Studentenbude: Steuerchaos beim Zweitwohnsitz - DER SPIEGEL
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Studentenbude Steuerchaos beim Zweitwohnsitz

Wer bei seinen Eltern wohnt und zusätzlich eine Studentenbude hat, muss Steuern für die Zweitwohnung zahlen. Oder doch nicht? Die Rechtslage ist verwirrend - aber es gibt Tricks, wie man das Geld sparen kann.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

München - Studenten sind verunsichert: Kaum haben Koblenzer Richter im Januar entschieden, dass einem Hochschüler mit Nebenwohnsitz am Studienort nicht die Stadt wegen der Zweitwohnungssteuer im Nacken sitzt, wird wenige Wochen später schon das genaue Gegenteil verkündet. Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zufolge müssen Studenten sehr wohl zahlen, wenn sie noch mit ihrem Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind und die Uni-Stadt die Abgabe verlangt.

Auf dem Spiel steht immerhin mindestens eine Monatsmiete, die jährlich extra aufgebracht werden muss. Studenten könnten versuchen, die Finanzlast zu umschiffen, raten Steuerexperten: entweder durch Umzug, Ummelden, Antrag auf Erlass der Steuer oder notfalls per Klage. Matthias Faust, Jurist vom Bund der Steuerzahler in Berlin, macht Mut zur Gegenwehr: "Auch wenn gegensätzliche Rechtsauffassungen in der Welt sind, macht eine Urteilswirkung ja nicht an der Landesgrenze Halt."

Kommunen dürfen inzwischen in allen Bundesländern eine Steuer auf Zweitwohnungen erheben. Vor allem in touristisch geprägten Regionen langen mittlerweile auch kleine Gemeinden zu. Die Abgabe liegt meist zwischen acht und zwölf Prozent der jährlichen Nettokaltmiete.

2005 nahmen die Kommunen dadurch gut 75 Millionen Euro ein, erläutert Hans-Ulrich Liebern vom Steuerzahlerbund in Nordrhein-Westfalen. Allein München versprach sich von der Neueinführung der Zweitwohnungssteuer 2006 ein Plus von gut zwölf Millionen Euro. Zur Kasse gebeten werden alle, die einen Nebenwohnsitz unterhalten - also Besitzer oder Mieter von Ferienhäusern und Appartments, Studenten, Auszubildende oder berufstätige Pendler.

Das frühere Kinderzimmer als Erstwohnung

Selbst Dauercamper müssen immer häufiger Steuern auf ihren Wohn- oder Campingwagen entrichten. Von der Zahlungspflicht ausgenommen sind nur Verheiratete, die aus beruflichen Gründen ein zweites Quartier haben, so hat das Bundesverfassungsgericht 2005 geurteilt (Aktenzeichen: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). Eine besondere Ausnahmesituation hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für Studenten ausgelotet (6 B 11579/06). Werde von ihnen die Zweitwohnungssteuer verlangt, verstoße das gegen die Steuergerechtigkeit, urteilten die Koblenzer Richter. Wer auswärts wohne, sonst aber den Wohnraum der Eltern nutze, sei alles andere als wirtschaftlich besonders leistungsfähig.

Genau mit diesem Argument wird aber die Steuerpflicht für Zweitimmobilien immer wieder begründet. Gegen die Zweitwohnungssteuer für Studenten urteilte 2005 auch das Verwaltungsgericht Lüneburg (5 A 118/04): Danach kann das frühere Kinderzimmer im Haus der Eltern gar nicht als Erstwohnung bezeichnet werden.

Außerdem sei eine Studentenbude kein Luxus, sondern pure Notwendigkeit. Der Hoffnung auf Steuerfreiheit für Studenten machte jetzt aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst einmal einen Strich durch die Rechnung (4 N 06.367). Ausnahmen dürfe es nicht geben. Andere Gerichte hatten Studenten zuvor auch schon die kalte Schulter gezeigt.

Bei Widerspruch muss weiter gezahlt werden

Bei dieser widersprüchlichen Rechtslage schlägt Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen folgenden Weg vor: vom Studienort in eine Nachbargemeinde umziehen, die keine Zweitwohnungssteuer verlangt - oder sich in der Uni-Stadt mit Hauptwohnsitz melden. Genau das wollen diese Kommunen erreichen, "kriegen sie mit mehr Einwohnern doch mehr Geld aus dem kommunalen Finanzausgleich", erklärt der Fachmann. München etwa hat so 2006 seine Einwohnerzahl um 30.000 auf über 1,33 Millionen Bürger gesteigert.

Möglich sei auch, sich auf das günstige Urteil der Koblenzer Richter zu berufen, Widerspruch einzulegen und den Fall damit offen zu halten, sagt Liebern. Gezahlt werden muss vorläufig trotzdem. Sobald es ein höchstrichterliches Urteil gibt, müsste die Stadt aber Geld zurückerstatten. Oder der Student stellt einen Antrag auf Erlass der Zweitwohnungssteuer wegen "Unbilligkeit", wie Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband anregt.

Dabei sollte man auf das Lüneburger Urteil (5 A 118/04) verweisen. Darin legen die Richter den Kommunen ans Herz, zu prüfen, ob einem Studenten die Steuerlast nicht erspart werden könne. Lehnt die Stadt ab, bleibt nur noch der Klageweg. "Weiter Klagen wäre gar nicht verkehrt, um endlich mal eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu bekommen", betont Steuerzahler-Jurist Matthias Faust.

Von Berrit Gräber, AP

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