Grundsatzurteil Buchpreisbindung gilt auch bei Online-Auktionen
Das Frankfurter Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung ein bereits in der erster Instanz erlassenes Verbot. Gegen die einstweilige Verfügung hatte ein Journalist geklagt, der innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 neuwertige Bücher beim Auktionshaus eBay versteigert hatte. Die Auktionen starteten regelmäßig bei einem Euro.
In den meisten Fällen erzielten die Bücher, die er nach eigenen Angaben von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten hatte, einen Erlös unterhalb des gebundenen Ladenpreises. Gegen diesen Handel war ein Buchhändler aus Darmstadt vor Gericht gezogen.
Laut dem OLG spielte es in dem vorliegenden Fall keine Rolle, dass der Berliner Privatmann den Handel nur "nebenbei" betrieb. Wenn innerhalb von wenigen Wochen mehr als 40 Bücher auf dieselbe Weise verkauft würden, liege eine Geschäftstätigkeit vor, für die das Buchpreisbindungsgesetz gelte, entschied der zuständige Kartellsenat (Az.: 11 U (Kart) 18/04).
Offen ließen die Frankfurter Richter, ob ein schon einmal zum Ladenpreis gekauftes oder geschenktes Buch bei einer Weiterveräußerung ebenfalls noch preisgebunden ist. Die Buchpreisbindung schreibt vor, dass gedruckte Werke deutschlandweit nur zu einem einheitlichen, festgelegten Preis verkauft werden dürfen.