Gericht Internet-Auktionen doch verbindlich
Das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Münster vom November 1999 hatte in der Branche der Online-Auktionäre für Unruhe gesorgt. Die richterliche Entscheidung stellte das gesamte Geschäftsmodell von Ricardo, eBay sowie Yahoo & Co. in Deutschland in Frage. Jeder User hätte nach dieser Rechtsprechung bei den Internetauktionshäusern ein Angebot ins Netz stellen können, aber die folgenden Gebote nicht akzeptieren müssen. Sprich: Prinzip Zufall hätte in diesem E-Commerce-Bereich regiert.
So ginge das nicht, befanden nun aber die Richter des Oberlandesgerichts. Sowohl Anbieter als auch Bieter seien an die Gebote gebunden. In dem konkreten Fall ging es um einen Neuwagen der Marke VW-Passat. Ein Autohändler aus Münster hatte 1999 das laut Liste rund 57.000 Mark teure Auto bei Ricardo zur Versteigerung angeboten. Als Mindestgebot waren nur zehn Mark verlangt. Fast eintausend Gebote gingen für den Passat ein. Nummer 963 erhielt den Zuschlag - für 26.350 Mark. Doch das Autohaus weigerte sich wegen der Preisdifferenz, den Neuwagen auszuliefern, der Käufer zog vor Gericht und bekam nun in der zweiten Instanz Recht. Allerdings ließ das Oberlandesgericht Hamm wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Als Begründung für ihr Urteil gaben die Richter an, sie neigten zu der Auffassung, dass bereits die Freischaltung der Internetseite ein verbindliches Angebot darstelle. Das Risiko, das Auto lediglich für wenige hundert Mark verkaufen zu müssen, hätte der Händler durch Angabe eines höheren Mindestgebots vermeiden können. Mache er dies nicht, so sei anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf nehmen wolle, so das Oberlandesgericht.