Urteil Internet-Auktionen nicht verbindlich
Münster - Wer bei privaten Auktionen im Internet den Zuschlag bekommt, darf sich nicht zu früh freuen. Denn bei derartigen Geschäften kommt, das meint zumindest das Landgericht Münster, nicht unbedingt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zu Stande.
Die Vierte Strafkammer des Landgerichts versetzt damit, sollte das am Freitag gesprochene Urteil rechtskräftig werden, den Online-Auktionshäuser einen schweren Schlag. "So wie sich das jetzt darstellt, müssen die Firmen ihre Nutzungsbedingungen wohl ändern", meint Rechtsanwalt Patrick Richter gegenüber SPIEGEL ONLINE.
Richter hatte vor dem Landgericht einen Mandaten vertreten, der beim Auktionshaus "Ricardo" einen Neuwagen für 23.350 Mark ersteigert hatte. Der VW Passat mit einem Neupreis von rund 55.000 Mark war von einem Händler auf den Internetseiten angeboten worden.
Bei der fünf Tage laufenden Auktion mit einem Startpreis von zehn Mark kamen fast 1000 Gebote zusammen - das letzte gab der Mann ab, der nun in Münster vor Gericht gezogen war. Doch obwohl der Kläger den virtuellen Zuschlag bekommen hatte, weigerte sich der Händler unter Berufung auf den fast doppelt so hohen Neupreis, den Wagen herauszugeben.
Zu Recht, sagt das Gericht. Denn angesichts des "Schleuderpreises" hätte der Käufer davon ausgehen müssen, dass das Angebot "offensichtlich nicht ernst gemeint" war, berichtet Richter. Eine Argumentation, die für den Anwalt "definitiv nicht nachvollziehbar" ist.
"Dem Urteil zufolge müsste ich mir als Bieter Gedanken machen, ob das Höchstgebot dem Verkäufer auch zugemutet werden kann", sagt Richter. Liege das Gebot zu niedrig, müsse es der Verkäufer nicht akzeptieren - auch wenn die Nutzungsbedingungen der Auktionshäuser etwas anderes sagen. Richter: "So etwas ist völlig unpraktikabel."
Für den Vorsitzenden Richter Wolfgang Hagemeister ist das Angebot auf einer Internet-Auktionsseite dagegen kein Verkaufsangebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag zu schließen, müssten beide Seiten eine eindeutige Willenserklärung zum Zustandekommen des Geschäfts abgeben. Bei Online-Auktionen sei dies aber, angesichts des nicht vorhersehbaren Kaufpreises, nur "pauschal und abstrakt" möglich
"So kann es eigentlich nicht sein", meint Patrick Richter. Der Rechtsanwalt überlegt sich, in Berufung zu gehen. Er wolle dies aber von der schriftlichen Urteilsbegründung abhängig machen.