Providerhaftung: Der nächste Angriff auf Filehoster und Streaming-Dienste - DER SPIEGEL
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Providerhaftung Der nächste Angriff auf Filehoster und Streaming-Dienste

Nächste Runde im Kampf ums Copyright: Im US-Senat ist ein Gesetz vorerst gescheitert, das die Sperrung von Filehostern, Stream- und Cloud-Diensten erlaubt hätte. Deren Schicksal könnte sich jedoch auch vor Gericht entscheiden - in einem Prozess von Musikfirmen gegen MP3.com-Gründer Michael Robertson.
Michael Robertson: Im Dauerclinch mit der Entertainment-Industrie
Michael Robertson: Im Dauerclinch mit der Entertainment-Industrie

Michael Robertson: Im Dauerclinch mit der Entertainment-Industrie

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Michael Robertson ist das, was man spöttisch einen Schwiegermuttertraum nennt: Der Mann könnte Zahnpasta-Werbung machen oder als fescher ewiger Schlagerbursch Seniorinnen-Herzen erobern. Stattdessen gründet er Firmen und zeigt dabei ein ziemliches Gespür, Konzernen und ganzen Branchen auf die Füße zu treten.

Für die Musikindustrie wurde er 1997 zur Inkarnation des Bösen, als er MP3.com aus der Taufe hob und damit die Ära des Filesharing einläutete - eineinhalb Jahre vor Napster. Seitdem kennt sich Robertson auch auf dem juristischen Parkett aus, denn irgendeine Klage hat er so gut wie immer am Hals. Aktuell prozessieren mehrere Töchter des Entertainment-Konzerns EMI vor einem Bundesgericht in New York gegen Robertson und MP3Tunes, eine der Firmen, die er derzeit unterhält. EMI nennt Robertson einen "schamlosen Wiederholungstäter".

Die von Robertson 2005 gegründete Web-Firma MP3Tunes begann als Musik-Downloadshop. Bereits im November 2005 baute Robertson den Shop um eine Dienstleistung aus, die man heute einen Cloud-Service oder einen File-Locker nennen würde: Er stellte seinen Nutzern Netz-Speicherplatz zur Verfügung, um dort eigene Musik zu parken und unabhängig von der eingesetzten Gerätschaft weltweit darauf zugreifen zu können. Dazu bietet MP3Tunes mit seinem "Sideload"-Dienst auch noch eine Schnittstelle an, Musik aus anderen Diensten und Websites "querzuladen". Für EMI ist damit klar: Der Filehosting-Dienst erlaube das Finden, Speichern und Nutzen geklauter Inhalte.

Das ist keine profane Sache. Das US-Bundesgericht entscheidet letztlich darüber, in welchem Maße ein Dienstleister verantwortlich zu machen ist für den vermeintlichen Missbrauch seiner Dienste. Betroffen davon wären alle möglichen Arten von Filehostern, Stream- und Cloud-Diensten.

Die hat die Copyright-Lobby seit langem im Visier: Geschätzt drei Viertel der Verbreitung unlizenziert verbreiteter Kopien Copyright-geschützter Waren läuft nicht mehr über P2P-Börsen, sondern über Filehoster - denn die stellen auch die Datenbanken hinter den so populären Streaming-Diensten. Lange Zeit waren Streamer und Hoster ein Nischenphänomen, inzwischen sind sie eine der populärsten Nutzungen des Internet. Grund genug für die geschädigten Branchen, den rechtlichen Status Quo erneut zu hinterfragen.

Unter dem Strich geht es EMI dabei um zwei Fragen:

  • Welche Rechte hat der Käufer an den digitalen Waren, die er erstanden hat: Was darf er damit tun und was nicht?

  • Können Dienstleister dazu verpflichtet werden, die Verantwortung für alle Nutzungen ihrer Dienste zu übernehmen und ihre Kundschaft entsprechend zu beaufsichtigen?

Umstrittenes Prinzip Safe Harbor - Haftung nur für Dinge, von denen man weiß

Dabei gilt die Frage der Provider-Verantwortung als geregelt. Robertsons Verteidigung fußt auf der Safe-Harbor-Regelung des amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) von 1998.

DMCA wurde zur Blaupause der EU-Richtlinie Richtlinie 2001/29/EG, die im deutschen Recht ihre Umsetzung in den Novellen des Urheberrechtes fand. Veränderungen des DMCA haben das Potential, international Wirkung zu entfalten, denn in kaum einem Bereich bemühen sich die Staaten so sehr um Balance wie bei Urheber- und Copyright-Fragen.

Das DMC-Gesetz enthält Klauseln, die zumindest die Haftbarkeit von Web-Dienstleistern für all die kleinen Sünden ihrer Upload-freudigen Nutzer einschränken. Diese Safe-Harbor-Klauseln entsprechen weitgehend den Paragrafen 7 bis 10 des deutschen Telemediengesetzes. Das Prinzip: Es spricht den Provider einer Dienstleistung, in dessen Verlauf Dritte Daten auf einem Server dieses Dienstleisters hochladen, von der rechtlichen Verantwortung für diese Daten frei - solange er keine Kenntnis davon erlangt, dass diese Daten Rechte verletzen. Erfährt er davon, muss er adäquat reagieren.

Wörtlich klingt das im deutschen Gesetz so:

Telemediengesetz: Relevante Regelungen zur Providerhaftung

Das bedeutet auch, dass der Dienstleister Uploads seiner Kunden nicht vorab prüfen muss: Ein Zugeständnis an die Realitäten heutiger Web-Dienste (Youtube wächst um 24 Stunden Videos pro Minute).

Im Deutschen spricht man hier irreführenderweise von Providerhaftung, das englische Safe Harbor trifft es besser: Es geht darum, die Haftung von Dienstleistern für das Fehlverhalten ihrer Kunden einzuschränken. Die Regelung ist ein Kompromiss, mit dem die von Copyrights lebenden Branchen zunehmend unglücklich sind. Ihre Lobbys arbeiten auf mehreren Ebenen daran, die Nutzung von Raubkopien stärker sanktionieren zu lassen, aber auch die Provider stärker in die Verantwortung zu nehmen (siehe Kasten).

Gesetze gegen Raubkopierer

Die direkteste Möglichkeit dafür wäre eine Änderung des DMCA. Das ist zunächst gescheitert: Ein Senats-Ausschuss befürwortete am Donnerstag letzter Woche ohne Gegenstimmen die Änderung des DMCA um Klauseln, die dem US-Justizministerium erlaubt hätte, beanstandete Filehosting- und Stream-Services im amerikanischen Internet über Sperrlisten abzuschalten. Im Senat scheiterte das Vorhaben dann am Folgetag am Veto eines einzigen Senators. Vom Tisch ist das Thema damit nicht, weitere Versuche dürften folgen, in Form von Gesetzesanträgen, durch internationale Vereinbarungen wie Acta  - und eben vor Gericht.

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