Urteil des Bundesgerichtshofs Sicherheitslücke im Router kann Verbrauchern nicht angelastet werden
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Foto: imagoInternetnutzer, die sich auf eine individualisierte Verschlüsselung ihres Routers durch den Hersteller verlassen, haften nicht, wenn ihr WLAN trotzdem unbefugt von Dritten genutzt wird. Ohne Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke ist niemand verpflichtet, einen solchen WLAN-Schlüssel zu ändern. Das hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.I ZR 220/15).
In dem Fall sollte eine Frau wegen verletzter Urheberrechte rund 750 Euro an eine Filmfirma zahlen, weil ein Unbekannter über ihren Anschluss 2012 einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten hatte.
Der Router, ein "Alice Modem WLAN 1421", war von Werk mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert. Wegen Fehlern bei der Generierung war die Kombination leicht zu knacken - aber das stellte sich erst viel später heraus, im Jahr 2014. Die Frau trifft deshalb laut BGH keine Schuld.
Der Vorinstanz zufolge konnte die klagende Filmfirma nicht nachweisen, dass die 16-stellige Ziffernfolge auch für andere Router vergeben worden war und deshalb nicht individualisiert und damit unsicher gewesen sei.
Die Filmfirma hatte aber gleichwohl gefordert, dass die beklagte Frau den werksseitigen Schlüssel grundsätzlich durch einen eigenen, sichereren hätte ersetzen müssen. Der BGH wies dies nun zurück. Eine Pflichtverletzung könne der Frau nicht nachgewiesen werden. Der Verschlüsselungsstandard WPA2 sei "als hinreichend sicher anerkannt".
Wie kam es überhaupt, dass die Frau haften sollte?
Urheberrechte an Filmen, Musik oder Computerspielen werden im Internet oft über Tauschbörsen oder sogenannte Filesharing-Netzwerke verletzt. Dabei lädt sich ein Anwender über eine Software illegal eine Datei auf seinen Computer und stellt damit gleichzeitig die bereits heruntergeladenen Teile der Datei auch für andere Nutzer zur Verfügung. Das geht allerdings kaum ohne Spuren zu hinterlassen. Über die IP-Adresse lässt sich nämlich in der Regel zurückverfolgen, von welchem Internetanschluss aus eine Datei illegalerweise angeboten wurde.
Damit steht aber nicht unbedingt fest, wer der Täter ist. In WGs oder Familien sind mehrere Leute über denselben Anschluss im Netz unterwegs. In dem Fall, den der BGH nun verhandelt hat, hackte sich ein Unbekannter von außen in das WLAN der Frau. Deshalb kommt hier die sogenannte Störerhaftung ins Spiel.
So sichern Sie Ihren Router
Störerhaftung - was ist das?
Ein "Störer" ist nach der Rechtsprechung des BGH, "wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt". Es kann also auch jemand sein, der nicht sichergestellt hat, dass sein Internetanschluss ausreichend vor Missbrauch geschützt ist.
Nach diesem Prinzip gehen einige Unternehmen in der Film- und Musikbranche systematisch gegen ermittelte Anschlussinhaber vor: Sie lassen Anwälte Abmahnungen verschicken und fordern für den entstandenen Schaden Geld.
Wie häufig sind solche Abmahnungen?
Nach einer Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentralen sind sechs Prozent der Bundesbürger schon einmal abgemahnt worden. Die Verbraucherschützer haben außerdem Daten ihrer Berater und eine Onlineumfrage ausgewertet. Das Ergebnis ist nicht repräsentativ, vermittelt aber einen Eindruck. Demnach wollten die Abmahnkanzleien für einen außergerichtlichen Vergleich im Schnitt etwas mehr als 870 Euro. Dabei geht es meist um die Anwaltskosten.
Schadensersatz dürfen die Rechteinhaber nur von Nutzern verlangen, die als Täter infrage kommen. Zum Schutz vor überzogenen Forderungen hat der Gesetzgeber die zulässigen Abmahnkosten 2013 in vielen Fällen gedeckelt. Die Verbraucherzentralen kritisieren aber, dass es Lücken gibt.
In welchen Fällen muss der Anschlussinhaber zahlen?
Entscheidend ist seit einem BGH-Urteil von 2010, dass das private WLAN angemessen gesichert sein muss. Demnach kann erwartet werden, dass jemand die Standardeinstellungen seines Routers ändert und ein eigenes Passwort einrichtet. Es ist aber zum Beispiel nicht notwendig, auch danach immer auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben.
Die Haftung für die eigenen Kinder, Angehörige oder Besucher hat ihre Grenzen: Kinder sind nachweisbar darüber aufzuklären, was verboten ist - ohne Verdacht müssen sie am Rechner aber nicht ständig kontrolliert werden. Volljährige sind für sich selbst verantwortlich und müssen auch nicht belehrt werden. Der Anschlussinhaber ist aber nur dann vor Forderungen sicher, wenn er glaubwürdig erklären kann, warum nicht er selbst, sondern ein anderer als Täter infrage kommt.