Bahn gegen Telegate Fahrplan vorlesen ist verboten
Seit Telefon-CD-Roms auf jedem Wühltisch zu haben sind, sämtliche Telefonbücher auch kostenfrei über das Internet abgefragt werden können und zudem zahlreiche Auskunftsdienste miteinander konkurrieren, müssen sich diese mächtig ins Zeug legen, um am Markt zu bestehen.
Das schafft man per Werbung ("Blubb, hier werden Sie geholfen"), oder aber per Mehrwert: Telegate profilierte sich damit, Kunden gegen Zahlung durchaus satter Gebühren die kostenfrei im Internet abrufbare Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn vorzulesen.
Das, entschied nun das Landgericht Köln, ist eine "Ausbeutung" - und zwar eine der Bahn AG.
Per einstweiliger Verfügung wies das Landgericht den Dienstleister an, solcherart Ausnutzung fremder Arbeitsleistung künftig zu unterlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen Telegate 250.000 Euro Ordnungsgeld.
Das Gericht entschied, dass Telegate in unzumutbarer Weise die urheberrechtlich geschützten Interessen der Deutschen Bahn (DB) als Herstellerin einer kostenintensiven Fahrplan-Datenbank beeinträchtige. Telegate steigere dabei seine eigene Attraktivität, indem es die Leistungen der Bahn ausbeute (Az: 28 O 180/02).
Immerhin, wies die Bahn nach, koste die Aktualisierung und Pflege der Datenbank jährlich stolze 2,5 Millionen Euro. Zudem verhindere Telegate durch den freundlichen Vorleseservice, dass potenzielle Kunden die Website der Bahn ansurften. Das wiederum verhindere, dass die Bahn "effektive Kundenbetreuung und Kundenbindung" betreiben könne.
Telegate hatte vor Gericht argumentiert, lediglich "in nicht systematischer Weise" Zugverbindungen vorgelesen zu haben, die ohnehin jedermann zugänglich seien - eine Art kostenpflichtige Gefälligkeit also. Das Gericht sprach dagegen von einer "systematischen und wiederholten Nutzung".