern selbst entscheiden. Eine Schule dürfe Kindern eine Erfahrung nicht verwehren, die sie ihnen selbst nicht bieten könne. Zudem habe es sich zum großen Teil um eine Bildungsreise gehandelt, so die Kläger - mit der Entdeckung besonderer Tierarten, des südlichen Sternenhimmels sowie der Kultur, Sprache und Musik der Maori. Während der regulären Ferienzeiten sei eine solche Reise nicht möglich.

Beim Schulleiter bissen die Eltern allerdings auf Granit. Zunächst beantragten sie die Beurlaubung für eine Woche vor den Weihnachtsferien; als der Rektor ablehnte, nahmen sie die Töchter im Dezember 2003 sogar für zwei Wochen aus dem Unterricht. Deshalb wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Beurlaubung nur in Härtefällen

Die Eltern wehrten sich vor Gericht - erfolglos. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Schulleiter recht: Eine Beurlaubung vom Schulbesuch könne nur in besonderen Ausnahmesituationen gewährt werden, etwa bei Todesfällen in der Familie, schwerer Erkrankung oder einem Wohnungswechsel. Ein wichtiger persönlicher Grund liege hier aber nicht vor. Offenbar hätten die Eltern die Vorstellung, die Schule müsse so organisiert sein, wie es den persönlichen Urlaubsplänen entspreche - ein derartiger Anspruch ergebe sich aus dem Grundgesetz nicht, entschied das Gericht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schloss sich an und wies den Berufungsantrag ab. Selbst besondere Ausnahmefälle rechtfertigten nur eine kurzfristige Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien - eine positive Ermessensentscheidung des Schulleiters vorausgesetzt. Die Schulpflicht habe Vorrang vor dem Urlaubswunsch, so die Mannheimer Richter (Aktenzeichen 9 S 2735/04).

Solche Streitfälle sind offenbar nicht selten. "Leider haben die Schulleitungen zunehmend Anträge von Eltern, die zum Beispiel wegen billigerer Flüge ihre Kinder schon vor Beginn der Ferien aus dem Unterricht nehmen wollen", sagte eine Mitarbeiterin des Oberschulamts Freiburg.

Auch in England müssen Lehrer mit Reiseveranstaltern konkurrieren. Doch dort bremsen die Behörden den Trend zum ausgedehnten Urlaub. Hunderte Eltern wurden binnen eines Jahres zu Geldstrafen verdonnert, weil sie mit ihren Sprösslingen zur Schulzeit verreist waren. 50 Pfund, also rund 75 Euro, mussten sie pro Schulkind zahlen, obendrein wurden 11.500 Mahnungen verschickt. Die Ahndung der selbst genehmigten Ferien zeigt Wirkung: Nach Angaben des Londoner Bildumngsministerium ist die Zahl der Schwänzer in einer englischen Region seit Einführung von Strafgeldern um ein Drittel gesunken.

Von Maximilian Popp