US-Richter entscheidet Ein E-Buch ist gar kein Buch
New York - Random House hatte argumentiert, weil man die Rechte an den Printausgaben der betreffenden älteren Bücher halte, besitze der Verlag auch das Recht, über eine elektronische Verbreitung zu entscheiden. Konkurrent RosettaBooks sieht das anders. Das Unternehmen vertreibt elektronische Versionen von Random-House-Klassikern, etwa von Kurt Vonnegut, die vor 1990 erschienen sind.
Richter Sidney Stein entschied nun, dass die Autorenverträge mit Random House, die vor dem Aufkommen elektronischer Bücher geschlossen wurden, diese natürlich auch nicht umfassen könnten. Mithin habe der Großverlag keine Rechte an der elektronischen Verwertung der Titel. Das gelte vor allem, weil es sich bei elektronischen Büchern eben gar nicht um Bücher handele.
Zum Beweis zog der Richter ein "Webster Dictionary" heran, das passenderweise bei Random House verlegt wird. Das Wörterbuch lieferte die Definition, dass Bücher "geschriebene oder gedruckte Werke fiktionaler oder non-fiktionaler Art" sind, die "meist auf Papierseiten zwischen zwei Buchdeckeln" zu finden seien. Auf E-Books treffe diese Definition nicht zu, urteilte Stein. Außerdem gebe es bei der elektronischen Variante zusätzliche Funktionen wie Suchmöglichkeiten oder Verlinkung von Texten, die in der Printausgabe nicht zur Verfügung ständen.
Trotz der Gerichtsentscheidung beharrt Random House weiterhin auf seiner Position. In einer Mitteilung hieß es, man behalte sich weitere rechtliche Schritte vor. Interessant ist der Streit vor allem für die Autoren und Erben der so genannten "Backlist"-Bücher. Sie können nach wie vor einzeln mit den E-Book-Anbietern über eine Vergütung für die elektronische Nutzung ihrer älteren Werke verhandeln. Für die Verlage ist der Streit um die elektronischen Klassiker vor allem deswegen wichtig, weil sie mit den Print-Versionen dieser Bücher 50 bis 60 Prozent ihrer jährlichen Erlöse erzielen.