Urteil: Kindergeld auch nach dem Diplom möglich - DER SPIEGEL
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Urteil Kindergeld auch nach dem Diplom möglich

Nach dem 27. Lebensjahr ist Schluss mit dem Kindergeld, nach Ende der Ausbildung ebenfalls - normalerweise. Es gibt Ausnahmen: Der Anspruch auf Kindergeld erlischt nicht automatisch mit dem Examen, entschied ein Finanzgericht im Fall einer Diplom-Psychologin.
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Eltern erhalten Kindergeld, solange ihre Kinder in der Berufsausbildung sind und nicht mehr als 7680 Euro verdienen. Mit Vollendung des 27. Lebensjahrs zahlt der Staat im Normalfall nicht länger - und schon vorher, wenn der Sohn oder die Tochter über 21 Jahre alt ist und die Ausbildung beendet hat, selbst bei anschließender Arbeitslosigkeit.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt allerdings entschieden, dass eine erfolgreiche Prüfung nicht in jedem Fall den Abschluss der Berufsausbildung bilden muss. Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter ihre Diplom-Hauptprüfung im Fach Psychologie mit der Note "sehr gut" abgelegt, aber keinen Job gefunden hatte. Die 1977 geborene junge Frau war danach bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet und wurde von ihrem Vater finanziell unterstützt, weil sie kein eigenes Einkommen hatte.

Nach dem Examen im November 2003 blieb sie weiter an der Universität eingeschrieben und besuchte verschiedene Lehrveranstaltungen. Ein Universitätsinstitut bescheinigte ihr, dass die Veranstaltungen sie zusätzlich für eine Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifizierten.

Im April 2004 stellte der Staat jedoch die Kindergeldzahlung ein und forderte zugleich das Geld für das halbe Jahr seit der Diplomprüfung zurück, denn damit habe die Frau ihre Berufsausbildung beendet, so die Begründung. Das Finanzgericht sah es anders: Trotz der sehr guten Note habe das Prüfungsergebnis offensichtlich nicht gereicht, um eine Stelle zu finden. Weitere Qualifikationen seien daher notwendig und unter arbeitsmarktpolitischen Aspekten sinnvoll gewesen.

Es könne dem Vater daher nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn seine Tochter ihre Mindestvoraussetzungen für den angestrebten Beruf weiter ergänze. In diesem Falle ende die Berufsausbildung nicht schon mit der Prüfung, sondern erst mit den weiteren Qualifizierungsmaßnahmen, so die Richter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließen sie eine Revision zu; das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 6 K 2422/04).