Urteil Rückgaberecht auch für verderbliche Computer-Ware
Wer im Versandhandel kauft, hat in aller Regel ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Das, entschied nun das Dresdner Oberlandesgericht, gelte auch für Computer-Hard- und Software.
In einer am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzentscheidung erklärte der zuständige Verbraucherschutzsenat in Dresden anders lautende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Dem Verkäufer sei zuzumuten, die Waren nach Rückerhalt zu überprüfen.
Auch die
damit verbundenen Schwierigkeiten oder die potenzielle Gefahr
der Verseuchung von Software und Speichermedien mit Viren
rechtfertigten nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts. Der
Verkäufer müsse auch einen möglichen Wertverlust hinnehmen
(Az.:
8 U 1535/01).
Im vorliegenden Fall hatte eine Dresdner Computerfirma im Internet Computerzubehör und elektronische Bauteile angeboten, im "Kleingedruckten" aber ein Rückgaberecht für Teile des Sortiments ausgeschlossen. Dabei berief sich die Firma auf das so genannte Fernabgabegesetz. Nach den entsprechenden Vorschriften besteht in bestimmten Ausnahmefällen kein Widerrufsrecht für Waren, etwa wenn diese leicht verderblich sind.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die von der Firma verwendete Klausel moniert und Klage erhoben. Mit dem OLG-Urteil sei die entsprechende rechtliche Frage erstmals von einem Obergericht behandelt worden, hieß es weiter.