BGH-Entscheidung: Freispruch für Links - DER SPIEGEL
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BGH-Entscheidung Freispruch für Links

Wie weit geht die Haftbarkeit für Links in online veröffentlichten Artikeln? Nicht so weit wie bisher gedacht, beschied der Bundesgerichtshof: Online-Publisher hafteten nur dann, wenn sich die Strafbarkeit der Inhalte auf den ersten Blick aufdränge. Das Urteil ist ein Zugeständnis an die Grundstruktur des Webs.
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Was für einen Sinn macht es, wenn man innerhalb eines Mediums, das von der Vernetzung lebt, eben diese weitgehend einschränkt? Nicht viel, befand der Bundesgerichtshof in einem stark beachteten Urteil (Az.: I ZR 317/01) und schraubte die Anforderungen für Online-Medien zur Prüfung von Links deutlich herab. Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürften an die Prüfung der Seiteninhalte keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.

Bisher war das "Linken" mit einem juristischen Risiko verbunden, bestand doch stets die Gefahr, dass man über ein Link mittelbar den Zugang zu rechtlich zu beanstandenden Inhalten erschließt. Das Web ist eben nicht nur Oberfläche, sondern auch "tief". Viele Websites bestehen aus vielen Hunderten, manchmal Tausenden von Einzelseiten.

Ab sofort hafteten "Online-Zeitungen" nur dann, entschied der BGH, wenn sich die Strafbarkeit der Inhalte auf den ersten Blick aufdränge. Eine eingehende rechtliche Prüfung sei nicht erforderlich. "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des 'World Wide Web' ohne den Einsatz von Hyperlinks (...) praktisch ausgeschlossen wäre", so der erste Zivilsenat des BGH - ein klares Zugeständnis an die Grundstruktur des Mediums.

Viele Internet-Anbieter distanzierten sich in den letzten Jahren durch Haftungsausschlusserklärungen auf ihren Seiten von den Inhalten verlinkter Seiten. Seit 1996 hatte es mehrere Gerichtsentscheidungen gegeben, die Online-Publishern eine Haftung für solche Links zugesprochen hatten.

Im konkreten Fall gab der BGH dem Hamburger Axel Springer Verlag Recht. Eine seiner Websites hatte über ein österreichisches Online-Wettbüro berichtet und dem Artikel einen Link zu den entsprechenden Seiten beigefügt. Nicht bedacht hatten die Redakteure dabei, dass Wetten in Deutschland auch im Internet nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden dürfen.

Die österreichische Lizenz des Online-Wettbüros genügte dafür nicht. Ohne eingehende rechtliche Prüfung sei dies jedoch für die Zeitung nicht erkennbar gewesen, wehrte der Wettbewerbssenat die Klage eines deutschen Wettbüros auf Unterlassung ab.